Beschluss
1 Ws 758/08
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; nur in Ausnahmefällen ist gemäß § 68f Abs. 2 StGB davon abzusehen.
• Gerichtliche Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Verweise auf verwaltungsinterne Konzepte genügen nicht.
• Dauer und grundsätzliche Weisungen zur Führungsaufsicht können vom Gericht festgelegt werden; insoweit sind Weisungen, die nicht in die Details auslagern, angemessen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Auslagerung gerichtlicher Weisungen auf verwaltungsinterne Konzepte • Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; nur in Ausnahmefällen ist gemäß § 68f Abs. 2 StGB davon abzusehen. • Gerichtliche Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Verweise auf verwaltungsinterne Konzepte genügen nicht. • Dauer und grundsätzliche Weisungen zur Führungsaufsicht können vom Gericht festgelegt werden; insoweit sind Weisungen, die nicht in die Details auslagern, angemessen. Der Verurteilte wurde wegen einer in § 181b StGB genannten Tat zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt und legte deren Dauer auf drei Jahre fest. Die Kammer unterstellte den Verurteilten einem Bewährungshelfer und erteilte Weisungen, darunter die Zusammenarbeit nach den Regeln des "K.U.R.S.-Systems" und monatliche Meldungen "im Anschluss an das K.U.R.S.-System". Der Verurteilte rügte die Weisungen als unbestimmt und legte Beschwerde ein. Das OLG prüfte, ob die Anordnung der Führungsaufsicht und die erteilten Weisungen gesetzmäßig und hinreichend bestimmt seien. • Rechtsgrundlage für die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ist § 68f StGB; nur bei vorhersehbarer Nichtgefährlichkeit ist gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Führungsaufsicht abzusehen. • Die Angemessenheit von Dauer, Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und allgemeinen Mitteilungspflichten wurde bejaht; diese Eingriffe sind hinnehmbar. • Gerichtliche Weisungen müssen so bestimmt sein, dass der Verpflichtete erkennen kann, welches Verhalten erwartet oder verboten ist und ob Verstöße feststellbar sind. • Die Bezugnahme auf das "K.U.R.S.-System", eine verwaltungsinterne Konzeption, erfüllt die Bestimmtheitsanforderung nicht; damit wurde dem Verurteilten nicht eindeutig mitgeteilt, welche konkreten Pflichten und Beschränkungen gelten. • Rechtswidrige Ausgestaltungsteile waren aufzuheben und die Sache zur konkreten Ausgestaltung durch das Gericht zurückzuverweisen; eine Entscheidung über Belehrungspflichten ist nachzuholen, falls erforderlich. Die Beschwerde des Verurteilten hatte teilweise Erfolg: Die Anordnung der Führungsaufsicht selbst sowie Dauer, Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und bestimmte Weisungen blieben bestehen. Die Weisungen, die auf das "K.U.R.S.-System" verwiesen (Nr. 3 c) und d)), wurden aufgehoben, weil die Verweisung unbestimmt war und nicht die vom Gericht zu treffenden inhaltlichen Vorgaben ersetzte. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über diese Weisungen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen; dabei sind die konkreten, bestimmten gerichtlichen Weisungen zu treffen und gegebenenfalls die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht nachzuholen. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen.