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Beschluss

1 Ws 187/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer ist für Entscheidungen über die Aussetzung von Reststrafen und nachträgliche Vollstreckungsauflagen zuständig, nicht die Strafkammer des Tatgerichts (§ 462a StPO). • Eine Geldauflage zugunsten einer ausländischen Einrichtung ist ungeeignet, wenn das Gericht die Erfüllung nicht überwachen kann; solche Auflagen sind gesetzwidrig und verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Die Übertragung von Bewährungsaufsicht oder Direktionsrechten auf ein Generalkonsulat ist unzulässig; konsularische Überwachungshandlungen zur Vollstreckung deutscher gerichtlicher Auflagen in einem souveränen Ausland sind rechtlich nicht zulässig. • Bei Unzulässigkeit oder Ungeeignetheit einer ursprünglich angeordneten Auflage kann das Beschwerdegericht eine sachgerechte, überwachbare Alternative anordnen, etwa eine Geldauflage zugunsten einer deutschen gemeinnützigen Einrichtung, soweit Verhältnis und Angemessenheit gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Unzulässigkeit nicht überwachbarer Auslands-Geldauflagen • Die Strafvollstreckungskammer ist für Entscheidungen über die Aussetzung von Reststrafen und nachträgliche Vollstreckungsauflagen zuständig, nicht die Strafkammer des Tatgerichts (§ 462a StPO). • Eine Geldauflage zugunsten einer ausländischen Einrichtung ist ungeeignet, wenn das Gericht die Erfüllung nicht überwachen kann; solche Auflagen sind gesetzwidrig und verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Die Übertragung von Bewährungsaufsicht oder Direktionsrechten auf ein Generalkonsulat ist unzulässig; konsularische Überwachungshandlungen zur Vollstreckung deutscher gerichtlicher Auflagen in einem souveränen Ausland sind rechtlich nicht zulässig. • Bei Unzulässigkeit oder Ungeeignetheit einer ursprünglich angeordneten Auflage kann das Beschwerdegericht eine sachgerechte, überwachbare Alternative anordnen, etwa eine Geldauflage zugunsten einer deutschen gemeinnützigen Einrichtung, soweit Verhältnis und Angemessenheit gewahrt sind. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Oldenburg wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtsmittelverzicht wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt; zugleich wurden u.a. 300 Stunden gemeinnützige Arbeit und Mitwirkung des Generalkonsulats zur Vermittlung angeordnet. Der Verurteilte kehrte nach Brasilien zurück und bat um Umwandlung der Arbeitsauflage in eine Zahlungsauflage. Das Landgericht ersetzte die Arbeitsauflage durch die Zahlung von 1.500 R$ an eine brasilianische Einrichtung. Dagegen legte der Verurteilte Beschwerde ein und rügte Verfahrensfehler sowie Unverhältnismäßigkeit der Höhe. Das OLG prüfte Zuständigkeit und Geeignetheit der Geldauflage und traf eine neue Entscheidung als Beschwerdegericht. • Zuständigkeit: Mit Rechtskraft des Urteils wurde Untersuchungshaft in Strafhaft verwandelt; für alle weiteren Vollstreckungsentscheidungen ist gemäß § 462a Abs.1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig. Die Strafkammer des Landgerichts war daher nicht zuständig, die Arbeitsauflage nachträglich in eine Geldauflage zu ändern; die Bestandskraft des Aussetzungsbeschlusses begründet keine künftige Zuständigkeit der Strafkammer. • Formelle Mängel: Die nachträgliche Änderung durch die unzuständige Kammer ist rechtsfehlerhaft und aufhebungsfähig durch Beschwerde nach § 56e StGB in Verbindung mit § 453 StPO. • Materielle Geeignetheit: Geldauflagen dienen der Genugtuungs- und Denkzettelfunktion und müssen gerichtlich überwacht werden können. Die angeordnete Zahlung an eine brasilianische Einrichtung ist ungeeignet, weil Empfängeranschrift und verlässlicher Ansprechpartner fehlten und das Gericht die Erfüllung nicht kontrollieren kann. • Souveränität und Datenschutz: Die Übertragung von Überwachungs- oder Direktionsaufgaben an das deutsche Generalkonsulat wäre unzulässig, da dies in die Souveränität Brasiliens eingreifen und die Weitergabe personenbezogener Akteninhalte ohne Rechtsgrund problematisch wäre. • Ermessensgebrauch durch das Beschwerdegericht: Mangels Geeignetheit der brasilianischen Geldauflage hielt das Gericht eine alternative, überwachbare Maßnahme für angemessen. Der Senat setzte als Auflage die Zahlung von 400 Euro an eine deutsche gemeinnützige Einrichtung an, die in Brasilien soziale Projekte unterstützt; Höhe und Frist (drei Monate) berücksichtigen Tatschwere, Schuld sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und sind verhältnismäßig. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts vom 11.02.2009, die Arbeitsauflage in eine Zahlung von 1.500 R$ an eine brasilianische Einrichtung umzuwandeln, wurde aufgehoben. Maßgeblich war, dass die Strafkammer unzuständig für nachträgliche Vollstreckungsentscheidungen war und die angeordnete Auslandszahlung zugleich ungeeignet und gesetzwidrig ist, weil sie sich einer gerichtlichen Überwachung entzieht und konsularische Überwachung rechtlich unzulässig wäre. Als sachgerechte, überwachbare Alternative ordnete das Gericht an, dass der Verurteilte innerhalb von drei Monaten 400,00 Euro an einen deutschen gemeinnützigen Verein zu zahlen hat, der in Brasilien Projekte für Bedürftige unterstützt; dieser Betrag ist nach Ansicht des Senats verhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hatte.