Beschluss
8 W 2303/20
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übersetzungskosten einer im Ausland ansässigen Prozesspartei sind bei notwendiger Verteidigung erstattungsfähig (§ 91 Abs.1 ZPO).
• Es genügt nicht, dass vertragliche Unterlagen deutschsprachig sind oder der Vertrag deutschem Recht unterliegt; entscheidend sind Sitz der Partei und vorausgesetzte Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Klage.
• Ein Rechtsmissbrauchseinwand gegen die Kostenerstattung erfordert unstreitige oder aktenkundige Tatsachen; im Kostenfestsetzungsverfahren sind streitige Tatsachen nicht zu klären, insoweit bleibt der Kostenschuldner auf ein Erkenntnisverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten bei ausländischer Prozesspartei • Übersetzungskosten einer im Ausland ansässigen Prozesspartei sind bei notwendiger Verteidigung erstattungsfähig (§ 91 Abs.1 ZPO). • Es genügt nicht, dass vertragliche Unterlagen deutschsprachig sind oder der Vertrag deutschem Recht unterliegt; entscheidend sind Sitz der Partei und vorausgesetzte Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Klage. • Ein Rechtsmissbrauchseinwand gegen die Kostenerstattung erfordert unstreitige oder aktenkundige Tatsachen; im Kostenfestsetzungsverfahren sind streitige Tatsachen nicht zu klären, insoweit bleibt der Kostenschuldner auf ein Erkenntnisverfahren verwiesen. Der Kläger verklagte die in Irland ansässige Beklagte auf Zahlung und verlor das Verfahren vor dem Landgericht. Die Beklagte beantragte anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung u.a. von Übersetzungskosten für Klageschrift, Gutachten und Klageerwiderung in Höhe von 3.152,82 €. Das Landgericht setzte die Kosten fest; der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Übersetzungskosten ein. Er rügte, dass die geschäftliche Abwicklung sowie die Kommunikation über eine deutsche Tochtergesellschaft erfolgt seien und bei Vertragsschluss eine deutschsprachige Durchführung versprochen worden sei, sodass die Übersetzungen rechtsmissbräuchlich seien. Das Oberlandesgericht prüfte form- und fristgerecht die Beschwerde sowie die Notwendigkeit und Höhe der Übersetzungskosten. • Die Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 104 Abs.3, 567 ZPO). • Die Übersetzungskosten sind erstattungsfähig, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland ansässig war und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Übersetzung wesentlicher Schriftstücke erforderlich war (§ 91 Abs.1 ZPO). • Maßgeblich sind Sitz der Partei und die zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraussetzbaren Sprachkenntnisse; frühere vertragliche deutschsprachige Abwicklung oder die Anwendbarkeit deutschen Rechts führen nicht dazu, die Kostenlast ins Obsiegen zu verlagern. • Auch wenn Anwälte der Beklagten Englisch beherrschen oder Übersetzungen in der Kanzlei erfolgen, steht dies der Kostenerstattung nicht entgegen; der Aufwand ist nicht durch die Prozessgebühr abgegolten. • Ein Einwand wegen rechtsmissbräuchlicher Kostengeltendmachung nach § 242 BGB scheitert, weil die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht unstreitig oder aktenkundig sind; das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein Forum zur Klärung solcher strittigen Tatsachen und bietet keine Beweiserhebung, sodass bei Bedarf ein Erkenntnisverfahren gemäß § 767 ZPO zu führen ist. • Die Höhe der Übersetzungskosten wurde sachgerecht anhand des § 11 JVEG ermittelt und nicht angegriffen. • Aufgrund der Verfahrenslage lagen keine Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts blieb bestehen. Die Übersetzungskosten der im Ausland ansässigen Beklagten wurden zu Recht als erstattungsfähige notwendige Kosten der Rechtsverteidigung nach § 91 Abs.1 ZPO anerkannt. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch der Kostengeltendmachung war nicht nachweisbar, da die dafür relevanten Tatsachen nicht unstreitig oder aktenkundig sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Ein weitergehender Klärungsbedarf verbleibt für ein Erkenntnisverfahren, falls der Kläger die Rechtmäßigkeit der Kostenerstattung substantiiert beweisen will.