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Beschluss

1 Ws 241/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wegfall der abfallrechtlichen Notifizierungspflicht durch die EG-Verordnung 1013/2006 beseitigt die Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 StGB für das beanstandete grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen. • Fehlt nur eine tierseuchen- oder hygienerechtliche Genehmigung nach VO (EG) Nr. 1774/2002, erfüllt dies nicht den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB. • § 326 Abs. 2 StGB schützt nur vor dem grenzüberschreitenden Verbringen von Abfällen ohne die hierfür spezifisch vorgesehenen abfallrechtlichen Genehmigungen; eine Ausdehnung auf andere Genehmigungspflichten wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Wegfall abfallrechtlicher Notifizierung beendet Strafbarkeit nach § 326 Abs.2 StGB • Der Wegfall der abfallrechtlichen Notifizierungspflicht durch die EG-Verordnung 1013/2006 beseitigt die Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 StGB für das beanstandete grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen. • Fehlt nur eine tierseuchen- oder hygienerechtliche Genehmigung nach VO (EG) Nr. 1774/2002, erfüllt dies nicht den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB. • § 326 Abs. 2 StGB schützt nur vor dem grenzüberschreitenden Verbringen von Abfällen ohne die hierfür spezifisch vorgesehenen abfallrechtlichen Genehmigungen; eine Ausdehnung auf andere Genehmigungspflichten wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob Anklage gegen mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 StGB). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2003 und Januar 2004 in 193 Fällen Lkw-Ladungen mit Hühnertrockenkot ohne abfallrechtliche Genehmigung nach Deutschland verbracht zu haben. Das Landgericht Osnabrück ließ die Anklage nicht zu und eröffnete das Hauptverfahren nicht mit der Begründung, die Notifizierungspflicht für solche Verbringungen sei entfallen. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft legten Beschwerde ein und machten geltend, es fehle zudem an Genehmigungen nach der tierseuchen- und hygienerechtlichen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Senat des OLG prüfte, ob wegen des Wegfalls der abfallrechtlichen Notifizierung oder wegen fehlender tierseuchenrechtlicher Genehmigungen weiterhin Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2 StGB vorliegt. • Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht, aber unbegründet; das Landgericht hat die Nichtzulassung der Anklage zu Recht bestätigt. • Mit Inkrafttreten der EG-Verordnung 1013/2006 ist die abfallrechtliche Notifizierungspflicht weggefallen; damit entfällt die tatbestandsmäßige Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 StGB für das angeklagte Verhalten, soweit es auf das Fehlen dieser speziellen abfallrechtlichen Genehmigung gestützt wird. • Die Anklage bezog sich konkret auf das Fehlen der im Notifizierungsverfahren erteilten Genehmigungen; andere behördliche Genehmigungen (zoll-, straßen-, güterverkehrs-, tierseuchen- oder hygienerechtliche Genehmigungen) waren nicht Gegenstand des in der Anklageschrift bezeichneten Lebenssachverhalts. • Die tierseuchen- und hygienerechtliche Genehmigung nach VO (EG) Nr. 1774/2002 verfolgt andere Schutzzwecke (Gesundheitsschutz) als die abfallrechtliche Genehmigung (Umweltschutz) und ist deshalb nicht mit der abfallrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 326 Abs. 2 StGB gleichzusetzen. • Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck von § 326 Abs. 2 StGB sprechen dafür, dass nur eine speziell die Ein- und Ausfuhr von Abfällen betreffende Genehmigung tatbestandsmäßig relevant ist; eine Ausdehnung auf sonstige Genehmigungen wäre strafrechtswidrige Analogie und mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar. • Mangels Erfüllung des in der Anklage konkretisierten Tatbestands fehlt es an einer angeklagten Tat, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, weil durch den Wegfall der abfallrechtlichen Notifizierungspflicht nach Inkrafttreten der EG-Verordnung 1013/2006 die tatbestandsmäßige Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht mehr gegeben ist. Soweit die Staatsanwaltschaft auf fehlende Genehmigungen nach der VO (EG) Nr. 1774/2002 abstellt, betrifft dies nicht den angeklagten Tatbestand und fällt nicht unter die in § 326 Abs. 2 StGB geregelte, speziell auf Abfälle bezogene Genehmigungspflicht. Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf andere Genehmigungsarten wäre unzulässige Analogie und verfassungsrechtlich bedenklich. Die Kostenentscheidung trägt die Staatskasse.