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Beschluss

3 W 1525/23

OLG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn entscheidende Anlagen nicht dem Gericht mit dem Verfügungsantrag vorgelegt werden, scheidet rechtsmissbräuchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Versuchs einer "Titelerschleichung" regelmäßig aus, wenn die Antragstellerin im Verfügungsantrag offenlegt, dass es bestimmte Schreiben gab, und die maßgeblichen Passagen wiedergibt. 2. Handlungen, die darauf abzielen, eine Schutzrechtsverwarnung eines Mitbewerbers zu relativieren und die Verwarnten zur Aufrechterhaltung des Bezugs der betroffenen Waren zu motivieren, können nicht einer Schutzrechtsverwarnung gleichgestellt werden. 3. Die in Reaktion auf eine Schutzrechtsverwarnung getätigte Aussage, ein bestimmter Sachverhalt sei unzutreffend, beinhaltet nicht notwendig die Behauptung, dass der Verwarnende eine entsprechende Sachverhaltsbehauptung so aufgestellt habe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn entscheidende Anlagen nicht dem Gericht mit dem Verfügungsantrag vorgelegt werden, scheidet rechtsmissbräuchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Versuchs einer "Titelerschleichung" regelmäßig aus, wenn die Antragstellerin im Verfügungsantrag offenlegt, dass es bestimmte Schreiben gab, und die maßgeblichen Passagen wiedergibt. 2. Handlungen, die darauf abzielen, eine Schutzrechtsverwarnung eines Mitbewerbers zu relativieren und die Verwarnten zur Aufrechterhaltung des Bezugs der betroffenen Waren zu motivieren, können nicht einer Schutzrechtsverwarnung gleichgestellt werden. 3. Die in Reaktion auf eine Schutzrechtsverwarnung getätigte Aussage, ein bestimmter Sachverhalt sei unzutreffend, beinhaltet nicht notwendig die Behauptung, dass der Verwarnende eine entsprechende Sachverhaltsbehauptung so aufgestellt habe. I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2023, Az. 19 O 3325/23, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin erstrebt die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, Schreiben bestimmten Inhalts an ihre Abnehmer zu unterlassen. Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Gebiet der Herstellung des Vertriebs von Sextoys. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine in Stockholm, Schweden, ansässige Kapitalgesellschaft schwedischen Rechts, die Antragsgegnerin zu 2) eine in Nürnberg ansässige GmbH, deren Unternehmenszweck u.a. die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Produkten der Unternehmensgruppe in Deutschland ist. Nachdem am 18. Oktober 2022 das EPA einen Einspruch der Antragsgegnerin zu 2) gegen ein am 17. September 2019 zugunsten der Antragstellerin veröffentlichtes Patent zurückgewiesen hat, wandte sich die Antragstellerin mit einer E-Mail (deutschsprachige Version AST5, englischsprachige Version AG5) und einem ergänzenden Rundschreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten (AST4) an zahlreiche Händler, die Produkte der Antragsgegnerinnen bezogen. Die Antragsgegnerin zu 1) nahm dies zum Anlass, sich ihrerseits ab dem 5. Mai 2023 an ihre Abnehmer zu wenden (AST6); ferner ließ sie ihren Abnehmern das von ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Schreiben vom 8. Mai 2023 (AST7) zukommen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen deshalb unter dem 15. Mai 2023 ab und übersandte ihr am 19. Mai 2023 den Entwurf des sodann am 22. Mai 2023 eingereichten Verfügungsantrags. In diesem wird aufgrund besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung durch Beschluss ohne Anhörung des Gegners und durch den Vorsitzenden angeregt; das Schreiben vom 2. Mai 2023 (AST5) wird darin auszugsweise wiedergegeben und dessen Vorlage angekündigt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt. Die Antragstellerin hält die Schreiben vom 5. Mai und 8. Mai 2023 unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, der Irreführung durch Unterlassen und der Behinderung für unlauter. Die Antragsgegnerin zu 1) stelle entgegen dem Inhalt der Schreiben vom 2. Mai 2023 die Behauptung auf, die Antragsstellerin habe darin die unzutreffende Behauptung aufgestellt, einen Patentrechtsstreit gewonnen zu haben; sie habe lediglich auf den ihr günstigen Ausgang des Einspruchsverfahrens hingewiesen. Ebenso wenig habe die Antragstellerin, was die Antragsgegnerinnen aber behaupten würden, behauptet, ihr Patent sei endgültig bestätigt worden. Die Verletzung des Patents der Antragstellerin durch die von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Produkte als solche hätten die Antragsgegnerinnen überdies nie in Abrede gestellt. Ferner machten die Antragsgegnerinnen nicht deutlich, dass ihre Abnehmer unabhängig davon, ob es bereits eine die Patentverletzung feststellende gerichtliche Entscheidung gibt, patentrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sind, wenn sie patentrechtsverletzende Produkte der Antragsgegnerin weiter vertreiben. Die Antragstellerin begehrt daher mit Verfügungsantrag vom 22. Mai 2023 die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1), bestimmte Äußerungen, wie sie sich in der E-Mail vom 5. Mai 2023 finden, zu unterlassen (Antrag 1), und von den Antragsgegnerinnen, bestimmte Äußerungen, wie sie sich im Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2023 finden, zu unterlassen (Antrag 2). Das Landgericht Nürnberg-Fürth, an das das Verfahren durch das zunächst angerufene Landgericht Hamburg verwiesen wurde, hat im angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2023 (der Antragstellerin zugestellt am 29. Juni 2023) den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Aus Sicht der Empfänger der angegriffenen Schreiben sei deutlich zu erkennen, dass die Antragsgegnerinnen damit lediglich auf eine vorangegangene Abmahnung durch die Antragstellerin reagieren und die Schwebelage aus ihrer Sicht beschreiben wollten. Dies gelte auch für solche Empfänger, denen das Schreiben der Antragsgegnerin nicht zugegangen war. Die Antragsgegnerinnen hätten sich auch mit deutlichen Worten wehren dürfen, da die Antragstellerin ihrerseits Druck auf die Abnehmer aufgebaut habe; eine Täuschungsabsicht sei nicht zu erkennen. Den Adressaten sei geläufig, dass eine gerichtliche Entscheidung, die eine Patentverletzung feststellt, auf dem Gesetz beruhen müsse, weshalb die Antragsgegnerin auch keine wesentliche Information unterlassen hätten. Eine gezielte Behinderung liege ebenfalls nicht vor, weil es erlaubt sei, auch während eines Patentstreits das eigene Produkt zu empfehlen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juli 2023, in der sie u.a. geltend macht, das Landgericht habe die Grenzen des Abwehreinwandes verkannt; eine Irreführung Dritter sei auch zum Zwecke der Abwehr nie gerechtfertigt. Die Schreiben der Antragsgegnerinnen hätten überwiegend solche Personen erreicht, die nicht zuvor von der Antragstellerin abgemahnt worden seien. Das Landgericht habe übersehen, dass die Abnehmer ein Interesse an einer Unterrichtung hätten, um nicht für einen Patentverstoß zu haften. Die Antragstellerin habe lediglich auf das für sie erfolgreich abgeschlossene Einspruchsverfahren Bezug genommen, ein Streitverfahren aber nie behauptet. Die Antragsgegnerinnen sind der Beschwerde entgegengetreten und rügen erneut, dass sich die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem sie eine besondere Dringlichkeit behauptet und die Vorlage der Anlage AST5 unterlassen habe, um eine einstweilige Verfügung zu erschleichen. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juli 2023 angeführt, dass die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung keinen Anlass zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung gebe. Zudem halte die Kammer den Verfügungsantrag nunmehr für rechtsmissbräuchlich, weshalb er bereits aus diesem Grund zurückzuweisen sei. Die Antragstellerin habe lediglich angekündigt, das für das Verständnis des Vorgangs und die rechtliche Beurteilung ganz wesentliche Schreiben AST5 – jedenfalls dessen englischsprachige Version, die den anwaltlichen Vertretern vorgelegen habe – vorzulegen, obwohl es dem Verfügungsantrag beigefügt hätte werden können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin bewusst relevanten Vortrag vorenthalten wollte, der für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2034 zu den Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt; sie hat ferner mit Schriftsätzen vom 7. August und 10. August 2023 auf die Entgegnung der Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen vom 4. August und 9. August 2023, die jeweils die Nichtvorlage des Schreibens mit dem Verfügungsantrag betreffen, erwidert. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht zumindest als unbegründet zurückgewiesen. 1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wurde jedenfalls aufgrund des mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 ausdrücklich erklärten Verzichts auf die Rüge einer örtlichen Unzuständigkeit im Hinblick auf beide Antragsgegnerinnen (international und) örtlich zuständig. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Senat dem Handelsregisterauszug (Anlage AG8) nicht entnehmen kann, dass die Antragsgegnerin zu 2) – wie dort antragsgegnerseits angegeben – eine Niederlassung der Antragsgegnerin zu 1) sei, sondern lediglich, dass ihr Geschäftszweck darin besteht, die Produkte der Unternehmensgruppe in Deutschland zu vertreiben. Sie ist somit offensichtlich nur die für das Deutschland Geschäft zuständige Gesellschaft des Konzerns, der von der Antragstellerin zu 1) geführt wird, was sie aber nicht zur Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO macht. Ohnehin würde eine Eigenschaft als Niederlassung konsequenterweise bedeuten, dass Personenidentität zwischen den Antragsgegnerinnen bestünde, was selbst antragsgegnerseits nicht so behauptet wird. 2. Der Senat hat Zweifel, kann aber offen lassen, ob die Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorlage der Anlage AST5 ausreichen, eine Unzulässigkeit des Verfügungsantrags unter dem Gesichtspunkt der (versuchten) Titelerschleichung zu begründen. a) Der Senat teilt zwar den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die für den Ausgang des Verfügungsverfahrens entscheidende Bewertung, ob sich die Antragsgegnerinnen durch die Versendung der angegriffenen Schreiben und Anwaltsschreiben unlauter verhalten haben, nur bei Berücksichtigung des vorangegangenen Schreibens der Antragstellerin, somit der Anlage AST5, getroffen werden kann. Jedenfalls ein Teil der Vorwürfe der Antragstellerin basiert darauf, die Antragsgegnerinnen hätten zu Unrecht bestimmte Aussagen der Antragstellerin in jenem Schreiben behauptet. Selbst wenn die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ihren mehrmals wiederholten Standpunkt, der Abwehreinwand rechtfertige keine irreführenden Angaben gegenüber Dritten, konsequent verfolgte, kam der E-Mail der Antragstellerin insoweit Relevanz zu, als von deren Inhalt abhing, ob die darauf reagierenden Äußerungen der Antragsgegnerinnen irreführend waren oder nicht. Die Anlage diente damit nicht lediglich der Hintergrundinformation, was auch der Antragstellerin bewusst sein hätte müssen. b) Ein ausreichend verlässlicher Schluss auf eine Absicht, die gebotene Gesamtbewertung durch die Kammer unmöglich zu machen, um sich so Vorteile zu verschaffen, dürfte sich aber nicht ziehen lassen. Immerhin legte die Antragstellerin im Verfügungsantrag offen, dass es diese Schreiben gab, und ebenso die gesamte anschließende Korrespondenz. Die Antragstellerin gab auch Passagen der Anlage AST5, die nach den obigen Ausführungen maßgeblich für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung waren, in der Antragsschrift wieder, ohne erkennbar relevante Abschnitte wegzulassen oder sonstwie den Sinn zu verfälschen. Eine Absicht, durch unvollständige Informationen einen anderweitig nicht zu erlangenden Titel zu erschleichen, lässt sich damit nicht belegen. Die Behauptung einer besonderen Eilbedürftigkeit, die trotz der zwischenzeitlich gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin standardmäßig in Verfügungsanträgen anzutreffen ist, obwohl ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann dies nicht entscheidend verändern. c) Eine abschließende Bewertung kann unterbleiben, weil der Verfügungsantrag unbegründet ist. Entsprechend dem überwiegenden Verständnis zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses § 256 Abs. 1 ZPO hält es der Senat für zulässig, das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung offenzuhalten, weil die Regelungen in § 8c UWG lediglich den Antragsgegner schützen sollen und dieser im Fall einer abweisenden Sachentscheidung jedenfalls nicht schlechter steht. Erst recht muss dies im vorliegenden Verfügungsverfahren gelten, bei dem ebenfalls zum Zwecke der Beschleunigung über an sich vorrangige Aspekte hinweggegangen werden darf, wenn sich der Antrag aus anderen Gründen als erfolglos erweist. d) Auf den im Laufe des Beschwerdeverfahrens diskutierten Umstand, dass sich in den Händen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lediglich der „Entwurf“ der versandten E-Mails (die Anlage AST5) befand, nicht aber Exemplare der E-Mail selbst (Anlage Ag5), und ob sich daraus Relevantes ergibt, muss der Senat daher nicht weiter eingehen. Dasselbe gilt für die übrigen Behauptungen zum Ablauf der Geschehnisse. 3. Der Verfügungsantrag hat keinen Erfolg, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 2, § 3 i.V.m. § 5, § 5a oder § 4 Nr. 4 UWG nicht zu. Die Überlegungen des Landgerichts halten den Angriffen der Beschwerdebegründung Stand. a) Das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgründen zutreffend auf den Horizont der maßgebliche Empfänger abgestellt und dabei die Perspektive eines Händlers der Antragsgegnerinnen als maßgeblich angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang auch den Umstand berücksichtigt, dass nicht alle Adressaten der von der Antragstellerin angegriffenen Schreiben zuvor die Schreiben der Antragstellerin erhalten hatten. Auch nach Würdigung des Senats war selbst für solche Empfänger der Schreiben AST6 und AST7 der Antragsgegnerinnen, die bislang noch nichts von der patentrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien wussten und insbesondere die Schreiben der Antragstellerin (AST5 und AST4) nicht erhalten hatten, schnell und einfach zu erkennen, was Zweck, Anlass und Hintergrund der Schreiben der Antragsgegnerinnen war. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf „the recent Satisfyer/EIS/Triple A communication“ und ein „statement“ (AST6, 1. Absatz) bzw. der Darstellung, dass die Antragstellerin an Händler mit ähnlich lautenden Warnschreiben herantrete und die „allegations in such warning letters/emails“ unzutreffend seien (AST7, 3. und 3. Absatz), erschloss sich bereits auf den ersten Blick, dass es eine Abmahnung, Verwarnung o.Ä. der Antragstellerin gegeben haben muss und die Antragsgegnerinnen nun versuchen, dortigen Behauptungen oder möglichen Fehlvorstellungen ihrer Abnehmer entgegenzutreten, jedenfalls, diesen ihre eigene Position zur Kenntnis zu geben. Damit sind die angegriffenen Passagen aus der Sicht eines Empfängers zu bewerten, dem bewusst ist, dass zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerinnen eine Auseinandersetzung schwebt, die Patentrechte der Antragstellerin als Hintergrund und eine mögliche Verletzung dieser Rechte durch die Antragsgegnerinnen zum Gegenstand hat, und in der die Antragsgegnerinnen entsprechenden Äußerungen der Antragstellerin entgegentreten will. Ein derartiger Empfänger versteht Aussagen von vornherein tendenziell als Mittel zur Interessenwahrnehmung und Rechtsverteidigung des Verfassers und erkennt, dass diese von der subjektiven Sicht und Interessenlage des Verfassers geprägt sind. Er begreift diese daher nicht als Tatsachenbehauptungen, die einen uneingeschränkten Anspruch auf Wahrheit erheben. Insoweit bleibt die Rüge der Beschwerde, das Landgericht habe verkannt, dass (so die Antragstellerin) ein Großteil oder zumindest zahlreiche (was auch die Antragsgegnerinnen einräumen) Adressaten die vorangegangenen Schreiben der Antragstellerin nicht kannten, ohne Erfolg. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerde, das Landgericht habe fehlerhafterweise den Inhalt der Schreiben aus der Perspektive der Antragsgegnerinnen beurteilt; vielmehr hat auch das Landgericht zugrunde gelegt, dass auf die Sicht der Empfänger abzustellen ist, dabei aber – zutreffend – zugrunde gelegt, dass diesen erkennbar war, dass das Schreiben eine Darstellung des Vorgangs aus Sicht der Antragsgegnerin ist. b) Die Antragsgegnerinnen durften sich dabei auch an solche Abnehmer wenden, die nicht zuvor von der Antragstellerin angeschrieben worden waren. aa) Welche Grenzen bei der Abwehr zu beachten sind, ist unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter oder der Allgemeinheit zu beurteilen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 11 Rn. 2.9). In diesem Zusammenhang gilt zwar, dass eine Abwehr sich nur gegen den Angreifer, nicht gegen einen von diesem Begünstigten oder Dritte richten darf und nicht in Rechte oder berechtigte Interessen Dritter eingreifen darf (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 11 Rn. 2.9; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor § 8 Rn. 228; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983, I ZR 179/80, GRUR 1983, 335 (336) – Trainingsgerät; BGH, Urteil vom 26. April 1990, I ZR 71/88, GRUR 1990, 685 (686) – Anzeigenpreis I; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpräparate). Im Übrigen ist der Einwand, berechtigte Interessen wahrzunehmen, jedenfalls dann geeignet, den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit/Unlauterkeit entfallen zu lassen, wenn die Schutzzwecke der maßgeblichen Regelung nur marginal berührt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpräparate; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor § 8 Rn. 239 ff.). Entscheidend ist aber eine Beurteilung des Gesamtverhaltens, die auch überschießende Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn sich ergibt, dass der Wettbewerber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpräparate; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vor § 8 Rn. 223). bb) Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb (zum Fehlen einer Unlauterkeit sodann) gewahrt, da sich die Äußerungen der Antragsgegnerinnen inhaltlich ausschließlich gegen die Antragstellerin, nicht aber gegen Dritte oder die Allgemeinheit, richteten und auch sonst nicht deren Interessen tangierten. Soweit durch die Versendung der Schreiben auch Personen aus dem Kreis der Abnehmer der Antragsgegnerinnen in die Auseinandersetzung hineingezogen worden bzw. auf diese aufmerksam wurden, die vorher noch nicht hiervon Kenntnis erhalten hatten, berührt dies nicht berechtigte Interessen dieser Abnehmer. Wie die Antragstellerin in einem Zusammenhang betonen lässt, läuft jeder Abnehmer von patentverletzenden Produkten Gefahr, sich Ansprüchen des Patentinhabers – vorliegend also der Antragstellerin – auszusetzen, weshalb jeder Abnehmer grundsätzlich ein Interesse daran hat, auf eine möglicherweise gegebene Patentverletzung durch ihre Zulieferer aufmerksam zu werden. Wenn die Antragsgegnerinnen damit Abnehmer auf die Auseinandersetzung und die mögliche patentrechtliche Relevanz aufmerksam machten, lief dies weder den Interessen der Empfänger noch denen der Antragstellerin zuwider. Die Empfänger gehörten sämtlich dem Kreis der Abnehmer der Antragsgegnerinnen an. Echte Dritte wie z.B. Endkunden oder Händler, die bislang nicht in Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerinnen standen, waren dagegen nicht betroffen; insbesondere Personen, die erstmals in einer geschäftlichen Entscheidungsfreiheit betroffen sein hätten können, sind nicht erkennbar (vgl. die Überlegungen in BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, I ZR 119/96, GRUR 1999, 1128 (1129) – Hormonpräparate). Den Antragsgegnerinnen war auch nicht möglich, sich auf die Kontaktierung derjenigen ihrer Händler zu beschränken, die zuvor von der Antragsstellerin abgemahnt worden waren. Es war den Antragsgegnerinnen nicht bekannt, auf wen die Antragstellerin bereits zugegangen war. Der Weg, bei jedem einzelnen Händler zuerst anzufragen, ob sie bereits von der Antragstellerin abgemahnt worden waren, wäre mit Mehraufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen und hätte ebenfalls nicht vollständig ermöglicht, diese Händler nicht auf die Auseinandersetzung aufmerksam zu machen. cc) Soweit der Abwehreinwand zudem erfordert, dass der Angriff nicht durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ausreichend abgewehrt werden kann, wäre auch dies vorliegend gegeben, weil die in Betracht kommende Klage gegen die Antragstellerin zunächst nur eine Verpflichtung derselben, untätig zu bleiben und ggf. die Situation gegenüber den Adressaten richtigzustellen, bewirken hätte können, die erst erstritten und durchgesetzt werden hätte müssen. In der Zwischenzeit drohte aber das (unter Zusammenhang mit der besonderen Gefährlichkeit der Abnehmer-Verwarnung näher beschriebene) Risiko, dass die Abnehmer unter dem Eindruck des Schreibens von einem weiteren Warenbezug bei den Antragsgegnerinnen Abstand nehmen. c) Auch der Senat kann in den angegriffenen Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) weder eine Irreführung noch eine Irreführung durch Unterlassen oder eine Behinderung erblicken. aa) Ohne Erfolg stützt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin eine wettbewerbswidrige Irreführung darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) zu Unrecht behauptet hätte, sie selbst habe ein Obsiegen in einem Patentverletzungsverfahren behauptet (“Vorwurf 1“). (1) Der Senat kann den angegriffenen Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) einen entsprechenden Vorwurf, die Antragstellerin hätte eine solche Behauptung aufgestellt, nicht entnehmen. Zwar führt die Antragsgegnerin zu 1) einleitend aus, sie müsse einige Äußerungen richtigstellen, und kommentiert sie bestimmte Aussagen damit, dass sie fernab der Wahrheit lägen. Die Aussage, ein bestimmter Sachverhalt sei unzutreffend, beinhaltet aber nicht notwendig die Behauptung, dass der andere eine entsprechende Sachverhaltsbehauptung so aufgestellt habe, noch, dass er dies gezielt getan habe. Wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat, bedeuten die Worte „innaccurate“ und „missleading“ nicht zwingend den Vorwurf, die Antragstellerin habe bewusst falsche Behauptungen aufgestellt, sondern können ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass die Äußerungen der Antragstellerin den Sachverhalt nicht genau treffen und deshalb Anlass zu Missverständnissen beim Empfänger geben können. (2) Letzteres ist jedoch der Fall. Die Antragstellerin hat durch ihre eigene Wortwahl hinreichenden Anlass für die Antragsgegnerinnen gegeben, klarzustellen und zu betonen, dass gerade kein Patentrechtsverletzungsverfahren anhängig war. Die Antragstellerin spricht in ihrem Schreiben AST5 eingangs davon, einen „Rechtsstreit“ (in der englischen Version: „legal battle“) zur Verteidigung ihrer Patente gewonnen zu haben. Nach der allgemeinen Terminologie ist unter „Rechtsstreit“ ein streitiges zivilprozessuales Erkenntnisverfahren zu verstehen; ein Einspruchsverfahren vor der Patentbehörde (und wohl auch ein anschließendes Beschwerdeverfahren vor den Patentgerichten) fällt nicht darunter. Der so bewirkte Eindruck wird durch die nachfolgenden Worte „zur Verteidigung“ nur minimal relativiert, weil die Angabe „gegen mehrere Unternehmer“ wiederum einen kontradiktorischen Charakter impliziert. Insoweit hat die Antragstellerin selbst durch die inkorrekt verwendete Terminologie den Grund für eine mögliche Fehlvorstellung der Adressaten gelegt, den die Antragsgegnerinnen ausräumen bzw. dem sie entgegenwirken durften. Dagegen mag zwar das Anwaltsschreiben AST4 deutlich werden lassen, dass bislang nur ein Einspruchsverfahren betrieben worden war. Die Antragsgegnerinnen haben aber bereits in ihrer Schutzschrift substantiiert dargetan, dass nicht sämtlichen Händlern, die das Schreiben AST5 erhalten haben, auch das anwaltliche Schreiben AST4 überhaupt und zumindest nicht später zuging. Bereits der Hinweis im Schreiben AST5, der Adressat werde in den nächsten Tagen einen Brief von den Anwälten der Antragstellerin erhalten, impliziert, dass dieses jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle vorab versandt wurde. Dann konnte aber das (spätere) Anwaltsschreiben das Aufkommen eines entsprechenden Eindrucks bei den Empfängern nicht verhindern. Umgekehrt hat die Antragsgegnerin zu 1) dadurch, dass sie eingeräumt hat, dass sie das Patent der Antragstellerin angegriffen hat, zu erkennen gegeben, dass die warnenden Ausführungen der Antragstellerin zumindest einen zutreffenden Kern aufweisen, weil es die von der Antragsgegnerin angestrengte „oppsition to the patent“ gab. Die Antragsgegnerin zu 1) beschränkte sich mithin darauf, den Sachverhalt im Hinblick darauf, welche Art von Verfahren/Rechtebehelf betrieben worden war, richtig zu stellen. (3) Im Übrigen wäre der Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG nicht erfüllt, weil es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer entsprechenden unzutreffenden Behauptung fehlen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass eine signifikante Zahl von Händlern von Produkten, wie sie die Parteien herstellen, ihre Entscheidung, (weiter) von den Antragsgegnerinnen oder künftig von der Antragstellerin Ware zu beziehen, davon abhängig machen würde, ob die Antragsgegnerinnen den Vorwurf einer unzutreffenden Darstellung dazu, welche Art von Verfahren betrieben worden und erfolgreich für die Antragstellerin ausgegangen ist, zu Recht oder zu Unrecht erhoben hat. Auch wenn es von Bedeutung sein mag, ob lediglich ein Einspruch gegen die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder bereits eine Patentverletzung attestiert wurde, ist die nachgelagerte Frage, ob in einem entgegnenden Schreiben die im vorangegangenen Abmahnschreiben geschilderte Situation zutreffend beschrieben wurde, regelmäßig ohne Bedeutung. Ob die Antragsgegnerin zu 1) zu Recht oder zu Unrecht der Antragstellerin vorwarf, ein Patentverletzungsverfahren behauptet zu haben, tangiert das Risiko, eine Patentrechtverletzung zu begehen, und die Möglichkeit, dieses einzuschätzen, ersichtlich nicht. (4) Die E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) und das spätere Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten führen auch ausdrücklich aus, dass der antragsgegnerseits initiierte Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte. Damit machten sie bewusst, dass eine erste Überprüfung des Patents im Sinne der Antragstellerin ausgegangen war, und ermöglichten so den Empfängern eine adäquate Einschätzung der Situation; insbesondere war für diese klar, dass sie sich bewusst werden müssen, dass der Standpunkt der Antragsgegnerinnen keineswegs klar zutreffend ist und bislang von der staatlichen Stelle nicht geteilt wurde. Zu dieser Klarstellung durften sich die Antragsgegnerinenn wiederum deshalb veranlasst sehen, weil sich die vorangegangene Schreiben der Antragstellerin zu diesem Punkt nicht verhielten und den Eindruck erzeugten (jedenfalls: erzeugen konnten), es stehe nun fest, dass eine Patentrechtverletzung gegeben ist und der Antragstellerin deswegen weitgehende Ansprüche zustehen. Die Passage „… Unsere Patente sind nun bestätigt, was bedeutet, dass alle Produkte, die unsere Patente für die Druckwellentechnologie verwenden, illegal sind. [Absatz] Wir sind nun berechtigt, auf vollen Schadenersatz zu klagen…“ kann ohne weiteres als Behauptung verstanden werden, die Frage sei mit Abschluss des Verfahrens verbindlich geklärt. (5) Unerheblich muss in diesem Zusammenhang sein, dass die Antragsgegnerinnen bislang nichts dazu vorgebracht haben, dass ihre Produkte nicht die Patentansprüche der Antragstellerin verletzten. Die Antragsgegnerinnen haben jedenfalls nicht eingeräumt, die Schutzrechte der Antragstellerin zu verletzen. Da es Sache des Rechtsinhabers ist, gegen rechtsverletzende Produkte vorzugehen, waren sie nicht zu präventiven rechtlichen Schritten veranlasst. Sie durften sich darauf beschränken, zunächst ihre Einwände gegen den Bestand des Patents im Verfahren vor der Patentbehörde vorzubringen und weiterzuverfolgen. Insoweit sprach nichts dafür, dass die Antragsgegnerinnen nach Bestätigung des Bestands des Patents keine weiteren Verteidigungsmittel vorbringen und den Standpunkt der Antragstellerin akzeptieren würden. bb) Soweit die Beschwerde vorbringt, das Landgericht habe verkannt, dass sie auch geltend macht, die Antragsgegnerin zu 1) behaupte fälschlich, die Antragstellerin hätte unzutreffend auf eine gerichtliche Entscheidung hingewiesen, mit welcher eine Patentverletzung durch die Produkte der Antragsgegnerinnen bestätigt worden sei, bleibt auch dies ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin verwendeten Begriffe „zur Verteidigung“ und „bestätigt“ bzw. „defend“ und „confirmed“ liefern zwar einer mit Patentverfahren vertrauten Person einen Hinweis, dass auf ein Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht Bezug genommen werden sollte. Aufgrund des gleichzeitig verwendeten Worts „Rechtsstreit“ war dies aber schon nicht klar; zudem muss angenommen werden, dass sich unter den Adressaten zum ganz überwiegenden Teil Personen befanden, die derart vertiefte Kenntnisse nicht besitzen und deshalb die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen der Patentbestand geklärt wird, und Patentverletzungsstreitigkeiten nicht geläufig ist. Wiederum gilt ferner, dass die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin nicht ausdrücklich eine absichtliche Falschdarstellung vorwirft, sondern lediglich ausführt, einen Bedarf nach Klarstellung zu sehen (“missleading“) und diese nun leisten zu wollen. cc) Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des Landgerichts dazu an, dass der Tatbestand des § 5a Abs. 1 UWG nicht dadurch verwirklicht wurde, dass die Antragsgegnerinnen nicht darauf hingewiesen haben, dass sich Abnehmer auch ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung patentrechtlichen Ansprüchen der Antragstellerin aussetzen können (“Vorwurf 2“). (1) Eine Irreführung durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information setzt zum einen voraus, dass der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer diese Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und zum anderen, dass deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auch wenn damit die Bestimmung sowohl auf Verbraucher als auch auf sonstige Marktteilnehmer anwendbar ist, ist bei ihrer Anwendung zu berücksichtigen, dass andere Marktteilnehmer regelmäßig nicht ein Innovationsbedürfnis wie Verbraucher und nicht so schützenswert wie diese sind. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, in die die konkreten Umstände, insbesondere die Branchenverhältnisse, die anständigen Marktgepflogenheiten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind. Maßgebend ist, inwieweit der sonstige Marktteilnehmer auf die Mitteilung einer bestimmten Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017, I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.49 f.; MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 160 f.; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG § 5a Rn. 50). Relevant ist damit das im konkreten Fall gegebene Informationsgefälle (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.51). Dem Unternehmer ist umso mehr zumutbar, eine benötigte Information zu geben, je größer die Bedeutung der Information für die geschäftliche Entscheidung des sonstigen Marktteilnehmers ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.50; MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 146). Maßstab ist die Sichtweise eines durchschnittlichen sonstigen Marktteilnehmers, der angemessen gut informiert, aufmerksam und kritisch bzw. verständig ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.50). (2) Danach fehlt es an einer Aufklärungspflicht, weil die Empfänger nicht aufklärungsbedürftig sind, da ihnen die maßgeblichen Umstände bekannt waren oder dies jedenfalls erwartet werden kann. Einem Unternehmer, der Produkte vertreibt, kann unterstellt werden, dass er ein Minimum an juristischen Kenntnissen und Verständnis besitzt oder sich dieses erforderlichenfalls verschafft. Zu diesem Grundbestand gehört, dass sich Ansprüche, auch im Bereich des Immaterialgüterrechts und gewerblichen Rechtsschutzes, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und eine gerichtliche Entscheidung nur ausspricht, dass solche im Einzelfall gegeben sind. Es ist daher ohne weiteres zu erwarten, dass einem Händler geläufig ist, dass er sich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter, deren Schutzrechte ein von ihm vertriebenes Produkt verletzt, unabhängig davon aussetzt, ob bereits ein Gericht ihm oder dem Rechtsinhaber gegenüber festgestellt hat, dass eine Schutzrechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene Erläuterung wäre auch eine reine Rechtsauskunft, da einzelfallbezogene Umstände nicht betroffen wären. Ein vom Handelnden auszugleichendes Informationsdefizit kann aber vorwiegend dann angenommen werden, wenn Umstände des Einzelfalls betroffen sind, die dem anderen nicht bekannt sind. (3) Den Antragsgegnerinnen war daher nicht abzuverlangen, die Empfänger des Schreibens ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sich die von der Antragstellerin in den Raum gestellten Ansprüche auch unabhängig davon ergeben können, dass es ein Patentverletzungsverfahren zwischen diesen Personen noch nicht gab und erst recht keine Entscheidung ergangen ist. dd) Ebenso wenig stellt die Rundmail der Antragsgegnerin zu 1) vom 5. Mai 2023 eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG dar, indem sie ihre Abnehmer auffordere, die Produkte der Antragsgegnerseite weiterzuvertreiben, weil die Antragstellerin praktisch nicht in der Lage sein werde, sämtliche Patentverletzungen bei den Abnehmern zu verhindern bzw. zu verfolgen. (1) Wie bereits die angegriffene Entscheidung ausführt, ist es in einer Marktwirtschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden, eigene Produkte und Waren auch dann für den Weiterverkauf zu empfehlen, wenn dabei möglicherweise Patente verletzt werden und entsprechende Auseinandersetzungen schweben. (2) Der Umstand, dass trotz der – im Übrigen weitreichenden – Instrumentarien, die dem Schutzrechtsinhaber im Falle einer Patentrechtsverletzung zustehen (Auskunft, Rückruf/Rückkauf), nicht sämtliche Verletzungen verhindert oder wegen sämtlicher Verletzungen Kompensation erreicht werden kann, kann nicht Ansatz für eine gezielte Behinderung sein. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen, wofür aber schon keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt sind, versuchen würden, die patentrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin gezielt ins Leere laufen zu lassen, wäre dies in erster Linie eine (weitere) Verletzung dieses Schutzrechts, aber kein unlauteres Handeln unter dem Gesichtspunkt der Behinderung. Es wird nämlich nicht die Betätigungsmöglichkeit am Markt und die Chance, ihre Waren absetzen zu können, beeinträchtigt, sondern lediglich die Effektivität ihres Exklusivrechts verringert. (3) Im Übrigen merkt der Senat an, dass Handlungen, die darauf abzielen, eine Schutzrechtsverwarnung eines Mitbewerbers zu relativieren und die Verwarnten zur Aufrechterhaltung des Bezugs der betroffenen Waren zu motivieren, nicht einer Schutzrechtsverwarnung gleichgestellt werden kann. Für den Betroffenen führt eine Schutzrechtsverwarnung zu dem Dilemma, entweder die behauptete Verletzungshandlung einzustellen, was gerade im Bereich der technischen Schutzrechte zur Einstellung ganzer Produktionszweige führen kann, oder seine Handlung auf die Gefahr hin fortzusetzen, der strengen Schadensersatzhaftung des Immaterialgüterrechts ausgesetzt zu sein. Im Bereich des Handels führt dies oftmals dazu, dass bestehende Lieferbeziehungen zur Vermeidung einer Haftung beendet werden und stattdessen Ersatzprodukte vertrieben werden, was es dem betroffenen Hersteller später schwer macht, seine Waren wieder vertreiben zu können (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/34; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4.171). Daher stellt die Haftung wegen unbegründeter Schutzrechtsverwarnung ein Korrelat des mit Schutzrechten verbundenen Drohpotenzials dar. Bei der Abnehmerverwarnung kommt hinzu, dass der Abnehmer typischerweise über weniger Informationen zur Schutzrechtslage verfügt als der Hersteller, allerdings durch einen Wechsel der Bezugsquelle reagieren kann. Dies wiederum bewirkt erhebliche Risiken für den Hersteller, weil er möglicherweise nicht sofort von der Verwarnung erfährt und seine Abnehmer i.d.R. ohne großen Aufwand sich von ihm abwenden können (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/34). Eine derartige Brisanz birgt eine Gegenerklärung des Herstellers des möglicherweise schutzrechtsverletzenden Produkts, in der er der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung entgegentritt, nicht. Die darin enthaltenen Aussagen können zwar die Entscheidung eines Abnehmers, die Produkte weiter von ihm zu beziehen, zu seinen Gunsten (und damit zu Ungunsten des Schutzrechtsinhabers) beeinflussen. Die besondere Gefahr, dass der Abnehmer unter dem Eindruck der Verwarnung und aus Furcht vor den darin aufgezeichneten enormen Schadenersatzansprüchen alsbald die Bezugsquelle wechselt, um sich keine Risiken auszusetzen, und dabei seine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der (einseitigen) Darstellung des Verwarnenden trifft, besteht aber gerade nicht. Ebenso ist nicht die Besonderheit gegeben, dass die Gegenseite nichts von der Stellungnahme weiß und daher nicht ihrerseits durch eine Schilderung der Dinge reagieren kann. ee) Der Senat tritt auch insgesamt den Ausführungen der Kammer bei, dass die Antragsgegnerinnen sich deutlich und entschieden äußern durften, weil die Antragstellerin ihrerseits zuvor in bestimmter Weise an die Abnehmer herangetreten ist. Das Schreiben AST5 ist in erheblichem Maß geeignet, Furcht vor erheblichen finanziellen Forderungen aufzubauen, z.B., indem den Händlern geraten wird, von den Antragsgegnerinnen Banksicherheiten für die im Raum stehenden Regressansprüche anzufordern. d) Diese Überlegungen gelten jeweils sowohl für die E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vom 5. Mai 2023 (Anlage AST6) als auch das Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen vom 8. Mai 2023 (AST7). Die maßgeblichen Passagen und Formulierungen entsprechen sich in den relevanten Punkten, sodass eine andere tatsächliche und rechtliche Bewertung nicht veranlasst ist. Offen bleiben kann, wie die Aussagen im Absatz der 2. Seite des anwaltlichen Schreibens vom 8. Mai 2023 (die Begriffe wortsinngemäße Verletzung“ und „unerlaubte Benutzungshandlungen“ seien “unangemessenen Formulierungen”) zu bewerten sind. Der Verfügungsantrag 2. richtet sich nicht gegen diesen Teil des Schreibens. e) Nach alledem kann die Beschwerde auch mit ihrem Argument, eine berechtigte Abwehr könne eine Irreführung Dritter niemals rechtfertigen, nicht durchdringen. Eine Irreführung liegt aus den genannten Gründen nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Vorschlag der Antragstellerin, gegen den auch die Antragsgegnerinnen nichts erinnert haben und den auch das Landgericht so übernommen hat.