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Beschluss

1 Ws 481/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überprüfungen der Unterbringung nach § 67e StGB ist nach fünf Jahren ein anstaltsfremdes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn bislang kein solches Gutachten vorliegt. • Die Pflicht zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens dient der Vermeidung von Routinebeurteilungen und der Erhöhung der Prognosesicherheit des Gerichts. • Wird die Unterbringung deutlich länger als fünf Jahre vollzogen und liegt die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht völlig unzweifelhaft vor, ist die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck strikt auszulegen und ein externes Gutachten zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit anstaltsfremden Gutachtens bei langjähriger Unterbringung • Bei Überprüfungen der Unterbringung nach § 67e StGB ist nach fünf Jahren ein anstaltsfremdes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn bislang kein solches Gutachten vorliegt. • Die Pflicht zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens dient der Vermeidung von Routinebeurteilungen und der Erhöhung der Prognosesicherheit des Gerichts. • Wird die Unterbringung deutlich länger als fünf Jahre vollzogen und liegt die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht völlig unzweifelhaft vor, ist die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck strikt auszulegen und ein externes Gutachten zu veranlassen. Der Verurteilte ist seit dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21.10.1998 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bestätigte mit Beschluss vom 27.07.2007 das Fortbestehen der Unterbringung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 67e StGB. Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Bislang wurde kein Gutachten eines anstaltsfremden Sachverständigen eingeholt. Der Untergebrachte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; in den internen Gutachten werden narzisstische Persönlichkeitsstörung und Pädophilie festgestellt. Es bestehen Anhaltspunkte für Teilsichtbarkeit von Einsicht, aber auch auffälliges Verhalten wie Sammeln erotischer Fotografien und Versuche, Kontakt zu früheren Opfern aufzunehmen. • Die am 20.07.2007 in Kraft getretene Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO sieht vor, dass bei den Überprüfungen nach § 67e StGB alle fünf Jahre das Gutachten eines anstaltsfremden Sachverständigen einzuholen ist, der nicht in der Behandlung der untergebrachten Person tätig war und nicht im betreffenden Krankenhaus arbeitet. • Zweck der Regelung ist es, durch anstaltsfremde Gutachter einer Routinebeurteilung entgegenzuwirken und die Prognosesicherheit des Gerichts zu verbessern; diese Zielsetzung folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Gesetzesbegründung. • Bei deutlich über fünfjähriger Unterbringungsdauer, wie hier fast neun Jahre, und wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht völlig unzweifelhaft ist, ist die Soll-Vorschrift dergestalt auszulegen, dass ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. • Im konkreten Fall liegen Umstände vor, die die Unzweifelhaftigkeit der Fortdauer der Gefährlichkeit entbehren: teilweise Einsicht, keine vollständige Therapieerfolge, jüngere Auffälligkeiten mit erwachsenen Bildern und Kontaktversuchen, sowie veränderte Tatgelegenheiten und hohes Alter des Untergebrachten. • Deshalb hat das Revisionsgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, wobei die in § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Verfahrensweise zu beachten ist. Die Beschwerde des Untergebrachten hatte Erfolg: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.07.2007 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Untergebrachte seit nahezu neun Jahren in Anstaltsunterbringung ist und bislang kein anstaltsfremdes Gutachten eingeholt wurde, obwohl die Gefährlichkeit nicht völlig unzweifelhaft ist. Nach der neuen stpo-rechtlichen Regelung ist daher ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, um einer Routinebeurteilung zu begegnen und die Prognosesicherheit zu erhöhen. Die Strafvollstreckungskammer hat nun ein anstaltsfremdes Gutachten zu veranlassen und anschließend unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensweise erneut zu entscheiden.