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Beschluss

5 W 134/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße gemeinsame Lehrtätigkeit an derselben Medizinischen Hochschule begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen. • Subjektive Misstrauensvorstellungen rechtfertigen Ablehnung eines Sachverständigen nur, wenn sie objektiv nachvollziehbar sind. • Mängel der Sachkunde oder des Gutachtens begründen keine Befangenheit; solche Gründe sind nach § 411 Abs. 4 ZPO zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheitsbesorgnis wegen gemeinsamer Lehrtätigkeit • Die bloße gemeinsame Lehrtätigkeit an derselben Medizinischen Hochschule begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen. • Subjektive Misstrauensvorstellungen rechtfertigen Ablehnung eines Sachverständigen nur, wenn sie objektiv nachvollziehbar sind. • Mängel der Sachkunde oder des Gutachtens begründen keine Befangenheit; solche Gründe sind nach § 411 Abs. 4 ZPO zu verfolgen. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung geltend. Beklagter zu 1 ist Chefarzt einer Klinik und nebenamtlich Lehrbeauftragter an der Medizinischen Hochschule H.... Die Beklagte zu 2 ist Trägerin des Krankenhauses. Das Landgericht bestellte auf Vorschlag der Ärztekammer einen medizinischen Sachverständigen, der ebenfalls Chefarzt ist und nebenamtlich an derselben Hochschule lehrt. Die Klägerin beantragte, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen; sie berief sich auf behauptete Mängel des Gutachtens und die gemeinsame Lehrtätigkeit von Sachverständigem und Beklagtem zu 1. Das Landgericht lehnte den Ablehnungsantrag ab und nahm eine bloße Kollegialität ohne enge Zusammenarbeit an. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert Tatsachen, die ein subjektives Misstrauen objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen; rein subjektive Befürchtungen genügen nicht. • Berufliche oder wissenschaftliche enge Zusammenarbeit kann Befangenheitsgründe liefern, insbesondere wenn sich daraus wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben; loses berufliches Verhältnis reicht regelmäßig nicht aus. • Im Streitfall ist festzustellen, dass Sachverständiger und Beklagter zu 1. zwar beide an derselben Hochschule lehren, aber nach eigener Stellungnahme weder bekannt sind noch zusammenarbeiten; dafür bestehen keine Anhaltspunkte für eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit. • Die bloße gemeinsame Tätigkeit für denselben Dienstherrn in Nebenamt stellt keine Befangenheitslage dar, zumal dieser Dienstherr weder Partei noch sonst wie vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen ist. • Vorgetragene Mängel der Sachkunde oder des Gutachtens sind keine geeigneten Gründe für einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit; solche Rügen sind nach § 411 Abs. 4 ZPO geltend zu machen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Beschluss des Landgerichts, den Sachverständigen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, bleibt bestehen. Maßgeblich war, dass die Klägerin keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Sachverständigem und Beklagtem darlegte. Auch die gemeinsame Lehrtätigkeit an derselben Hochschule reicht ohne persönliche oder fachliche Verflechtung nicht zur Begründung von Befangenheit aus. Rügen gegen Sachkunde oder Gutachten gehören nicht in den Ablehnungsantrag, sondern sind nach § 411 Abs. 4 ZPO zu verfolgen. Der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.