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Beschluss

11 W 1/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweiser Aussichtslosigkeit der Klage ist Prozesskostenhilfe nur für den erfolgversprechenden Teil zu gewähren. • Für Zuwendungen vor einer nicht eingetretenen Ehe können Ausgleichsansprüche nach den für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht kommen. • Ist ein angemessener Ausgleich nach §§ 1298, 1301 BGB nicht erreichbar, kann ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen, jedoch nur in angepasster Form. • Bei der Anpassung nach § 313 BGB sind bereits erfüllte Zwecke anzurechnen; der Anspruchsminderungsbetrag ist nach wirtschaftlicher Nutzung zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei Ausgleichsbegehren nach zerbrochener Verlobung • Bei teilweiser Aussichtslosigkeit der Klage ist Prozesskostenhilfe nur für den erfolgversprechenden Teil zu gewähren. • Für Zuwendungen vor einer nicht eingetretenen Ehe können Ausgleichsansprüche nach den für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht kommen. • Ist ein angemessener Ausgleich nach §§ 1298, 1301 BGB nicht erreichbar, kann ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen, jedoch nur in angepasster Form. • Bei der Anpassung nach § 313 BGB sind bereits erfüllte Zwecke anzurechnen; der Anspruchsminderungsbetrag ist nach wirtschaftlicher Nutzung zu bemessen. Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine ehemalige Verlobte, in der er Zahlung von insgesamt 138.000 Euro, Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen und Abtretung eines Kaufpreisanspruchs forderte. Er trägt vor, die Parteien seien 1995 verlobt gewesen; er habe Möbel im Wert von 28.000 Euro gefertigt und der Antragsgegnerin Geld für die Ersteigerung und den Ausbau eines Hauses in erheblichem Umfang (insgesamt 110.000 Euro) zur Verfügung gestellt. Weiter habe er ein Darlehen über 20.000 Euro übernommen und andere Zahlungen veranlasst; die Verlobung sei 2007 beendet worden. Das Landgericht lehnte PKH ab; der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Der Senat prüfte, welche Teile der Klage Aussicht auf Erfolg haben und ob eine prozessuale Förderung zu gewähren ist. • Die Klagegründe für Ersatz der gefertigten Möbel bieten keine Aussicht auf Erfolg, weil keine geeignete Anspruchsgrundlage (§§ 1298, 1301 BGB) dargelegt ist und ein Wertersatzanspruch nicht schlüssig vorgetragen wurde. • Für vor-eheliche Zuwendungen kann ein Ausgleich nach den für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht kommen, weil Verlobte in einem besonderen personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis stehen, das Ausgleichsansprüche bei Scheitern des Verlöbnisses eröffnet. • Ein Anspruch nach § 1298 BGB scheidet für große Zahlungen aus, wenn die Aufwendungen den Umständen nach unangemessen sind; Angemessenheit bemisst sich nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, Dauer der Verlobung und Nähe des Hochzeitstermins. • § 1301 BGB kommt nicht in Betracht, soweit nicht Rückgewähr, sondern Wertersatz begehrt wird. • Da §§ 1298 und 1301 BGB keinen angemessenen Ausgleich gewährleisten, ist unter den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung zu prüfen. • Die Anpassung nach § 313 BGB erlaubt keinen vollständigen Wertersatz; bereits erfüllte Zwecke sind anzurechnen. Hier hat der Antragsteller durch gemeinsamen Wohngebrauch und weitere Nutzung einen Teil des Werts verwirklicht, der auf etwa 50.000 Euro geschätzt wird. • Unter Berücksichtigung dieser Anrechnung kann der Antragsteller höchstens 60.000 Euro als Rückforderung verlangen; für diesen Teil hat die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg, weshalb hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Der Beschluss des Landgerichts wird teilweise geändert: Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller für den erfolgversprechenden Klageanteil bewilligt, nämlich für die Geltendmachung von 60.000 Euro und die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs über 20.000 Euro sowie für Ersatz außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.880,20 Euro. Die übrigen Begehrlichkeiten bleiben ohne Bewilligung, weil sie rechtlich keine oder nur geringe Erfolgsaussichten haben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass weder § 1298 noch § 1301 BGB einen vollen Wertersatz für die vor-ehelichen Zuwendungen rechtfertigen und deshalb eine auf § 313 BGB gestützte Anpassung erforderlich ist. Wegen der teilweise Aussicht auf Erfolg und der Bedürftigkeit des Antragstellers sind die Kosten des Rechtsstreits für den geförderten Teil zu übernehmen; das weitergehende PKH-Gesuch wird abgewiesen.