Beschluss
I Ws 372/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erging verfahrensfehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt wurde. 1. 2 Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Die tatsächlichen Feststellungen haben sich somit nicht allein auf eine Legalprognose zu beschränken, sondern es ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB (noch) vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Fehleinweisung), oder ob sie später weggefallen sind. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. Senatsbeschluss v. 08.02.2007, I Ws 438/06; OLG Jena, Beschl. v. 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, BeckRS 2010, 23538). Nur Fehleinweisungen, die allein auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, werden von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden (OLG Jena, Beschl. aaO. m.w.Nachw.). 3 Wird eine (fortdauernde) Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. 4 Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt an ihren Zweck gebunden. Daraus folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Ein vertretbares Risiko ist einzugehen, da insbesondere bei lang andauerndem bisherigen Vollzug eine sichere Erwartung künftigen Wohlverhaltens praktisch nie angenommen werden kann (vgl. Fischer, StBG 58. Aufl. § 67d Rn. 10 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvR 366/03, NStZ-RR 2004, 76). 5 Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung steigen entsprechend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08, NStZ-RR 2010, 122). 6 Die richterliche Prognoseentscheidung hat eigenständig in Auswertung der sachverständigen Beratung zu erfolgen. Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, 2 BvR 983/04 vom 14.1.2005, Absatz-Nr. 14 f.; vgl. zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten: Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf, NStZ 2006, 537). 7 Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen. Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war. (vgl. BVerfG, - BvR 2543/08 - 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 26.3.2009, Rdz 41 f. der Online-Fassung). 8 Das Freiheitsgrundrecht des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten wurde einfachrechtlich prozedural durch den Gesetzgeber abgesichert. Gemäß § 463 Abs. 4 StPO soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils 5 Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der nicht im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich die untergebrachte Person befindet, arbeiten darf. Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.). 9 Nach der Neuregelung ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Dies zeigt schon die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm als Sollvorschrift. Sie schließt ein Abweichen von der Regel nicht aus, erhöht allerdings die Begründungslast der Vollstreckungsgerichte für ein solches Abweichen (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz-Nr. 45). 10 Die erste 5-Jahres-Frist beginnt mit der Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug, die nachfolgenden beginnen jeweils mit Beschlussfassung, der ein externes Gutachten zugrunde liegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 463 Rn. 10). 11 Der Fristenlauf richtet sich nach § 67e Abs. 4 StGB (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.02.2010 - 3 Ws 81/10, NStZ-RR 2010, 126). Der Lauf der Frist beginnt somit nach § 67e Abs. 4 Satz 2 von neuem mit Erlass der erstinstanzlichen Sachentscheidung, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an (Fischer, StGB 58. Aufl. § 67e Rn. 3). 2. 12 Die durch die Strafvollstreckungskammer betriebene Sachaufklärung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es wurde insbesondere verabsäumt, eine Begutachtung durch einen externen Sachverständigen einzuholen. 13 Der Verurteilte ist seit dem 20.08.2001 ununterbrochen untergebracht, zunächst auf der Grundlage eines vorläufigen Unterbringungsbefehls und seit dem 15.05.2002 nach § 63 StGB auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 15.05.2002. Das letzte anstaltsfremde Gutachten wurde mit Datum vom 26.05.2006 von Dr. med. habil L. erstellt. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss der Landgerichts Neubrandenburg vom 02.08.2006 die weitere Unterbringung angeordnet. Die 5-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 StPO endete daher mit dem Ablauf des 02.08.2011. 14 Bei dem durch die Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen Dr. O. handelt es sich nicht um einen externen Sachverständigen im Sinn des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO. Dr. O. war zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Fachklinik für Forensische Psychiatrie Stralsund dort als Oberarzt tätig und behandelte in dieser Funktion den Beschwerdeführer. Zuvor hatte er bereits mit Datum vom 19.06.2001 in anderer Sache ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstattet. Die Aufnahme zur Unterbringung erfolgte aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Greifswald nach § 126a StPO. Anlass der vorläufigen Unterbringung waren die Anlasstaten zu 1. und 2. des Urteils vom 15.05.2002. Während der vorläufigen Unterbringung beging der Beschwerdeführer die Anlasstat zu 3. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Fachklinik für Forensische Psychiatrie Ueckermünde erfolgte erst am 13.08.2002. Dr. O. hatte im Juli 2002 seine Tätigkeit als Oberarzt beendet und ist seitdem als freiberuflicher Sachverständiger tätig. 15 Bereits die Befassung von Dr. O. mit der Behandlung des Beschwerdeführers während der vorläufigen Unterbringung ist als Vorbefassung im Sinn des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO anzusehen. Jedenfalls dann, wenn die Anlasstaten der vorläufigen Unterbringung (mit-) ursächlich für die sich unmittelbar anschließende endgültige Unterbringung werden, kann der Gefahr einer nicht hinreichend unabhängigen Folgebeurteilung nur dadurch effektiv vorgebeugt werden, dass die vorläufige Unterbringung und die nachfolgende endgültige Unterbringung einheitlich betrachtet wird. 16 Eine Vorbefassung von Dr. O. liegt zudem darin, dass er auch noch nach Rechtskraft der Unterbringungsentscheidung für kurze Zeit mit der Behandlung befasst war. 17 Dr. O. war zudem nicht nur aus formellen Gründen kein tauglicher externer Gutachter. Während der vorläufigen Unterbringung tötete der Untergebrachte am 06.11.2001 seinen Zimmermitbewohner in einem krankheitsbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit. Gegen die behandelnden Ärzte, darunter auch Dr. O. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Untergebrachte möglicherweise falsch behandelt bzw. dessen Gefährlichkeit falsch beurteilt worden sein könnte. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, da auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. K vom 15.08.2003 kein Fehlverhalten der Ärzte festgestellt werden konnte. Eine unbefangene Begutachtung durch Dr. O. war unter diesen Umständen zwar möglich, aber auch nicht ohne weiteres zu erwarten. Als „gebranntes Kind“ war zu besorgen, dass Dr. O. dahin tendieren könnte, die Gefährlichkeit des Untergebrachten deshalb als hoch einzuschätzen, um unter allen Umständen zu vermeiden, dass er erneut für eine Tat des Untergebrachten mitverantwortlich gemacht werden könnte. 3. 18 Die Beauftragung von Dr. O. war zudem zur Sachaufklärung ungeeignet, da sich der Untergebrachte einer Exploration durch diesen Sachverständigen widersetzte. Eine verlässliche Feststellung des aktuellen Zustands des Untergebrachten wird durch die Verweigerung der Exploration erheblich erschwert. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist daher die fehlende Bereitschaft des Untergebrachten zur Exploration durch einzelne Sachverständige mit zu berücksichtigen. Zumindest dann, wenn der Untergebrachte sich nur der Exploration durch einen bestimmten Sachverständigen verweigert, entspricht es nicht dem Gebot der bestmögliche Sachaufklärung, gerade diesen Sachverständigen weiter einzusetzen. 19 Der Untergebrachte hatte bereits im April 2009 Vorbehalte gegen Dr. O. erhoben, da er diesen wegen der Vorbefassung nicht für hinreichend neutral hielt. Eine Exploration durch Dr. O. lehnte er seinerzeit ab, woraufhin die Strafvollstreckungskammer den Gutachtenauftrag zurückzog. Nachdem Dr. O. im August 2010 erneut beauftragt worden war, verwies der Untergebrachte nochmals auf die Vorbefassung des Sachverständigen und bat um Bestellung eines anderen Gutachters. Er wiederholte sein Anliegen mehrfach und führte unter anderem aus, dass er Dr. O. für mitverantwortlich an der Tat vom 06.11.2001 halte. Er betonte dabei auch, dass er gegen den Sachverständigen La. oder den vom Gericht ebenfalls benannten Dr. Lu. keine Einwände habe. Versuche der Strafvollstreckungskammer, bei dem Untergebrachten doch noch eine Zustimmung zur Mitwirkung bei der Begutachtung durch Dr. O. zu erreichen, blieben erfolglos und im Dezember 2010 ließ der Untergebrachte nochmals durch seine Verteidigerin eindeutig mitteilen, dass er sich nicht durch Dr. O. explorieren lassen wolle. 20 Mangels persönlicher Exploration war eine hinreichende Sachaufklärung nicht möglich. Der Sachverständige Dr. O. führte in seinem Gutachten vom 12.03.2011 selbst aus, dass ihm eine erweiterte Bewertung des Störungsbildes ohne eigene Untersuchung nicht möglich sei. 21 Der Untergebrachte ist nach Aktenlage nach wie vor bereit, an einer Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen mitzuwirken. Da durch Beauftragung eines anderen Sachverständigen eine deutlich bessere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann hierauf nicht verzichtet werden. 22 Ein weiteres erhebliches Aufklärungsdefizit liegt in der fehlenden Berücksichtigung des Verlaufes der Unterbringung nach Verlegung in die A. Klinik Nord-O.. Der Sachverständige Dr. O. hatte in seinem Gutachten vom 12.03.2011 noch herausgearbeitet, dass die eingeschränkte Compliance prognostisch negativ zu beurteilen sei und hier die Effekte durch die - zum Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens noch geplante - Verlegung abzuwarten seien. Der Untergebrachte wurde am 14.03.2011 verlegt. Eine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens unter Einarbeitung der Erkenntnisse aus der Behandlung nach Verlegung fand nicht statt. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 10.08.2011 ergibt sich auch nicht, dass der Sachverständige Dr. O. mündlich sein Gutachten entsprechend ergänzt hätte. 4. 23 Das Beschwerdegericht kann nicht selbst ein externes Gutachten einholen und in der Sache entscheiden, da nach § 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 StPO der Sachverständige zwingend mündlich anzuhören, die Entscheidung im Beschwerdeverfahren aber nach § 309 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren zu treffen ist. Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und anschließender neuer Entscheidung, bei der die nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorge-schriebene Verfahrensweise zu beachten sein wird (vgl. Meyer-Goßner a. a.O. § 309 Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, BeckRS 2011, 20254; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 Ws 812/09, BeckRS 2010, 18500). 24 Trotz zwischenzeitlicher Verlegung in eine Anstalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landgerichts, ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Stralsund nach § 462a Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO für die nach Rückverweisung zu treffende Entscheidung weiter zuständig. Während der vollzogenen Unterbringung ist die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk das psychiatrische Krankenhaus liegt, in das der Untergebrachte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Für das Befasstsein mit der Sache ist bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem es tätig werden musste (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. StPO § 462a Rn 11). Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. StPO § 462a Rn 12). Maßgeblich war vorliegend der Ablauf der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB nach der letzten Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg vom 20.11.2009. Die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr begann mit Erlass der Entscheidung und endete somit am 20.11.2010. Die durch die Kammer selbst nach § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB gesetzte verkürzte Frist endete am 06.11.2010. Zu diesem Zeitpunkt war der Untergebrachte noch in Ueckermünde untergebracht. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bleibt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg jedenfalls so lange örtlich zuständig, bis durch Ablauf einer neuen Überprüfungsfrist die dann örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hamburg zuständig wird. Nach § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB begann die gesetzliche Höchstfrist des § 67e Abs. 2 StGB von einem Jahr mit Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 11.10.2011, so dass spätestens mit Ablauf des 11.10.2012 von Amts wegen durch die dann zuständige Strafvollstreckungskammer ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung erneut zu entscheiden ist. Unter Berücksichtigung der durch die Kammer gesetzten verkürzten Frist ist bereits zum Ablauf des 10.08.2012 neu zu entscheiden. Bis dahin bleibt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg örtlich zuständig. II. 25 Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).