1. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferinnen zu 1 bis 4 vom 25.09.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2024 teilweise dahingehend abgeändert, dass von der Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2022 (Az: 37 O 18/12 [Kart]) … Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.05.2024 an die Streithelferin zu 1, die Streithelferin zu 2, die Streithelferin zu 3 und die Streithelferin zu 4 zu erstatten sind. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 und die Klägerin streiten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens über die Berücksichtigung von Kosten für ökonomische Beratung. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 31.01.2012 Ansprüche auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn aus eigenem und abgetretenem Recht wegen der Zahlung angeblich überhöhter Preise bei der Regulierung von Autoglasschäden, die auf das auch von den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2003 praktizierte Autoglaskartell zurückzuführen seien, geltend gemacht. Sie hat beantragt, die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz – mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von Euro … - nebst Zinsen zu zahlen. Ausweislich der Klageschrift hatte die Klägerin bereits vor ihrer Abfassung ökonomische Berater zu der Erstellung einer Vergleichsmarktanalyse und der Berechnung des kartellbedingten Mindestschadens herangezogen. Allerdings legte sie im Verfahren zunächst kein Gutachten vor. Am 07.05.2012 verkündeten die Beklagten den Streithelferinnen den Streit. Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 sind die Streithelferinnen zu 1 bis 4 dem Streit beigetreten. Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 erwiderten die Streithelferinnen zu 1 bis 4 auf die Klage und beantragten die Klageabweisung. Das Gericht regte nach der Replik der Klägerin vom 21.05.2013 mit Verfügung vom 16.10.2013 an, dass die Klägerin die in ihrem Auftrag angefertigten Privatgutachten vorlegen und die Beklagten noch vor einem anzuberaumenden Erörterungstermin zu diesen Gutachten Stellung nehmen sollten. Mit Schriftsatz vom 30.01.2014 legte die Klägerin zwei privatgutachterliche Stellungnahmen vor. Hierbei handelte es sich um ein ökonomisches Gutachten mit dem Titel „Gutachten zur Frage der Weiterreichung des Kartellschadens von den Automobilherstellern zu den Automobilversicherern im Autoglaskartell“ der Ökonomin G. in der Fassung vom 09.01.2014 (Anlage K 50) und um ein ökonomisches Gutachten mit dem Titel „Schätzung der Mehrzahlungen für X.1 und Y. in Folge des Autoglaskartells“ von G. in der Fassung vom 10.01.2014 (Anlage K 51). Das erste Gutachten enthält eine Untersuchung des systematischen Zusammenhangs zwischen den durchschnittlichen Einkaufskosten für Original-Ersatzscheiben („OES") und den OES-Endkundenpreisen für kaskoversicherte Kunden der Klägerin und der Zedentin. Im Rahmen der Untersuchung wird auch ein möglicher Einfluss anderer Faktoren bei der Preissetzung durch die Automobilhersteller sowie auf der Stufe der Werkstätten untersucht und die Robustheit des gefundenen Ergebnisses bewertet. Das zweite Gutachten beinhaltet eine hypothetische Marktbetrachtung, aus der die Schätzung einer bestimmten Schadenshöhe durch kartellbedingte Mehrzahlungen resultiert. Die Schätzung basiert auf einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz. Durch Verfügung vom 30.07.2014 beraumte das Gericht einen Erörterungstermin für den 30.10.2014 an und setzte den Beklagten eine Stellungnahmefrist bis zum 15.09.2014. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 legten die Beklagten zur Bewertung der Gutachten eine „Kritik an dem von X.1 und Y. vorgelegten Gutachten zur Frage der Weiterreichung eines vermeintlichen Kartellschadens an die Versicherungen“ (Anlage B 8) sowie eine „Kritik an dem von X.1 und Y. vorgelegten Gutachten zur Schätzung eines vermeintlichen Kartellschadens“ (Anlage B 9) des R. vor. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 nahmen ebenfalls mit Schriftsatz vom 15.09.2014 Stellung. In diesem rügten sie die Unsubstantiiertheit des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen, sowie zur Schadensentstehung, setzten sich aber auch mit den ökonomischen Erwägungen der von der Klägerin vorgelegten Gutachten auseinander. Insbesondere kritisierten sie unter Berufung auf das sachverständige Zeugnis des von ihnen beauftragten Privatgutachters die fehlerhafte Berechnung des relativen Passing-On Effekts, die Berechnung der Scheibenpreise sowie die von der Klägerin für ihre Vergleichsmarktbetrachtung herangezogenen Inputfaktoren. Am 14.12.2017 fand eine erste mündliche Verhandlung beim Landgericht statt. In dem in der Folge verkündeten Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass sie als mittelbar Betroffene die Darlegungslast dafür trage, dass und ggf. in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt worden sei. Der Beweis einer Schadensweiterwälzung und damit der Kartellbetroffenheit der Klägerin sei durch das vorgelegte Privatgutachten bisher nicht geführt. Es sei lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu würdigen, dem die Beklagten allerdings formal genauso qualifiziert, nämlich ihrerseits durch Vorlage von Parteigutachten entgegengetreten seien. Um überhaupt in eine gerichtliche Beweiserhebung eintreten zu können, seien zunächst die möglichen Anknüpfungstatsachen, auf die ein gerichtlich bestellter Sachverständiger seine gutachterlichen Schlussfolgerungen stützen könnte, zu beweisen. Soweit die Beklagten und die Streithelferinnen auf sehr erhebliche Differenzen zwischen den OES-Einkaufspreisen der Automobilherstellen und den Preisen, zu denen die Automobilhersteller die Scheiben weiterveräußerten verwiesen, gehe das Gericht von der Erheblichkeit dieses Vortrags aus. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 30.08.2022 ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf. In der Begründung heißt es, der Klägerin sei die schlüssige Darlegung, dass sie auf der Marktstufe, auf der sie und die Zedentin Glasschäden regulierten, mit überhöhten Preisen konfrontiert gewesen seien, die dem Verschulden der Kartellanten als durch ihr Verhalten adäquat kausal verursacht zuzurechnen seien, nicht gelungen. Den Streitwert für die Klage setzte das Gericht auf … Euro fest. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2024, den sie hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung mit Schriftsatz vom 05.09.2024 korrigiert haben, neben der anwaltlichen Vergütung sowie Reisekosten unter Vorlage entsprechender Rechnungen Kosten für das von ihr mit der ökonomischen Bewertung des Sachverhalts beauftragte Unternehmen S. in Höhe von … Euro geltend gemacht. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben ausgeführt, sie hätten die Beauftragung der Gutachter als erforderlich ansehen dürfen. Der Vortrag der Klägerin habe zu einem wesentlichen Teil auf kartellökonomischem Vortrag und hierzu vorgelegten Privatgutachten basiert. Die Klägerin habe sich nach eigenem Bekunden bereits zur Vorbereitung der Klage bei der Vergleichsmarktanalyse und der Schadensberechnung von Ökonomen beraten lassen. Daher hätten sie, die Streithelferinnen zu 1 bis 4, für die Erstellung ihres ersten Schriftsatzes vom 06.08.2012 auf ökonomischen Sachverstand zurückgreifen dürfen, um auf den klägerischen Vortrag zum behaupteten Schaden erwidern zu können. Für die Unterstützung bei der Vorbereitung des Schriftsatzes vom 06.08.2012 seien Kosten in Höhe von insgesamt … Euro angefallen. Auch im Anschluss an die Replik der Klägerin vom 21.05.2013 seien die Streithelferinnen zu 1 bis 4 zur Analyse und Vorbereitung des weiteren Sachvortrags auf die Unterstützung von S. angewiesen gewesen. Hierfür seien in der zweiten Jahreshälfte 2013 Kosten für S. in Höhe von … Euro angefallen. Für die Erstellung des Schriftsatzes vom 15.09.2014 sei erneut ökonomische Beratung erforderlich gewesen, da die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.01.2014 zwei ökonomische Privatgutachten vorgelegt habe. Im Kontext zu der Erstellung des Schriftsatzes sei ein Honorar von insgesamt … Euro angefallen. Die Klägerin hat der Geltendmachung von Kosten für ökonomische Privatgutachter widersprochen. Der Hinzuziehung eines Privatgutachters bedürfe es aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nur in Ausnahmefällen. Auf einen solchen Ausnahmefall könnten sich die Streithelferinnen zu 1 bis 4 nicht berufen. So sei die Beauftragung der Gutachter durch die Streithelferinnen nicht ausnahmsweise wegen der ihnen obliegenden Beweislast geboten gewesen. Denn die Klägerin sei darlegungs- und beweispflichtig für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch gewesen. Auch sei den Streithelferinnen zu 1 bis 4 eine vorherige Entscheidung der Kammer in einem Parallelverfahren bekannt gewesen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, Az. 14d O 4 /14), in der die Kammer die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen habe, weil sie offensichtlich den eigenen ökonomischen Sachverstand für ausreichend gehalten habe. Auch könnten die Streithelferinnen sich nicht auf den Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ berufen, der nur dann greife, wenn den Streithelferinnen ohne ökonomische Beratung eine gerichtlich geforderte Substantiierung nicht möglich gewesen wäre. Die Kammer habe eine Substantiierung aber nur der Klägerin aufgegeben und mit Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag nicht für hinreichend substantiiert erachte und die erforderlichen Anknüpfungstatsachen aus Sicht der Kammer nicht bewiesen seien. Auch die Streithelferinnen selbst hätten bereits im Frühstadium des Rechtsstreits vorgetragen, dass die Klägerin aus ihrer Sicht nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die Streithelferinnen keine aussagekräftigen Stundennachweise und die den vorgelegten Rechnungen (vermeintlich) zugrundeliegende Honorarvereinbarung nicht vorgelegt hätten. Nicht ausreichend seien die stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen; nachträgliche Ergänzungen – zumal nach einem Zeitraum von zehn Jahren – seien ohnehin nicht zu berücksichtigen. Auch seien organisatorische Tätigkeiten, wie interne Abstimmungen, Briefings oder Übersetzungen, sowie rechtsberatende oder an Rechtsberatung grenzende Tätigkeiten nicht erstattungsfähig. Die veranschlagten Stundensätze von zwischen … und … Euro rangierten weit über den nach dem gesetzlichen Leitbild des JVEG ansatzfähigen Stundensätzen. Schließlich sei nicht dargelegt, welcher Zeittakt den Abrechnungen des Gutachters zugrunde gelegt worden sei. Es habe den Anschein, dass der Gutachter in Intervallen von 0,5 Stunden abgerechnet habe, dies sei nicht hinreichend zeitgenau. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts dem Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung sowie den geltend gemachten Reisekosten in vollem Umfang stattgegeben und entschieden, dass von der Klägerin … Euro nebst Zinsen an die Streithelferinnen zu 1 bis 4 zu erstatten seien. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für ökonomische Beratung hat das Landgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gutachterkosten seien nicht sachdienlich und daher ersatzlos zu streichen. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 hätten bereits ohne Gutachten vorgetragen, dass die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hätte. Außerdem sei den Streithelferinnen anders als der Klägerin nicht von Seiten des Gerichts aufgetragen worden, ihren Sachvortrag zu substantiieren. Folglich greife das Argument der Waffengleichheit nicht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferinnen zu 1 bis 4 vom 25.09.2024, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Sie verweisen darauf, dass der Hinweisbeschluss des Gerichts, der die Klägerin zur weiteren Substantiierung aufgefordert habe, erst im Jahr 2018 und damit mehrere Jahre nach Einreichung der relevanten Schriftsätze erfolgt sei. Auch die von der Klägerin zitierte klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf in einem Parallelverfahren sei erst im Jahr 2015 und damit nach Inanspruchnahme der hier streitgegenständlichen gutachterlichen Leistungen ergangen. Sie beantragen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 dahingehend abzuändern, dass auch die von ihnen geltend gemachten Gutachterkosten von der Klägerin zu erstatten sind. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beauftragung der Gutachter sei weder aus Gründen der Beweislast geboten gewesen, noch könnten sich die Streithelferinnen zu 1 bis 4 auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 06.12.2024 die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat zu einem großen Teil Erfolg. Die durch die Streithelferinnen zu 1 bis 4 geltend gemachten Privatgutachterkosten sind ganz überwiegend von der Klägerin zu erstatten. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist gemäß §§ 91, 92 Abs. 2, 93 GWB der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, weil der dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Rechtsstreit eine kartellrechtliche Hauptfrage im Sinne des § 87 S. 1 GWB betrifft. Gemäß § 568 S. 1 ZPO war die Sache durch die Einzelrichterin zu entscheiden. 2. Die sofortige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. a) Die von den Streithelferinnen zu 1 bis 4 geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme ökonomischer Beratung sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2019, VI ZB 41/17, Rn. 9; Beschluss vom 26.02.213, VI ZB 59/12, Rn. 4 m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Einholung eines Privatgutachtens dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies ist in den Fällen zu bejahen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.04.2019, VI ZB 41/17, Rn. 9; Beschluss vom 12.09.2018, VII ZB 56/15, Rn. 17; Beschluss vom 01.02.2017, VII ZB 18/14, Rn. 12 f.; sowie BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025, 4 KSt 1.24, Rn. 3 jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Hinzuziehung eines Privatsachverständigen durch die Streithelferinnen zu 1 bis 4 prozessbezogen und notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war. Die Prozessbezogenheit ergibt sich bereits aus den vorgelegten Stundenaufstellungen und den darin beschriebenen Tätigkeiten, die der Vorbereitung der im Laufe des Prozesses von den Streithelferinnen zu 1 bis 4 eingereichten Schriftsätze vom 06.08.2012 und 15.09.2014 dienten. Angesichts der zeitlichen Abfolge, die nahelegt, dass die geltend gemachten Kosten in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit entstanden sind, ist unerheblich, dass die ursprünglichen stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen zumindest teilweise keine Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit enthalten. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass ihnen die Kosten tatsächlich prozessbezogen entstanden sind. Hierzu ist es ausreichend, dass die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013, VI ZB 59/12, Rn. 10, juris). Auch durften die Streithelferinnen zu 1 bis 4 die Inanspruchnahme ökonomischer Beratung mangels eigener ausreichender ökonomischer Sachkenntnis zum maßgelblichen Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich halten. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 waren nach §§ 74, 69 ZPO berechtigt, selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Dies gilt zunächst für die aus der Rechnung vom 30.10.2012 (Anlage SG 28) geltend gemachten Aufwendungen. Ausweislich der ergänzten Tätigkeitsbeschreibungen betreffen diese prozessbezogene Tätigkeiten und liegen in einem Zeitraum zwischen dem 22.06.2012 und dem 31.07.2012, weisen also einen engen zeitlichen Bezug zur Klageerwiderung der Streithelferinnen zu 1 bis 4 vom 06.08.2012 auf. Die Klageschrift enthielt detaillierte ökonomische Überlegungen zur Schadensberechnung. Ausweislich der Klageschrift wurde die Klägerin bei der Schadensberechnung im Wege einer Vergleichsmarktanalyse durch ökonomische Berater unterstützt, auch wenn sie zunächst noch kein Parteigutachten vorlegte. Zur Überprüfung der Ausführungen zur Schadensberechnung und zur Vorbereitung der Erwiderung vom 06.08.20212 durften die Streithelferinnen zu 1 bis 4 ebenfalls auf ökonomischen Sachverstand zurückgreifen. Des Weiteren durften die Streithelferinnen zu 1 bis 4 auch die Inanspruchnahme ökonomischer Beratung zur Analyse der Replik der Klägerin und zur Vorbereitung des Schriftsatzes vom 15.09.2014 für erforderlich ansehen. Dies betrifft zunächst die Rechnung vom 30.11.2013, aus der Aufwendungen für einen Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 17.10.2013 geltend gemacht werden (Anlage SG 29). Auch insofern ist es sachlich nachvollziehbar und als erforderlich anzusehen, dass im Anschluss an die Replik der Klägerin, die weitere ökonomische Ausführungen enthielt und sich mit den ökonomischen Ausführungen der Gegenseite auseinandersetzte, zur Bewertung dieses Vortrags erneut ökonomische Beratung in Anspruch genommen wurde. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch das Gericht nach der Replik der Klägerin vom 21.05.2013 mit Verfügung vom 16.10.2013 anregte, dass die Klägerin die in ihrem Auftrag angefertigten Privatgutachten vorlegen und die Beklagten noch vor einem anzuberaumenden Erörterungstermin zu diesen Gutachten Stellung nehmen sollten. Dies lässt darauf schließen, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt von einer möglichen Relevanz der ökonomischen Ausführungen ausging. Schließlich durften die Streithelferinnen zu 1 bis 4 eine weitere ökonomische Beratung für die Erstellung des Schriftsatzes vom 15.09.2014 als erforderlich ansehen, deren Kosten sich aus der Rechnung vom 31.10.2014 (Anlage SG 30) ergeben. Denn die Klägerin hatte auf Anregung des Gerichts mit dem ihre Replik ergänzenden Schriftsatz vom 30.01.2014 zwei Parteigutachten der Ökonomin G. vorgelegt. Die Klägerin erwiderten im Schriftsatz vom 15.09.2014 ausführlich auf die ökonomische Argumentation in den Parteigutachten, was den Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen zu 1 bis 4 ohne die Inanspruchnahme ökonomischer Beratung mangels eigener Sachkenntnis nicht möglich gewesen wäre. Die Auseinandersetzung mit den ökonomischen Gutachten durften die Streithelferinnen bereits deshalb als erforderlich ansehen, weil das Gericht hierzu mit seiner Verfügung vom 16.10.2013 angeregt hatte. Auch der Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 und die Gründe des Urteils vom 30.08.2022 sprechen – unabhängig davon, dass für die Frage der Erforderlichkeit eine ex-ante Betrachtung maßgeblich ist - nicht gegen diese Sichtweise. Zwar wies das Gericht die Klägerin im Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 darauf hin, dass sie als mittelbar Betroffene die Darlegungslast dafür trage, dass und ggf. in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt worden sei. Der Beweis einer Schadensweiterwälzung und damit der Kartellbetroffenheit der Klägerin sei durch das vorgelegte Privatgutachten bisher nicht geführt. Dies sei lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu würdigen, dem die Beklagten formal genauso qualifiziert, nämlich ihrerseits durch Vorlage von Parteigutachten entgegengetreten seien. Diese Ausführungen legen aber gerade nahe, dass die Inanspruchnahme ökonomischer Beratung durch die Beklagtenseite, der auch die Streithelferinnen angehören, auch aus Sicht des Gerichts dazu beitrug, den Vortrag der Klägerin substantiiert bestreiten zu können. Zwar wies das Gericht in seinem Hinweisbeschluss auch darauf hin, dass die Klägerin vor Einholung eines Gerichtsgutachtens zunächst die möglichen Anknüpfungstatsachen, auf die ein gerichtlich bestellter Sachverständiger seine gutachterlichen Schlussfolgerungen stützen könnte, zu beweisen habe. Allerdings könnte dies allenfalls die Erforderlichkeit von Kosten für Beratungstätigkeiten, die nach diesem Hinweis angefallen wären, in Frage stellen. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben Beratungskosten aber nur bis zum Jahr 2014 geltend gemacht. Nicht von Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit ist, ob das Privatgutachten den Rechtsstreit letztlich zugunsten der betreffenden Partei beeinflusst hat (BGH, Beschluss vom 12.09.2018, VII ZB 56/15, Rn. 18; Beschluss vom 01.02.2017, VII ZB 18/14, Rn.17; Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Prozess einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, VI ZB 59/12, Rn. 6, juris). b) Soweit sich die Klägerin auch gegen die Höhe der mit Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferinnen zu 1 bis 4 geltend gemachten Gutachterkosten wendet, hat sie damit in geringem Umfang Erfolg. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, VI ZB 59/11, Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 10.07.2012, VI ZB 7/12, Rn. 10 m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Die für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen geltend gemachten Kosten sind daher selbst bei grundsätzlich anzunehmender Erforderlichkeit der Inanspruchnahme externen Sachverstands nicht pauschal erstattungsfähig, ihre Notwendigkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots für jede Einzeltätigkeit gesondert zu prüfen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 07.06.2016, 12 W 1/16 (KfB), zitiert nach juris). Dies berücksichtigend haben die Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten für ökonomische Beratung nur hinsichtlich der geltend gemachten Übersetzungskosten Erfolg. Eine unangemessen lange Bearbeitungszeit ist nicht ersichtlich. Zur Vorbereitung der Klageerwiderung war eine Einarbeitung in einen komplexen Sachverhalt, sowie eine ökonomische Bewertung der in der Klageschrift enthaltenen ökonomischen Argumente erforderlich. Die hierfür aus der Rechnung vom 30.10.2012 (Anlage SG 28) geltend gemachten 36,25 Stunden erscheinen nicht unangemessen. Auch die zur Vorbereitung der Erwiderung auf die Replik und auf die vorgelegten Parteigutachten der Klägerin angesetzte Bearbeitungszeit von insgesamt 59,5 Stunden (22 Stunden aus der Rechnung vom 30.11.2013, Anlage SG 29, und 37,5 Stunden aus der Rechnung vom 31.10.2014, Anlage SG 30) erscheinen nicht unangemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung zweier ökonomischer Gutachten erforderlich war. Der Gesamtzeitaufwand steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits und zu dem Streitwert von mehr als … Mio. Euro. Soweit den Rechnungen von S. 15-minütige Zeitintervalle zugrunde gelegt werden, ist dies hinreichend genau. Eine minutengenaue Erfassung ist nicht erforderlich. Mit ihren Einwendungen gegen den Detailierungsgrad der ergänzten Tätigkeitsbeschreibungen dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die durch den Privatgutachter ergänzten Tätigkeitsbeschreibungen genügten den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Zeitaufwands. Sie enthalten eine mitarbeitergenaue Aufschlüsselung des Zeitaufwands bezogen auf ein bestimmtes Datum und eine stichwortartige Beschreibung der jeweiligen Tätigkeiten. Dem Vortrag der Klägerin, die nachträglichen Ergänzungen der Tätigkeitsbeschreibungen seien nicht berücksichtigungsfähig, ist nicht zu folgen. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben hierzu vorgetragen, die Ökonomen von S. hätten ihre Stundenaufstellungen anhand der noch vorhandenen internen Aufzeichnungen und der Korrespondenz mit den Unterzeichnern aus den Jahren 2012 bis 2014 noch einmal durchgesehen und ergänzt. Die angesetzten Tätigkeiten erscheinen nach dem Prozessverlauf plausibel. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine detailliertere Beschreibung der erfassten Tätigkeiten, wie z. B. die Wiedergabe des Inhalts von Telefonaten oder E-Mails oder eine konkrete Angabe der jeweils recherchierten Literatur, nicht erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Dokumentationsobliegenheiten ihrerseits einen nicht unerheblichen Zeitaufwand zur Folge hätten, der von der Auftraggeberin zu tragen wäre. Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend macht, die interne Beratung und Abstimmung von Zwischenergebnissen sei nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ein solches Vorgehen auch im Interesse der kostenerstattungspflichtigen Klägerin liege, weil es ohne eine Delegation von Aufgaben in angemessenem Verhältnis zur jeweiligen Seniorität und ohne die daraus resultierende Abstimmung voraussichtlich zu wesentlich höheren Kosten gekommen wäre. Dass, wie die Klägerin weiter ausführt, Kosten für rechtsberatende Tätigkeiten geltend gemacht werden, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat die ökonomische Annahme einer Schadensquote von 20 % für Kartellschadensersatzansprüche in den Prozess eingeführt. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen haben sich die Ökonomen der Streithelferinnen zu 1 bis 4 mit dieser Annahme aus ökonomischer Sicht beschäftigt. Zu Recht wendet die Klägerin allerdings ein, dass Kosten für Übersetzungsleistungen nicht als erforderliche Kosten anzusehen sind. Denn insoweit hätte es den Streithelferinnen offen gestanden, deutschsprachige Ökonomen zu beauftragen, bei denen Kosten für die Übersetzung der von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten der Ökonomin G. nicht angefallen wären. Die Streithelferinnen zu 1 bis 4 haben für die Notwendigkeit der Beauftragung der Gutachter gerade von S. auch keine Gründe vorgetragen. Daher sind folgende Kosten aus der Rechnung vom 30.10.2014 (Anlage SG 30) nicht zu erstatten: Berater Datum Zeitaufwand in Std . Betrag Tätigkeitsbeschreibung I. 03.09.2014 4,0 … Review ans produce Englisch translation of parts of German window pane Economics report H. 04.09.2014 1,0 … Check whether Convenience translation of section 5 G. report properly reflects original wording H. 09.09.2014 2,0 … Review new translation of section 5 of G. report and reconstruction of the underlying calculations In der Summe ergeben sich hieraus nicht erstattungsfähige Kosten von … Euro. Soweit in der letzten Zeile der Tabelle im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung auch die Überprüfung der Kalkulation von G. erfasst ist, geht der Senat mangels gegenteiligem Vortrag der Streithelferinnen zu 1 bis 4 davon aus, dass der die Überprüfung betreffende Arbeitsanteil gegenüber der Übersetzung nicht erheblich ins Gewicht fiel. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die von den Gutachtern der Streithelferinnen zu 1 bis 4 in Rechnung gestellten Stundensätze. Bei einem privat beauftragten Sachverständigen sind hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns nicht die Stundensätze des JVEG maßgeblich; auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, VII ZB 74/06 , Rn. 11; Beschluss vom 07.02.2013, VII ZB 60/11, Rn. 30 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009, 12 W 11/09 , Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024, I 17 W 42/24, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris ). Der Richterin ist aus eigener Erfahrung bei der Bearbeitung von Kartellrechtsfällen bekannt, dass die von den Ökonomen der Streithelferinnen zu 1 bis 4 geltend gemachten Stundensätze sich im Rahmen des Üblichen halten. Die danach erstattungsfähigen Kosten von … Euro für ökonomische Beratung stehen auch insgesamt nicht außer Verhältnis zu den zu bewerten ökonomischen Fragestellungen und zum Wert des Streitgegenstands. Insgesamt ergibt sich danach unter Berücksichtigung der bereits durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 als erstattungsfähig anerkannten Kosten in Höhe von … Euro ein Erstattungsbetrag zugunsten der Streithelferinnen zu 1 bis 4 von … Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe des mit der Beschwerde verfolgten Betrags, § 47 Abs. 1 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO geboten. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung, noch ist dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.