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Beschluss

1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:1002.1WS160.13.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB - (so genannte elektronische Fußfessel).(Rn.30) 2. Im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, dass sich der Verurteilte in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, nicht zulässig.(Rn.58)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 16. August 2013 und die Beschwerde des Verurteilten vom 22. August 2013 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2013 werden als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegten Beschwerde einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten der von dem Verurteilten eingelegten Beschwerde trägt dieser selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB - (so genannte elektronische Fußfessel).(Rn.30) 2. Im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, dass sich der Verurteilte in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, nicht zulässig.(Rn.58) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 16. August 2013 und die Beschwerde des Verurteilten vom 22. August 2013 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2013 werden als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegten Beschwerde einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten der von dem Verurteilten eingelegten Beschwerde trägt dieser selbst. I. Der Verurteilte, der in diesem Monat 65 Jahre alt wird, hat seit seinem 20. Lebensjahr, vorwiegend unter Alkoholeinfluss stehend, mehrfach Gewaltdelikte – meist mit Sexualbezug – begangen. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.1970 wurde er, nachdem er im Juli 1969 ein 16-jähriges Mädchen im Zustand erheblicher Alkoholisierung zum Geschlechtsverkehr gezwungen und es dabei erwürgt hatte, unter anderem wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Wenige Wochen nach seiner (bedingten) Haftentlassung im Juni 1979 drängte er die ihm bis dahin unbekannte Nachbarin seiner Schwester, die er bei einem Besuch im Treppenhaus getroffen hatte, in deren Wohnung, wo er sie im Anschluss an die Frage, warum sie keine Kinder habe und ob sie die Pille nehme, und den sich daraus entwickelnden Streit würgte, bis das Tatopfer sich befreien konnte. Aufgrund dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 9.5.1980 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nachdem sich der Verurteilte nach seiner Haftentlassung am ...1983 zumeist in England aufgehalten hatte, kam er im Februar 1988 ins Saarland zurück, um dort Fasching zu feiern. Er konsumierte in verschiedenen Lokalen in erheblichem Umfang Alkohol. Am Abend des ...1988 überfiel er eine Frau, die er kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt hatte, indem er sie würgte, in ein Waldgelände zerrte, ihre Gegenwehr mit Schlägen brach und ihr die Kleider auszog, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, wozu es jedoch nicht kam. Sodann ließ er die Frau bei Außentemperaturen von 0 ° C unbekleidet auf dem Waldboden zurück, wo sie später von einer Passantin entdeckt wurde. Aufgrund dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom ...1989 (Az. SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nachdem der Verurteilte etwa vier Monate nach Beginn der Unterbringung aus der Maßregelvollzugseinrichtung entwichen war und in alkoholisiertem Zustand im Zimmer eines Bordells eine Prostituierte von hinten angegriffen und sie gewürgt hatte, ordnete das Landgericht Trier mit Urteil vom ...1991 wegen dieser Tat erneut die Unterbringung des Verurteilten an. Mit Beschluss vom ...2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt, weil der Verurteilte zwar weiterhin gefährlich, aber nicht mehr erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei. Zugleich lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom ...1989 ab. Ab dem 23.12.2005 befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Am 22. Juni 2007 hatte er den – nach Anrechnung der Maßregel verbliebenen – Rest der durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich vier Jahren und sechs Monaten vollständig verbüßt. Auch in der Folgezeit befand sich der Verurteilte zunächst nicht auf freiem Fuß. Vielmehr blieb er nach einer gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.4.2007 und – nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof am 10.2.2009 – erneut mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 angeordneten nachträglichen Sicherungsverwahrung einstweilen untergebracht, bis der Bundesgerichtshof am 12.5.2010 auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 aufhob, den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückwies und die sofortige Freilassung des Verurteilten anordnete, die noch am selben Tag erfolgte. Ab dem 2.9.2011 ordnete das Landgericht Saarbrücken – jeweils bestätigt durch das Saarländische Oberlandesgericht – zunächst die einsteilige Therapieunterbringung und sodann in der Hauptsache die Unterbringung des Verurteilten nach dem am 1.1.2011 in Kraft getretenen Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) an. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.7.2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12) festgestellt hatte, dass diese Beschlüsse den Verurteilten in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzten und § 1 Abs. 1 ThuG mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden dürfe, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei, und der Sachverständige Prof. Dr. N. im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken am 26.7.2013 ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet hatte, hob das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 14.8.2013 seine mit Beschlüssen vom 27.2.2013 und vom 28.5.2013 angeordnete einstweilige Therapieunterbringung auf und wies einen Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken, die Unterbringung des Verurteilten in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung zu verlängern bzw. anzuordnen, mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.8.2013 (Az.: 5 O 59/11 Th) zurück, da sich auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. eine gesteigerte Gefahrenprognose in dem vom Bundesverfassungsgericht für eine Therapieunterbringung geforderten Sinne nicht erstellen lasse. Bereits mit Beschluss vom 7.8.2008 (Az.: II StVK 663/08) hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eingetreten sei, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgelegt und verschiedene Anordnungen gemäß § 68b StGB getroffen, welche sie in der Folgezeit mehrfach ergänzt bzw. konkretisiert hatte. Unter anderem hatte sie dem Verurteilten mit Beschluss vom 9.12.2010 (Az.: II BRs 349/10) die ergänzende Weisung erteilt, das Gebiet des Bundeslandes Saarland nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. Mit Beschluss vom 1.2.2011 (Az.: 1 Ws 239/10) hatte der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9.12.2010 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend klargestellt, dass – entgegen den Gründen jenes Beschlusses – auch jedes kurzfristige und vorübergehende Verlassen des Gebietes des Bundeslandes Saarland der Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle bedarf. Mit an die Strafvollstreckungskammer gerichtetem Schreiben vom 9.8.2013 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Erlass eines sowohl die bislang ergangenen als auch neue Weisungen umfassenden Beschlusses beantragt. Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 16.8.2013 mit einer Ausnahme entsprochen. In diesem hat sie (unter II. des Beschlusstenors) unter anderem folgende Weisungen erteilt, wobei die Strafvollstreckungskammer die unter den Ziffern 12.) bis 15.) genannten Weisungen bereits zuvor mit Beschluss vom 28.2.2013 (Az.: II BRs 349/10) erteilt hatte: „11.) Der Verurteilte wird angewiesen, das Gebiet des Bundeslandes Saarland nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, wobei auch jedes kurzfristige und vorübergehende Verlassen des Gebietes des Bundeslandes Saarland der Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). 12.) Der Verurteilte wird angewiesen, sich nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Unterbringung die für eine elektronische Überwachung erforderlichen Mittel anlegen zu lassen, diese in ständig betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). 13.) Der Verurteilte wird angewiesen, die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Firma pp. sowie der pp. mitzuwirken. 14.) Der Verurteilte wird angewiesen, ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobilfunktelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 15.) Der Verurteilte wird angewiesen, die Einrichtung einer sogenannten „Warnzone“ im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu dulden, die entlang der Landesgrenze des Saarlandes, der „Gebotszone“ in einem Bereich von einem Kilometer beim Betreten der „Warnzone“ eine Alarmierung durch die Kontrollstelle an den Verurteilten ermöglicht.“ Lediglich soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 9.8.2013 unter Ziffer 18. darüber hinaus beantragt hatte, den Verurteilten anzuweisen, sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Zur Begründung für diese Ablehnung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Tatzeit komme keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr zielten die Weisungen unter Ziffern 16. und 17. – darin wurde der Verurteilte angewiesen, sich nicht in Bordellen oder sonstigen Einrichtungen, in denen der Prostitution nachgegangen wird, und an anderen Örtlichkeiten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, aufzuhalten, sowie jeglichen eigenen oder über Dritte hergestellten oder gehaltenen Kontakt zu Prostituierten zu unterlassen – darauf ab, die kriminogenen Reize bei dem Verurteilten auszuschalten. Darüber hinaus würde die beantragte Weisung bedeuten, dass der Verurteilte in diesem Zeitraum keinerlei Aktivitäten außerhalb seiner Wohnung ohne Zustimmung des Bewährungshelfers, der auch in dieser Zeit ständig erreichbar sein müsste, entfalten könnte, was faktisch zu einem Hausarrest in dem fraglichen Zeitraum führen könnte. Zudem würde der Bewährungshelfer über die Ausgestaltung dieser Weisung entscheiden. Gegen diesen Beschluss haben die Staatsanwaltschaft Beschwerde und der Verurteilte „sofortige“ Beschwerde eingelegt, denen die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Ablehnung der unter Ziffer 18. ihres Schreibens vom 9.8.2013 beantragten Weisung. Sie meint, jene Weisung sei zur Vermeidung kriminogener Reize erforderlich und werde auch nicht durch die unter den Ziffern 16. und 17. des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen überflüssig. Es bestehe die Gefahr, dass gerade in der Nacht auch andere Personen Opfer des Verurteilten werden könnten. Die Weisung belaste den Verurteilten auch nicht unverhältnismäßig. Sie bedeute auch keinen Hausarrest, da die Bewegungsfreiheit nur für die Zeit beschränkt werde, in der ein Bürger, der tagsüber seiner Arbeit nachgehe, ohnehin schlafe. Mit dem Bewährungshelfer solle die Person über die Genehmigung entscheiden, die den Verurteilten am intensivsten betreue und kenne, womit auch kurzfristige sachgerechte Entscheidungen ermöglicht würden. Der Verurteilte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die unter den Ziffern 11., 12., 13. und 15. des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen. Er meint, diese Weisungen seien gesetzwidrig, weil die Ausübung eines Ermessens überhaupt nicht ersichtlich sei. Soweit die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auf vorangegangene Beschlüsse Bezug nehme, beruhten diese auf der damaligen negativen Prognose früher tätig gewesener Sachverständiger, die ihre Gutachten mangels Mitwirkung des Verurteilten nach Aktenlage erstellt hätten. Nach dem nunmehrigen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. sei der Verurteilte jedoch nicht in dem Maße gefährlich wie bislang angenommen. Im Hinblick auf die nunmehr festgestellte Gefährlichkeit des Verurteilten stellten die beanstandeten Weisungen eine nicht mehr angezeigte Beschneidung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Insbesondere die Weisung, eine elektronische Fußfessel zu tragen, sei gesetzwidrig, weil es an der Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begeht, fehle. Gleiches gelte für die übrigen beanstandeten Weisungen, die auch unverhältnismäßig und unzumutbar seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen und den Verurteilten auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft anzuweisen, sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist, da es sich lediglich gegen (nachträglich) erteilte Weisungen richtet, als (einfache) Beschwerde auszulegen (§ 300 StPO). Als solche ist das Rechtsmittel ebenso wie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 306 Abs. 1 StPO zulässig. Beide Beschwerden sind jedoch unbegründet. 1. Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 - und zuletzt vom 16. August 2013 - 1 Ws 129/13 -; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 453 Rn. 12; Appl in KK-StPO, 6. Auflage, § 453 Rz. 13 m.w.N.). Gleiches muss für den Fall gelten, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737 ff. – Rn. 13 nach juris). Darüber hinaus beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch die Prüfung, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 453 Rz. 12; z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 –, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 - und vom 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 - jeweils m.w.N.), was sich sowohl hinsichtlich der – nach § 145 a StGB im Falle eines Verstoßes strafbewehrten – Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB als auch hinsichtlich der – nicht strafbewehrten – Weisungen nach § 68 b Abs. 2 StGB bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, das die Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 27, Thüring. OLG, StV 2008, 88, OLG Dresden, NStZ-RR 2008, 327; z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 –, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 - und vom 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -) und für die Weisungen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB in § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB noch einmal klarstellend aufgenommen wurde. 2. Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sind weder die von dem Verurteilten, der – weil die Zeiten seiner (vorläufigen) Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie nach dem Therapieunterbringungsgesetz nicht auf die vom Landgericht mit Beschluss vom 7.8.2008 zunächst auf die Dauer von fünf Jahren festgelegten Führungsaufsicht angerechnet werden (§ 68c Abs. 4 Satz 2 StGB) – nach wie vor unter Führungsaufsicht steht, mit seiner Beschwerde angegriffenen Weisungen unter den Ziffern 11., 12., 13. und 15. des angefochtenen Beschlusses noch die durch diesen erfolgte Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9.8.2013 unter Ziffer 18. beantragten Weisung zu beanstanden. a) Die von dem Verurteilten abermals beanstandete Weisung unter Ziffer II. 11.) des angefochtenen Beschlusses, das Gebiet des Bundeslandes Saarland nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, wobei auch jedes kurzfristige und vorübergehende Verlassen des Gebietes des Bundeslandes Saarland der Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf, beruht auf der Fassung, die diese bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9.12.2010 erteilte Weisung durch den Beschluss des Senats vom 1.2.2011 (Az.: 1 Ws 239/10, Bl. 123 ff. des Führungsaufsichtshefts) erhalten hat. aa) Diese Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Soweit in dem angefochtenen Beschluss als Rechtsgrundlage der Weisung § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB angeführt ist, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Die Weisung ist auch hinreichend bestimmt und war zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erteilung weder unverhältnismäßig noch unzumutbar noch ermessensfehlerhaft ergangen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 1.2.2011 (Az.: 1 Ws 239/10) Bezug. bb) Die von dem Verurteilten mit seiner Beschwerde erhobene Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe bei der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Wiederholung dieser Weisung von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, greift nicht durch. Vielmehr ist die Strafvollstreckungskammer – wie sich daraus ergibt, dass sie insoweit zur Begründung auf ihren Beschluss vom 9.12.2010 sowie den Senatsbeschluss vom 1.2.2011 verwiesen hat – ersichtlich davon ausgegangen, dass die seinerzeit für die Anordnung der Weisung maßgeblichen Erwägungen nach wie vor Geltung beanspruchen. cc) Diese Auffassung ist auch in Ansehung des nunmehr vorliegenden, im Therapieunterbringungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 richtig. aaa) Zwar trifft es zu, dass auf dem Boden dieses Gutachtens eine aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleitende hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die Voraussetzung sowohl für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. sowie die am 1.6.2013 in Kraft getretene Überleitungsbestimmung des § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB) als auch für die Unterbringung des Verurteilten nach dem Therapieunterbringungsgesetz gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12), nicht angenommen werden kann. bbb) Jedoch weist der Verurteilte auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 nach wie vor ein Gefährdungspotential auf, das auch unter Berücksichtigung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die ihn in seiner persönlichen Freiheit beschränkende Weisung auch zum jetzigen Zeitpunkt weder unverhältnismäßig noch unzumutbar erscheinen lässt. (1) Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 26.7.2013 ausgeführt, der Verurteilte sei nicht in der Lage, Handlungskonzepte zu bilden, diese zu verinnerlichen und auf eine andere Situation zu übertragen. Selbst einen erlernten Handlungsentwurf vergesse er nach relativ kurzer Zeit, lasse sich von Situationen verleiten und vergesse darüber seine ursprüngliche Absicht. Er sei darüber hinaus auch weiterhin trotz seines Alters gedanklich sehr mit Sexualität befasst, habe aber gleichzeitig nur eine sehr fragile sexuelle Orientierung; Sexualpartner seien austauschbar, Loyalität und Treue im sexuellen Bereich erschienen ihm fremd. Zudem sei eine ausgesprochene Selbstunsicherheit und Unselbstständigkeit festzustellen und als hervorstehendes Merkmal die extrem rasche und bedenkenlose Verleitbarkeit durch äußere Reize, wobei alle Planungen, Bedenken und Vorgaben zwar nicht vergessen würden, aber für die Handlung bedeutungslos blieben. Würde man diesen Querschnittsbefund allein und ohne den Zeitverlauf zu betrachten diagnostisch einzuordnen haben, wäre dieser charakteristisch für eine frontotemporale Demenz (Seite 105), die jedoch – anders als bei dem Verurteilten – in aller Regel zwischen dem 40. und dem 55. Lebensjahr beginne, mit einer Progredienz verbunden sei und innerhalb von 7 bis 15 Jahren zum Tod führe (Seite 107). Letztlich hat der Sachverständige angenommen, dass bei dem Verurteilten ein schwerwiegende psychische Störung vorliege, die am ehesten als Persönlichkeitsstörung bei Minderbegabung zu diagnostizieren sei, die aber ein Ausmaß erreiche, wie sie für eine frontotemporale Demenz charakteristisch sei (Seite 110), weshalb sie einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen sei (Seite 117). Zur Rückfallwahrscheinlichkeit hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts so gering sei, dass es quantitativ nicht erfasst werden könne (Seite 111). Hinsichtlich möglicher sexueller Übergriffe auf Frauen sei zu berücksichtigen, dass seit dem letzten Delikt 23 Jahre vergangen seien (Seite 111). Auch der Alterungsprozess als modifizierende Variable sei zu berücksichtigen. Sexuelle Gewalttäter würden nach bisherigen Erkenntnissen nur in Ausnahmefällen in einem Alter von über 65 Jahren rückfällig (Seite 112). Aufgrund empirischer Erkenntnisse sei das Rückfallrisiko bei dem Verurteilten in Bezug auf Sexualdelikte als deutlich geringer einzuschätzen als vor 20 Jahren. Das bedeute aber nicht, das kein Rückfallrisiko mehr bestehe (Seite 112 f.). Tatsächlich seien bei dem Verurteilten eine Vielzahl von Risikovariablen und eine geringe Zahl protektiver Variablen zu erkennen. So habe der Verurteilte von therapeutischen Angeboten bislang nicht profitiert und aufgrund seiner Störung auch nicht von ihnen profitieren können. Er sei weiterhin unbedacht durch Situationen verführ- und verleitbar, nicht in der Lage, Konsequenzen eigenen Handelns richtig einzuschätzen und sich nach sinnvollen Einschätzungen in seinem Verhalten auszurichten, und es fehle ihm der soziale Empfangsraum nahezu vollständig. Vor diesem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte, wenn er selbst für sein eigenes Leben die Verantwortung übernehmen müsste, sich in verführerischen Situationen zu unbedachten Handlungen verleiten lasse und damit auch Normen überschreite, nicht von der Hand zu weisen (Seite 113). Jedoch dürften die normüberschreitenden Handlungen, die sich aus unrealistischen Erwartungen, Distanzlosigkeit und situativer Verführbarkeit ergäben, in Anbetracht des Alters des Verurteilten weit weniger gewalttätig als früher ausfallen. Insofern sei das im Jahr 1990 durchaus noch erhebliche Risikoprofil mit einer Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Übergriffe gegenüber Frauen von über 50% mittlerweile deutlich gesunken, ohne dass dies näher qualifizierbar sei, da die empirische Datenlage bei Menschen, die über 60 Jahre alt sind, äußerst gering und dürftig sei (Seite 114). Allerdings „dürfte“ die Rückfallwahrscheinlichkeit geringer sein, als es der Basisrate für Rückfälle bei sexuellen Übergriffen, die bei ca. 20% liege, entspreche (Seite 118). Jedoch bedürfe es wegen der Verführbarkeit und Kurzschlüssigkeit des Verurteilten einer relativ engmaschigen Kontrolle (Hervorhebung durch den Senat), die erkenne, wann er Verführungen ausgesetzt sei und ihnen zu erliegen drohe (Seite 114 f.). Auch bedürfe es einer Sicherungsposition, die dann eintrete, wenn der Verurteilte mit einer kontrollierenden Instanz in Konflikt gerate oder sich der Kontrolle zu entziehen drohe (Seite 115). Es bedürfe für den Verurteilten eines ständig gegenwärtigen Warnsignals (Hervorhebung durch den Senat) mit Sanktionen für den Fall, dass er versuchen sollte, den Kontrollen zu entgehen (Seite 115). Um den Defiziten und Bedürfnissen des Verurteilten – nämlich seiner Haltschwäche, der mangelnden Struktur, der leichten Verleitbarkeit und der mangelnden Berücksichtigung der Konsequenzen eigenen Handelns für sich und für Andere – entgegenzuwirken, bedürfe es also einer äußeren Strukturierung und Grenzsetzung, bei der frühzeitig interveniert werden könne, falls die Defizite und die damit verbundenen Risiken wieder in den Vordergrund treten würden, was allerdings heute weitaus weniger wahrscheinlich sei als früher (Seite 115). Da in Anbetracht der organisch anmutenden frontotemporalen Hirnschädigung bzw. der Persönlichkeitsstörung, die einer solchen Hirnschädigung gleiche, Alkohol in Bezug auf Impulsivität, Kontrollverlust und Aggressivität weitgehend stärker und schneller wirke und die bisherigen Delikte weitgehend unter Alkoholeinfluss begangen worden seien, sei bei der Etablierung einer solchen äußeren Struktur auch auf eine strikte Alkoholabstinenz zu achten (Seite 115). Diese äußere Struktur müsse nicht notwendigerweise im psychiatrischen Maßregelvollzug vorgegeben werden (Seiten 116, 119), wobei allerdings durchgehend zu beachten sei, dass der Bewegungsradius des Verurteilten nur allmählich erweitert werde und die Grenzsetzungen, die aufgrund der Störung erforderlich seien, häufig wiederholt werden müssten, da der Verurteilte nicht in der Lage sei, langfristige Planungen vorzunehmen und durchzuhalten (Seite 117). (2) Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen erweist sich die Anordnung, dass der Verurteilte das Saarland nicht – auch nicht kurzfristig und vorübergehend – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf, nach wie vor als verhältnismäßig. Sie ist erforderlich, damit die Führungsaufsicht nach § 68f StGB ihren Zweck, gefährliche oder gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen, zu überwachen und von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28), erfüllen kann. Denn nur wenn der Verurteilte einer relativ engmaschigen Kontrolle unterworfen wird, ist die von ihm – insbesondere nach Alkoholgenuss – nach wie vor ausgehende Gefahr eines erneuten sexuellen Übergriffs auf ihm unbekannte Frauen auf ein für die Allgemeinheit vertretbares Maß reduzierbar. Die aus der Sicht des Sachverständigen Prof. Dr. N. gebotene engmaschige Kontrolle ist derzeit aber nur durch eine Einengung des Bewegungsradius auf das Saarland gewährleistet. Dass damit an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen gestellt würden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hat der Verurteilte nicht geltend gemacht, über soziale Kontakte außerhalb des Saarlandes zu verfügen, die über diejenigen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1.2.2011 berücksichtigt hat, hinausgehen. b) Auch die die elektronische Aufenthaltsüberwachung betreffende Weisung unter Ziffer II. 12. des angefochtenen Beschlusses (sog. elektronische Fußfessel) einschließlich der insoweit ergangenen ergänzenden Weisungen unter II. 13.) bis 15.) des angefochtenen Beschlusses, die die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 28.2.2013 – seinerzeit von dem Verurteilten unbeanstandet – angeordnet hatte und die der Verurteilte nunmehr hinsichtlich der Weisungen unter den Ziffern 12., 13. und 15. des angefochtenen Beschlusses angreift, sind rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB in der Fassung des am 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300) kann ein Verurteilter im Rahmen der Führungsaufsicht angewiesen werden, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB ist eine solche Weisung nur zulässig, wenn 1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindesten drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, 2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, 3. die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird und 4. die Weisung erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aaa) Die Führungsaufsicht ist kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 6 Satz 2, § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten, nachdem der Verurteilte aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 28.11.2005, mit dem die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.1989 und mit Urteil des Landgerichts Trier vom 28.2.1991 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt worden ist, aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde und die gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.1989 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten am 22.6.2007 vollständig vollstreckt war (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB). bbb) Sowohl die Verhängung der Freiheitsstrafe als auch die Anordnung der Unterbringung mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.1989 erfolgten aufgrund einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB), nämlich wegen vorsätzlichen Vollrauschs, wobei es sich bei der im Rausch begangenen Tat um ein die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) erfüllendes Verbrechen handelte. ccc) Es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, nämlich – im Zustand rauschbedingter, nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit – gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder das Leben Dritter gerichtete Straftaten begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). (1) Mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden kann (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff. – Rn. 23 nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 – 2 Ws 190+191/12 – Rn. 68 nach juris). Erst Recht ist nicht der erheblich strengere Prognosemaßstab, der bei der Prüfung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Verurteilten sowie seiner Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz zugrunde zu legen war („hochgradige Gefahr“), maßgebend (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 27, 29 nach juris). (2) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs besteht aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten, der von ihm in der Vergangenheit begangenen Taten sowie seines Verhaltens im Maßregelvollzug nach wie vor die Gefahr, dass er weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit – wie unter I. beschrieben – mehrfach schwere, gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der weiblichen Opfer gerichtete Straftaten begangen, wobei auffällig ist, dass er die weiblichen Opfer jeweils würgte. Die schwerwiegende psychische Störung, aufgrund derer der Verurteilte die Taten begangen hat, hat sich im Verlauf des Vollzugs der angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als nicht therapierbar erwiesen und ist auch nach Einschätzung des letzten den Verurteilten begutachtenden Sachverständigen Prof. Dr. N. nicht therapierbar. Das von diesem erstattete Gutachten vom 26.7.2013 vermag an der negativen prognostischen Einschätzung nichts zu ändern. Zwar hält Prof. Dr. N. das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts für so gering, dass es quantitativ nicht mehr erfasst werden könne. Bezüglich sexueller Übergriffe auf Frauen hält er ein Rückfallrisiko nach wie vor für gegeben, meint aber, dieses Risiko sei „aufgrund der empirischen Erkenntnisse“ deutlich geringer als vor 20 Jahren und die normüberschreitenden Handlungen „dürften“ in Anbetracht des Alters des Verurteilten weit weniger gewalttätig als in der Vergangenheit ausfallen, wobei der Sachverständige einerseits einräumt, dass das Risiko mangels gesicherter empirischer Datenlage bei über 60 Jahre alten Menschen nicht näher quantifizierbar sei, andererseits aber vermutet, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich Delikten, die gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, bei dem Verurteilten unterhalb der Basisrate für Rückfälle bei derartigen Delikten, die bei ca. 20% liege, liegen „dürfte“. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Einschätzung vor dem Hintergrund nicht festgestellter, altersbedingter körperlicher Abbauerscheinungen bei dem Verurteilten sowie angesichts des Umstands, dass der Verurteilte – nach den Ausführungen des Sachverständigen – weiterhin trotz seines Alters gedanklich sehr mit Sexualität befasst ist, beigetreten werden könnte. Jedenfalls geht auch der Sachverständige Prof. Dr. N. davon aus, dass das von dem Verurteilten – im Hinblick auf die Untherapierbarkeit seiner schwerwiegenden psychischen Störung, seine Haltschwäche, der mangelnden Struktur, der leichten Verleitbarkeit und der mangelnden Berücksichtigung der Konsequenzen eigenen Handelns für sich und für Andere – ausgehende Gefährdungspotential nur durch eine äußere Strukturierung, bei der auf eine strikte Alkoholabstinenz zu achten ist, und eine Grenzsetzung, bei der frühzeitig interveniert werden kann, falls die Defizite und die damit verbundenen Risiken wieder in den Vordergrund treten, auf ein vertretbares Maß zu minimieren ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass auch nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. N. ohne das von ihm für erforderlich erachtete engmaschige Kontrollsystem nach wie vor die Gefahr besteht, dass der Verurteilte schwerwiegende Sexualstraftaten begehen wird. In diesem Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.7.2013 sieht sich der Senat auch durch die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 29.8.2013 (Az.: 5 O 59/11 Th) in dem den Verurteilten betreffenden Therapieunterbringungsverfahren bestärkt. Dort ist ausgeführt, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer nochmals bekräftigt habe, dass er die Rückfallwahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte für vernachlässigbar halte, sofern Vorwarnzeichen beachtet würden und kein Alkohol im Spiel sei, er aber für den Verurteilten nicht die Hand ins Feuer legen könne, sobald der Verurteilte Alkohol trinke. Alkoholeinfluss führe zu Enthemmungen, und bei starker Trunkenheit könne es sogar zu durchsetzungsbereiteren Handlungen kommen. Dem Faktor Alkohol könne aber durch ein engmaschiges Kontrollsystem begegnet werden, wie es im Rahmen der Führungsaufsicht derzeit mit täglichen Alkoholkontrollen praktiziert werde. Die aus dem Faktor Alkohol resultierende Gefahr der abermaligen Begehung schwerer Sexualstraftaten ist umso höher zu veranschlagen, als ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.7.2013 bei dem Verurteilten infolge seiner organisch anmutenden frontotemporalen Hirnschädigung bzw. seiner Persönlichkeitsstörung, die einer solchen Hirnschädigung gleicht, Alkohol in Bezug auf Impulsivität, Kontrollverlust und Aggressivität weitgehend stärker und schneller wirkt. (3) Der Einholung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Klärung der Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 37), bedurfte es nicht, da sich – wie vorstehend ausgeführt – aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 30 nach juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 71 nach juris). ddd) Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung betreffend die sogenannte elektronische Fußfessel erscheint auch erforderlich i. S. des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB. (1) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; vgl. insoweit auch OLG Rostock, a. a. O., Rn. 34 nach juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 62 nach juris). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene u.a. durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer Sexualstraftat oder anderen schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (BT-Drucks., a.a.O., S. 17). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung soll die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). (2) Im vorliegenden Fall sind dem Verurteilten in mehrfacher Hinsicht seinen Wohn- und Aufenthaltsort betreffende Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erteilt worden. Ihm ist aufgegeben worden, einen festen Wohnsitz zu begründen (Weisung Nr. 3), jeden Wechsel seiner Wohnung dem Bewährungshelfer sowie dem Gericht mitzuteilen (Weisung Nr. 5), das Saarland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (Weisung Nr. 11) und sich nicht in Bordellen sowie an Örtlichkeiten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, aufzuhalten (Weisung Nr. 16). Dementsprechend ist die elektronische Fußfessel dazu bestimmt und geeignet, die Erfüllung dieser Weisungen zu überwachen und zudem den Verurteilten von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 32 nach juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 72 nach juris). Darüber hinaus ist die elektronische Fußfessel – auch und gerade auf dem Boden der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. – zur Unterstützung der notwendigen Eigenkontrolle des Verurteilten erforderlich, da sie ihm bewusst macht, dass er einem ständigen Kontrollsystem und damit im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko unterliegt. Mildere, den Verurteilten weniger belastende Mittel, die das – auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. N. – zur Verminderung des von dem Verurteilten ausgehenden Gefahrenpotentials erforderliche, ständig gegenwärtige, engmaschige Kontroll- und Warnsystem gleichermaßen gewährleisten könnten, stehen nicht zur Verfügung. Auch gegenüber der in der Vergangenheit bei dem Verurteilten praktizierten ständigen polizeilichen Überwachung in Form einer fortwährenden unmittelbaren Begleitung durch Polizeibeamte stellt die nach außen nicht erkennbare elektronische Überwachung die den Verurteilten weniger belastende Maßnahme dar (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 19). cc) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die die elektronische Fußfessel betreffende Weisung bereits in ihrem Beschluss vom 28.2.2013, auf dessen – wenn auch sehr knappe – Gründe sie in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen und die sie sich damit zu eigen gemacht hat, für erforderlich erachtet hat. Auch Anhaltspunkte für einen Nichtgebrauch des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens sind aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf den vorangegangenen, die erstmalige Anordnung der elektronischen Fußfessel betreffenden Beschluss ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch. dd) Entgegen der Auffassung des Verurteilten stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung (§ 68b Abs. 3 StGB). aaa) Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse des Verurteilten und seiner Interessen zu beurteilen (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 38 nach juris; OLG Bamberg StV 2012, 737 ff. – Rn. 34 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68b Rn. 25). Die Weisung muss in einem Mindestmaß stützend wirken und darf die Resozialisierungsansprüche des Verurteilten nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 38 nach juris; OLG Bamberg, a. a. O., Rn. 34 nach juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 73 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O.). Inhaltlich muss die Weisung zudem in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck stehen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 73 nach juris; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68b Rn. 15). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Intensität des Grundrechtseingriffs nach dem geschützten Individualinteresse des Einzelnen richtet. Die Verhältnismäßigkeit hängt mit davon ab, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 115, 320, 354; BT-Drucks. 17/3403, S. 18; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 73 nach juris). bbb) Hieran gemessen stellt die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung weder einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) dar noch werden unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung gestellt. Der Verurteilte hat – wie ausgeführt – mehrfach schwere, gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen weiblichen Opfer gerichtete Straftaten begangen, wobei die dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.1989 zugrunde liegende Straftat eine Katalogtat im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 66 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB darstellt. Die diesen Taten zugrunde liegende schwerwiegende psychische Störung konnte störungsbedingt und damit aus in der Person des Verurteilten liegenden Gründen bislang nicht erfolgreich behandelt werden. Zudem drohen von dem Verurteilten – wie ebenfalls ausgeführt – weiterhin einschlägige Straftaten. Die elektronische Überwachung des Aufenthalts des Verurteilten geschieht nicht aus reinen, seinem Resozialisierungsanspruch entgegenstehenden Überwachungsinteressen heraus. Vielmehr dient sie der Überprüfung der Einhaltung der erteilten aufenthaltsbezogenen Weisungen und wirkt darüber hinaus dadurch den Verurteilten stützend, dass sie die mit Blick auf das Risiko der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten erforderliche Eigenkontrolle seines Verhaltens stärkt. Auch unter Berücksichtigung des mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten gebührt den betroffenen hochrangigen Rechtsgütern potentieller weiblicher Opfer der Vorrang. Mit der elektronischen Fußfessel zwangsläufig verbundene Einschränkungen des Verurteilten in täglichen Lebenssituationen sind vor diesem Hintergrund hinnehmbar. Besondere, in der Person des Verurteilten oder seinen persönlichen Verhältnissen begründete Belastungen, die über diejenigen Einschränkungen, die mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung für jeden Betroffenen verbunden sind, hinausgehen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der von dem Verurteilten angeführte Gesichtspunkt, er sei im Saarland der erste ehemalige Straftäter, der eine solche Fußfessel tragen müsse, während andere Straftäter – egal wie gefährlich sie seien – dies nicht müssten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen besteht die Weisungsmöglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erst seit der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Änderung des § 68b StGB. Zum anderen hängt die Erteilung einer solchen Weisung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dass bei dem Verurteilten insoweit andere Maßstäbe als in einem vergleichbaren Fall angelegt worden seien, lässt sich dem nicht näher präzisierten Vorbringen des Verteidigers nicht entnehmen. ee) Die unter Ziffer II. 13.) des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung, die Aufstellung der Home-Unit in der Wohnung zu dulden und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken, beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Der ungestörte Betrieb der Home-Unit, welche dafür sorgt, dass die GPS-Ortung nicht stattfindet, während sich die elektronische Fußfessel in ihrem Empfangsbereich befindet, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichem Bereich zu vermeiden, und erscheint daher als geradezu notwendiges Korrelat der unter Ziffer II. 12.) erteilten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737 ff. – Rn. 36 nach juris). ff) Die unter II. 15.) des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung, die Einrichtung einer „Warnzone“ im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu dulden, hat ihre Grundlage in § 68b Abs. 2 StGB. Auch insoweit hat die Strafvollstreckungskammer das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Weisung dient zum einen dazu, den Verurteilten auf einen drohenden Verstoß gegen die unter Ziffer II. 11.) des angefochtenen Beschlusses erteilte, gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung hinzuweisen, und damit der Verbesserung seiner – wie ausgeführt – erforderlichen Selbstkontrolle. Zum anderen bewirkt diese Weisung eine bessere Kontrolle und Durchführung präventiver Maßnahmen durch die Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Das Betreten der Warnzone löst eine entsprechende Alarmierung der GÜL aus, die den Verurteilten sodann telefonisch darauf hinweisen würde, dass er sich in der Nähe der Grenze des Saarlandes befindet, um auf diese Weise einen – zumindest objektiv – möglichen Verstoß gegen die Weisung unter Ziffer II. 11.) des angefochtenen Beschlusses zu verhindern. Es handelt sich also um eine spezialpräventiv wirkende Maßnahme, wobei das Betreten der Warnzone selbstverständlich erlaubt bleibt und sanktionslos ist. Die Weisung ist im Hinblick auf das – wie bereits ausgeführt – von dem Verurteilten nach wie vor ausgehende Gefahrenpotential auch verhältnismäßig und stellt an seine Lebensführung keine unzumutbaren Anforderungen. Vielmehr ist sie geeignet, aber auch erforderlich, um den Verurteilten bei der Erreichung des Resozialisierungsziels zu unterstützen. gg) Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie der sie ergänzenden Weisungen nicht entgegen, dass diese Weisungen – und zwar auch, soweit sie bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28.2.2013 erteilt wurden – nachträglich ergangen sind. aaa) Gemäß § 68d Abs. 1 StGB können (unter anderem) Entscheidungen nach § 68b StGB auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. Zwar ist Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d Abs. 1 StGB, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die tatsächlichen Umstände oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 Ws 716/07 – Rn. 19 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 63 f. – Rn. 5 nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.3.2013 – 1 Ws 307/12 – Rn. 30 nach juris; Senatsbeschluss vom 16.8.2013 – 1 Ws 129/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68d Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68d Rn. 4; MüKo-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68d Rn. 4; ähnlich LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68d Rn. 5). Zweck des § 68d Abs. 1 StGB ist nämlich, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen. Die Neuerteilung oder Änderung einer Weisung scheidet hingegen aus und ist gesetzwidrig, wenn das Gericht lediglich bekannte Umstände anders beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.3.2013, a. a. O.; Senatsbeschluss, a. a. O.; Fischer, a. a. O.). Diese die nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen einschränkende Voraussetzung bezieht sich jedoch lediglich auf solche Weisungen, für die zum Zeitpunkt ihrer aus tatsächlichen Gründen möglichen Erteilung überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestanden hat. Das war vorliegend hinsichtlich der die elektronische Aufenthaltsüberwachung betreffenden Weisung sowie der sie ergänzenden Weisungen aber erst seit dem 1.1.2011 der Fall. In der Zeit vom 1.1.2011 bis zum Erlass des Beschlusses vom 28.2.2013 hat die Strafvollstreckungskammer keine Änderung oder Ergänzung der erteilten Weisungen vorgenommen. bbb) Die Strafvollstreckungskammer war an der Erteilung der Weisungen auch nicht deshalb gehindert, weil die den Verurteilten betreffende Führungsaufsicht bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB eingetreten war. Gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn – wie hier für die Fälle der Führungsaufsicht – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Die seit dem 1.1.2011 geltende Weisungsmöglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist daher auch auf sogenannte „Altfälle“ anzuwenden, in denen die Führungsaufsicht bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder in denen sie zwar nach diesem Zeitpunkt eintritt, aber die Tat, die zur Verurteilung geführt hat, bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Da die Führungsaufsicht sowie die in ihrem Rahmen erteilten Weisungen weder einen Freiheitsentzug i. S. des Art. 5 Abs. 1 EMRK noch eine Strafe i. S. des Art. 7 Abs. 1 EMRK darstellen, steht dem auch nicht die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (NJW 2010, 2495), wonach es sich bei der Sicherungsverwahrung wegen der seinerzeit geringfügigen Abweichungen des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von dem Vollzug der Freiheitsstrafe um Strafe handelt und für die deshalb das Rückwirkungsverbot gilt, entgegen (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 20). Auch ist die Anwendung der Neuregelung auf „Altfälle“ verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 60). c) Mit Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Erteilung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisung, dass sich der Verurteilte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, abgelehnt. aa) Eine Weisung dieses Inhalts wäre schon mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht zulässig. Insbesondere könnte sie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Verurteilte im Rahmen der Führungsaufsicht angewiesen werden, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. Diese Weisung soll der Sicherstellung der planmäßigen Überwachung durch die Aufsichtsstelle dienen (vgl. Fischer, a. a. O., § 68b Rn. 3a; Schönke/Schröder/Stree/ Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 5; LK-Schneider, a. a. O., § 68b Rn. 20). Unter Wohn- oder Aufenthaltsort ist im Allgemeinen eine kommunale Gebietskörperschaft zu verstehen, also eine Stadt oder eine Gemeinde (vgl. MüKo-Groß, a. a. O., § 68b Rn. 12). Darüber hinaus kann es auch zulässig sein, den erlaubnisfreien Bereich auf einen (abgrenzbaren) Teil oder Bezirk einer (Groß-)Stadt zu beschränken (vgl. Schönke/Schröder/Stree/ Kinzig, a. a. O.; MüKo-Groß, a. a. O.). Als bestimmter Bereich im Sinne der Vorschrift kommt insbesondere ein größeres Gebiet, etwa – wie hier mit der unter Ziffer II. 11.) des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisung geschehen – ein Bundesland in Betracht (vgl. Schönke/Schröder/Stree/ Kinzig, a. a. O.). Andererseits dürfen die Bereichsgrenzen nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere wäre die Weisung, eine Wohnung oder ein Grundstück nicht zu verlassen, nicht erlaubt; dies käme einem Hausarrest gleich (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O.; MüKo-Groß, a. a. O.). Nichts anderes gilt, soweit – wie hier von der Staatsanwaltschaft beantragt – die Weisung, die Wohnung nicht ohne die Zustimmung des Bewährungshelfers zu verlassen, auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens beschränkt wird. Ein solches faktisches nächtliches Ausgehverbot wäre weder vom Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der eine (auch zeitweise) Mobilitätsbeschränkung auf die Wohnung nicht hergibt, gedeckt noch würde es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine planmäßige Überwachung zu ermöglichen, nicht aber sie entbehrlich zu machen, entsprechen. bb) Selbst wenn man die von der Staatsanwaltschaft beantragte Weisung entgegen den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich für zulässig halten wollte, wäre sie im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht rechtmäßig. aaa) Zum einen wäre sie unverhältnismäßig und würde unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen. Der Verurteilte ist bereits durch die erteilten 17 Weisungen einer Vielzahl von Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit unterworfen. Insbesondere muss er jederzeit telefonisch erreichbar sein (Weisung Nr. 6), darf keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich nehmen (Weisung Nr. 8), ist kurzfristigen Alkoholkontrollen nach Aufforderung seines Bewährungshelfers unterworfen (Weisung Nr. 9), darf das Saarland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen (Weisung Nr. 11), unterliegt der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Weisungen Nr. 12 bis 15), darf sich nicht in Bordellen oder an Örtlichkeiten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, aufhalten (Weisung Nr. 16) und hat jeglichen Kontakt zu Prostituierten zu unterlassen (Weisung Nr. 17). Schon vor dem Hintergrund dieser umfassenden Beschränkungen und Kontrollmöglichkeiten bedarf es der von der Staatsanwaltschaft beantragten weiteren Beschränkung der Freiheit des Verurteilten nicht. Zudem würde das grundsätzliche Verbot, sich nachts außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, aus Sicht des Senats das angestrebte Resozialisierungsziel nicht fördern, sondern geradezu konterkarieren. Denn es würde den Verurteilten der Möglichkeit berauben, seine Lebensverhältnisse unter Überwachung durch die Führungsaufsichtsstelle möglichst an diejenigen von nicht unter Führungsaufsicht stehenden Personen, die – auch soweit sie berufstätig sind – entgegen der pauschalisierenden Behauptung der Staatsanwaltschaft im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht ausnahmslos „ohnehin“ schlafen, anzugleichen. bbb) Zum anderen dürfte die von der Staatsanwaltschaft nachträglich beantragte Weisung auch deshalb nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der erteilten Weisungen insoweit nicht vorliegen (vgl. vorstehend unter b) gg)). Denn diesbezüglich haben sich seit dem Beginn der Führungsaufsicht weder die tatsächlichen Umstände noch der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert. Vielmehr war von Anfang an bekannt, dass der Verurteilte die von ihm bislang begangenen Straftaten in den Abend- bzw. Nachtstunden verübt hat. Dass die nunmehrige Beurteilung der Staatsanwaltschaft, die Abend- bzw. Nachtzeit stelle für den Verurteilten einen besonderen Reiz dar, auf nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Umständen beruht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.