Beschluss
1 Ws 242/19
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Vorgehen von Verdeckten Ermittlern in der Form einer weitergehendem Vortäuschung des Angebotes, einen krebskranken Dritten gegen ein Entgelt zum Geständnis der (dem Beschuldigten zugeordneten) Tat bewegen zu können, um so den Beschuldigten, der sich zuvor bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung (im Jahr 1996) wie auch in zahllosen Gesprächen mit den Verdeckten Ermittlern darauf berufen hat, mit der gegenständlichen Tat nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können, im Rahmen von vernehmungsähnlichen Befragungen und Ortsbesichtigungen zur selbstbelastenden Preisgabe von Täterwissen bzw. gar zu einem Geständnis zu bewegen, geht eindeutig in unzulässiger Weise über die aus § 136a StPO und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit herzuleitenden Grenzen hinaus.(Rn.27)
2. Die gilt dies erst recht, wenn die Verdeckte Ermittler den Beschuldigten auf der Grundlage dieser Täuschung selbst dann noch massiv zu weiteren Äußerungen und zur Mitwirkung an einer (vermeintlich) selbstbelastenden „Tatrekonstruktion“ im Rahmen von Tatort- und Leichenfundortbesichtigungen bedrängten haben, nachdem dieser auf das vorgetäuschte Angebot zunächst ablehnend reagiert und mehrfach und eindeutig betont hatte, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe, dass er dazu nichts sagen könne und dass er sich deshalb leider von den Verdeckten Ermittlern (seinen potentiellen Geschäftspartnern) verabschieden müsse.(Rn.27)
3. Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, jedenfalls nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare") und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.(Rn.26)
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 09.01.2019, 5 Gs 53/19, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorgehen von Verdeckten Ermittlern in der Form einer weitergehendem Vortäuschung des Angebotes, einen krebskranken Dritten gegen ein Entgelt zum Geständnis der (dem Beschuldigten zugeordneten) Tat bewegen zu können, um so den Beschuldigten, der sich zuvor bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung (im Jahr 1996) wie auch in zahllosen Gesprächen mit den Verdeckten Ermittlern darauf berufen hat, mit der gegenständlichen Tat nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können, im Rahmen von vernehmungsähnlichen Befragungen und Ortsbesichtigungen zur selbstbelastenden Preisgabe von Täterwissen bzw. gar zu einem Geständnis zu bewegen, geht eindeutig in unzulässiger Weise über die aus § 136a StPO und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit herzuleitenden Grenzen hinaus.(Rn.27) 2. Die gilt dies erst recht, wenn die Verdeckte Ermittler den Beschuldigten auf der Grundlage dieser Täuschung selbst dann noch massiv zu weiteren Äußerungen und zur Mitwirkung an einer (vermeintlich) selbstbelastenden „Tatrekonstruktion“ im Rahmen von Tatort- und Leichenfundortbesichtigungen bedrängten haben, nachdem dieser auf das vorgetäuschte Angebot zunächst ablehnend reagiert und mehrfach und eindeutig betont hatte, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe, dass er dazu nichts sagen könne und dass er sich deshalb leider von den Verdeckten Ermittlern (seinen potentiellen Geschäftspartnern) verabschieden müsse.(Rn.27) 3. Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, jedenfalls nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare") und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.(Rn.26) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 09.01.2019, 5 Gs 53/19, wird aufgehoben. I. 1. Der Beschuldigte M. befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 09.01.2019 (Az. 5 Gs 53/19) seit dem 29.01.2019 in Untersuchungshaft. Mit dem auf den Tatvorwurf des Mordes (§ 211 StGB) und den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 15.08.1996 im Laufe des Vormittags die 10-jährige R. K., die sich mit ihrem Schulranzen auf dem Weg von der Grundschule J.-W. nach A. befand, in J.-W. angesprochen und dazu gebracht zu haben, in seinen Pkw zu steigen. In der weiteren Folge habe er das Kind mit Stricken gefesselt und auf bislang unbekannte Weise getötet. Anschließend habe er die Leiche des Kindes in die 130 km entfernte Gemarkung G. bei T. verbracht, wo am 13.02.1997 zunächst der Schulranzen des Kindes durch einen Jäger aufgefunden wurde und wenige Tage später der Schädel, Knochenreste sowie Kleidungsstücke des vermissten Mädchens. Mordmerkmale, welche die rechtliche Einordnung dieser Tat als Mord gem. § 211 StGB rechtfertigen könnten, sind dem Haftbefehl indessen nicht zu entnehmen. Der dringende Tatverdacht wird maßgeblich darauf gestützt, dass der wegen Sexualstraftaten vorbestrafte Beschuldigte die Tatbegehung gegenüber den im Vorfeld eingesetzten verdeckten Ermittlern „grundsätzlich“ eingeräumt habe. 2. Zu dem nunmehr dem Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechen waren nach dem Verschwinden des Tatopfers im Jahr 1996 durch die Kriminalpolizeiinspektion J. (SoKo „K.“) bereits seinerzeit umfangreiche Ermittlungen geführt worden, in deren Rahmen u. a. auch der jetzige Beschuldigte M., der damals in J. lebte, als Verdächtiger („Personenspur 44“) erfasst worden war. Er war am 14.09.1996 in anderer Sache festgenommen und am 24.10.1996 zur gegenständlichen Tat befragt worden. Dabei stellte er eine Tatbeteiligung in Abrede; er sei nicht in J. gewesen. In der weiteren Folge blieben die in verschiedene Richtungen geführten umfangreichen Ermittlungen einschließlich der Auswertung der Spuren am Leichenfundort ergebnislos. Zur Aufklärung dieser Tat und weiterer Tötungsdelikte gegenüber Kindern wurde am 14.10.2016 die SoKo „Altfälle“ bei der Kriminalpolizeiinspektion J. gebildet, deren Ermittlungen sich in vorliegender Sache zuletzt auf zwei Personen fokussierten, von denen eine zwischenzeitlich als nicht mehr tatverdächtig eingestuft wird. Bei der anderen Person handelt es sich um den vielfach (u. A. wegen Vergewaltigung) vorbestraften Beschuldigten M., der zuletzt durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 28.01.1999 wegen Geiselnahme, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern (Mädchen im Alter zwischen 8 und 12 Jahren) etc. zu einer - vollständig vollstreckten - Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war; die weitere Vollstreckung der gleichzeitig angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 30.07.2015 zum 15.01.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem alle weiteren Ermittlungsansätze im Todesermittlungsverfahren in Sachen „R. K.“ nicht zum Erfolg geführt hatten, genehmigte das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 23.05.2018 den Einsatz von bis zu fünf Verdeckten Ermittlern (VE) für die Zeit vom 22.05. bis 22.11.2018, §§ 110a Abs. 1, 110b Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 23.07.2018 wurden durch die Staatsanwaltschaft Gera gegen den Beschuldigten M. und den weiteren Beschuldigten, gegen den das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, die Ermittlungen wieder förmlich aufgenommen. Mit Beschluss vom 16.11.2018 stimmte das Amtsgericht Gera der Verlängerung des Einsatzes von bis zu 5 verdeckten Ermittlern für die Zeit vom 22.11.2018 bis 22.05.2019 zu. 3. Aufgrund der Beschlüsse traten u. a. die Verdeckten Ermittler „E.“ und „M.“, deren Berichte sich im Sonderband VE befinden, an den Beschuldigten heran und bauten in der Folgezeit unter der Legende, einem international agierenden Mädchenhändlerring anzugehören und den Beschuldigten als Fahrer für den Transport junger Frauen/Mädchen innerhalb von Europa gewinnen zu wollen, um diese in die Prostitution zu verkaufen, ein Vertrauensverhältnis zu ihm auf, innerhalb dessen sie den Beschuldigten intensiv zur Offenbarung seiner früheren Straftaten zum Nachteil junger Mädchen drängten, weil ihn dies in besonderer Weise für die ihm angebotene Tätigkeit qualifiziere und deshalb für den holländischen Auftraggeber (VE „B“) von Bedeutung sei. Nachdem auf diese Weise jedenfalls kein brauchbares Bekenntnis des Beschuldigten zur Täterschaft (auch) im Fall R. K. zu erlangen war, dieser sich insoweit vielmehr immer nur als ehemals - ergebnislos befragter - „Tatverdächtiger 47“ bezeichnete, die Tat selbst jedoch trotz eindringlichen Nachhakens der Verdeckten Ermittler in Abrede stellte („Ich war nicht in J.“; Bericht VE „E.“ Nr. 14, S. 5), erwirkten die Ermittlungsbehörden mit der - dem Senat jedenfalls anhand der ihm vorgelegten Akten und Berichte nicht nachvollziehbaren - Darstellung, der Beschuldigte habe die Tatbegehung gegenüber den verdeckten Ermittlern „grundsätzlich“ eingeräumt, gleichwohl den - dies so übernehmenden - Haftbefehl vom 09.01.2019. Im weiteren Verlauf wurde der Beschuldigte, der zum betreffenden Zeitpunkt mit den Verdeckten Ermittlern unterwegs war, seitens der Ermittlungsbehörden telefonisch mit der Existenz des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls konfrontiert. Dem hierdurch verunsicherten, u. a. seine künftige lukrative Tätigkeit als „Fahrer“ gefährdet sehenden Beschuldigten wurde nunmehr seitens der Verdeckten Ermittler in vermeintlicher Absprache mit dem holländischen Auftraggeber (VE „B“) das Angebot unterbreitet, dass man jemanden besorgen könne, der gegen ein Entgelt für den Beschuldigten ins Gefängnis gehe. Diese Person habe Krebs und wolle mit dem hierdurch verdienten Geld seine Familie versorgen. Damit das funktioniere - der vermeintlich Krebskranke also ein glaubhaftes Geständnis im Fall „R. K.“ ablegen könne - müsse er aber mit konkreten Informationen („Fakten“) über die Tat versorgt werden. Auch auf dieses Angebot reagierte der Beschuldigte ausweislich der vorliegenden Berichte der Verdeckten Ermittler zunächst ablehnend mit dem mehrfachen Hinweis, dass er dazu nichts sagen könne, weil er es nicht war. Er habe mit dieser Tat wirklich nichts zu tun und müsse sich deshalb von den Verdeckten Ermittlern (als vermeintlichen Geschäftspartnern) verabschieden. Er äußerte mehrfach, dass er dazu nichts sagen könne; er habe noch nie einen Menschen umgebracht und sei damals nicht in J. gewesen (Bericht VE „E.“ Nr. 18, S. 4 ff). Die Verdeckten Ermittler ließen gleichwohl nicht locker, beschwichtigten den mittlerweile argwöhnisch gewordenen Beschuldigten, dass er von ihrer Organisation nichts zu befürchten habe, und ließen ihn in dem Glauben, weiterhin an der gemeinsamen Lösung „mit dem Krebskranken“ arbeiten zu wollen. Man bräuchte ja nur ein paar Fakten, damit der die Polizei überzeugen könne. Schließlich ging der Beschuldigte auf den Vorschlag der Verdeckten Ermittler ein, am Folgetag, dem 28.01.2019, nach J. zu fahren, um „so eine Art Brain-Storming“ zu machen, wie es passiert sein könnte. Im Zuge dieser Fahrt wurde sodann sowohl der Tatort als auch der spätere Leichenfundort angefahren sowie ausführlich über „mögliche“ Tatausführungsvarianten (Bemächtigung, Fesselung, Tötung etc.) diskutiert, wobei die verdeckten Ermittler - die im Vorfeld eine Begehung des Leichenfundortes durchgeführt hatten - u. a. an dem Rastplatz vorbeifuhren, von dem ein Weg zum Fundort der Leiche führt. Hier sei der Beschuldigte nach einem Fußmarsch genau auf Höhe der Fundstelle der Leiche stehen geblieben und habe in deren Richtung gestarrt. Am Folgetag wurde der Beschuldigte verhaftet. Die Verschriftung der an diesem Tag über mehrere Stunden durchgeführten, 533 Seiten umfassenden Beschuldigtenvernehmung soll nach einem Aktenvermerk vom 09.07.2019 zum Ermittlungsstand 4 Monate (!) in Anspruch genommen haben. Ein die Ermittlungsergebnisse zu dem hiesigen Beschuldigten in strukturierter und übersichtlicher Form zusammenstellender polizeilicher Abschlussbericht liegt ungeachtet der seit einem Jahr konkret gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungen, der bereits Ende Januar 2019 abgeschlossenen verdeckten Ermittlung und der mittlerweile 6 Monate andauernden Untersuchungshaft weiterhin nicht vor und ist erst für die 39. KW (Ende September 2019) in Aussicht gestellt. 4. Mit nicht weiter begründetem, insbesondere auch die konkreten Ergebnisse der verdeckten Ermittlung nicht kommentierenden Beschluss vom 03.07.2019 hat das Amtsgericht Gera die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet und die Vorlage der Akten gem. § 122 Abs. 1 StPO an das Oberlandesgericht veranlasst. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung des Amtsgerichts Gera beigetreten und hat mit Stellungnahme vom 10.07.2019 beantragt, gegen den Beschuldigten Haftfortdauer anzuordnen. Der dringende Tatverdacht ergebe sich insbesondere aus den Berichten der verdeckten Ermittler zum Einsatz vom 25.01.2019 bis zum Tag der Festnahme, weil der Beschuldigte im Rahmen dieser Einsätze „Täterwissen“ preisgegeben habe. Von der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat nur der Beschuldigte selbst Gebrauch gemacht und unter dem 16.07.2019 u. a. gerügt, dass die Angaben der verdeckten Ermittler teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. II. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten kann entgegen dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.07.2019 keinen Bestand haben, weil es am dringenden Tatverdacht fehlt. 1. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Dieser dringende Tatverdacht muss sich hierbei auf eine prozessual verfolgbare tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhaft begangene Tat beziehen, wobei nicht behebbare Verfahrenshindernisse, Rechtfertigungs- und Schuld- und Strafausschließungsgründe der Annahme des dringenden Tatverdachts entgegenstehen. Bei Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf Grund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben; zugunsten des Beschuldigten eingreifende Beweisverwertungsverbote sind zu beachten (Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 112 Rdnrn. 3, 4 und 8). 2. Nach diesen Maßstäben kann der Senat anhand der ihm in einem bemerkenswert unstrukturierten Zustand ohne brauchbaren polizeilichen Abschlussbericht und auch ohne eine diesen inhaltlich ersetzende beweiswürdigende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsakten das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts - des Mordes oder des Totschlags zum Nachteil des Kindes R. K. - gegen den Beschuldigten nicht feststellen. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 09.01.2019 als auch unter Berücksichtigung der in der Folgezeit gewonnenen Erkenntnisse der Verdeckten Ermittler (VE). a) Objektive Beweismittel (im Sinne von Tatspuren o. ä.) liegen gegen den Beschuldigten, der sich bereits im Jahre 1996 als ein Verdächtiger bestreitend zur Sache eingelassen hatte, nach Aktenlage - soweit ersichtlich - nicht vor. Der aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner damaligen Lebensbezüge zum Tatort entstandene Anfangsverdacht hat sich entgegen der Bewertung im Haftbefehl auch nicht dadurch bestätigt, dass er die Tatbegehung gegenüber den Verdeckten Ermittlern bereits im Vorfeld des Haftbefehlserlasses „grundsätzlich“ eingeräumt habe. Abgesehen davon, dass völlig unklar ist, was mit der Einschränkung „grundsätzlich“ zum Ausdruck gebracht werden soll, erweist sich diese Darstellung bei sorgfältiger Lektüre der Berichte der Verdeckten Ermittler - namentlich des VE „E“ - nämlich als unzutreffend, wenngleich diese den Beschuldigten durch massives Bedrängen unter Hinweis auf die ihm in Aussicht gestellte Tätigkeit als Fahrer von entführten und gefesselten Mädchen - letztlich erfolglos - zu einer dahingehenden Äußerung gegenüber dem vermeintlichen Auftraggeber zu motivieren versuchten. Eine konkrete Äußerung des Beschuldigten, die als Geständnis im Fall R. K. gewertet werden könnte, findet sich in den Berichten nicht. Vielmehr ist dort u. a. zu lesen, dass der Beschuldigte sogar seinerseits in Erwägung gezogen habe, die Polizei zu verständigen und Anzeige wegen übler Nachrede zu erstatten, nachdem ihn am 08.11.2018 eine Verdeckte Ermittlerin gezielt auf den Fall R. K. angesprochen und ihm vorgeworfen hatte, die Tat begangen zu haben. Die in den Berichten der Verdeckten Ermittler geschilderten Reaktionen des Beschuldigten auf Radiomeldungen im Fall R. K. am 16. und 17.09.2018 und seines Verhaltens bei Fahrten in der Nähe des Auffindeortes des Opfers am 16.10.2018 am 03./04.12.2018 sind - insbesondere vor dem Hintergrund seiner damaligen Einbeziehung und Befragung als Tatverdächtiger - ebenso unergiebig zur Begründung eines dringenden Tatverdachtes wie seine Ortskenntnisse im Raum J.-W./A., die er schon deshalb haben musste, weil er teilweise in J. aufgewachsen und in A. zur Schule gegangen ist. Insgesamt sind dem Ermittlungsbericht vom 18.12.2018, in dessen Folge durch die Staatsanwaltschaft der Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde, keine ausreichenden Umstände zu entnehmen, die einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen könnten. Soweit in dem Haftbefehl auf „Parallelen zu dem Tatmuster bisher von dem Beschuldigten begangener Sexualstraftaten“ verwiesen wird, fehlt ein Bezug zur konkreten Tatschilderung, in der allein von einer Tötung des Kindes R. K., nicht jedoch von sexuellen Handlungen zu ihrem Nachteil die Rede ist, und bleibt unerwähnt, dass es bei keiner der rechtskräftig festgestellten Taten des Beschuldigten zu einer Tötung des Opfers gekommen ist. Auch für die rechtliche Einordnung als Mord fehlt im Haftbefehl jegliche Begründung. Fest steht allerdings, dass der so erwirkte Haftbefehl im Folgenden ein probates Mittel war, um dem Beschuldigten eine - mit rechtsstaatlichen Maßstäben allerdings nicht mehr zu vereinbarende und insbesondere die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers überschreitende - „Falle“ zu stellen und ihn durch Vortäuschung der Verfügbarkeit und Bereitschaft eines krebskranken Dritten, die Tat gegen ein Entgelt zu gestehen, unter Überwindung seiner mehrfach bekundeten Haltung, zu dieser Tat nichts sagen zu können/wollen, zur selbstbelastenden Preisgabe von Täterwissen bzw. gar zu einem Geständnis zu bewegen. b) Der Auffassung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer - zu diesem Punkt ausgesprochen knapp gehaltenen - Stellungnahme vom 10.07.2019, dass der dringende Tatverdacht sich insbesondere aus den Berichten der Verdeckten Ermittler „E“ und „M“ zum Einsatz vom 25.01.2019 bis zum Tag der Festnahme des Beschuldigten und dem in diesem Zusammenhang anlässlich der Fahrten zum Tatort und zum Leichenfundort vermeintlich preisgegebenen „Täterwissen“ ergebe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil jedenfalls die auf diese Weise unter dem Eindruck der Vortäuschung eines geständnisbereiten Dritten gewonnenen Erkenntnisse - soweit sie überhaupt als vermeintliches (echtes) „Täterwissen“ belegbar bzw. überprüfbar sind - einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. aa) Zwar ist der Einsatz von Verdeckten Ermittlern im vorliegenden Fall nicht schon im Grundsatz zu beanstanden und lag insbesondere die erforderliche gerichtliche Zustimmung vor (§§ 110a, b StPO). Dementsprechend sind die von den eingesetzten Verdeckten Ermittlern aufgrund ihrer Wahrnehmungen von Äußerungen und/oder Reaktionen des Beschuldigten im Rahmen des hergestellten Vertrauensverhältnisses gewonnenen Erkenntnisse im Grundsatz verwertbar. Dass ein Verdeckter Ermittler die Zielperson, gegen die er eingesetzt wird, über seine Identität täuschen - sich ihr also unter einer Legende nähern - darf (§ 110a Abs. 2 StPO) und auch nicht gehalten ist, den Beschuldigten über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, versteht sich aus dem Wesen des von der Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken (BGH, Beschluss vom 26.07.2007, 3 StR 104/07, bei juris). Andererseits ist ebenso anerkannt, dass die strafprozessualen Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nicht unbeschränkt, sondern am geltenden Straf- und Strafprozessrecht und an den von der Verfassung und den Menschenrechten geforderten Standards zu messen sind. Nach § 110c Satz 3 StPO richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach der Strafprozessordnung und anderen Rechtsvorschriften. Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen und haben grundsätzlich auch die in § 136a StPO (vgl. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO) geregelten Verbote zu beachten (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 110c Rdnr. 3), wonach die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Gewalt, Hypnose oder Täuschung beeinträchtigt werden darf. Das Täuschungsverbot des § 136a StPO wird durch die Vorschriften der §§ 110a ff StPO zwar insoweit suspendiert, als der Verdeckte Ermittler unter einer Legende an den Beschuldigten herantreten darf. Wie etwa aus der Regelung des § 110c Satz 2 StPO ohne Weiteres ersichtlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass im Rahmen des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern auch solche Täuschungen erlaubt sind, die über die Nutzung der Legende hinausgehen (vgl. Bruns in Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 110c Rdnr. 20; Diemer, a. a. O., § 136a Rdnr. 20 a. E.; Köhler, a. a. O.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Verdeckter Ermittler einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, jedenfalls nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare") und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (vgl. BGH, a. a. O.; ferner: Beschluss vom 27.01.2009, 4 StR 296/08, und vom 18.05.2010, 5 StR 51/10, bei juris). bb) Vorliegend kann der Senat offen lassen, ob diese Grenzen bereits durch die Vorspiegelung, den Beschuldigten gegen ein Entgelt als Fahrer für eine verbrecherische Organisation gewinnen zu wollen (ihn also zur Mitwirkung an vermeintlichen Straftaten zu veranlassen), überschritten wurden. Denn selbst wenn man dies - als Bestandteil der Identitätstäuschung (Legende) - noch hinnehmen wollte (vgl. dazu etwa OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.05.2010, 1 Ws 241/09, zur sog. „Cold-case-Technik“, bei juris), ging jedenfalls die weitergehende Vortäuschung des Angebotes, einen krebskranken Dritten gegen ein Entgelt zum Geständnis der (dem Beschuldigten zugeordneten) Tat bewegen zu können, um so den Beschuldigten, der sich zuvor bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung (im Jahr 1996) wie auch in zahllosen Gesprächen mit den Verdeckten Ermittlern darauf berufen hat, mit der gegenständlichen Tat nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können, im Rahmen von vernehmungsähnlichen Befragungen und Ortsbesichtigungen zur selbstbelastenden Preisgabe von Täterwissen bzw. gar zu einem Geständnis zu bewegen, eindeutig in unzulässiger Weise über die aus § 136a StPO und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit herzuleitenden Grenzen hinaus. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies erst recht, wenn man bedenkt, dass die Verdeckten Ermittler den Beschuldigten auf der Grundlage dieser Täuschung selbst dann noch massiv zu weiteren Äußerungen und zur Mitwirkung an einer (vermeintlich) selbstbelastenden „Tatrekonstruktion“ im Rahmen von Tatort- und Leichenfundortbesichtigungen bedrängten, nachdem dieser auf das vorgetäuschte Angebot zunächst ablehnend reagiert und mehrfach und eindeutig betont hatte, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe, dass er dazu nichts sagen könne und dass er sich deshalb leider von den Verdeckten Ermittlern (seinen potentiellen Geschäftspartnern) verabschieden müsse. Dass der in dem vorliegenden Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich als solcher vernommene Beschuldigte sich nicht (auch) ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen hat, führt angesichts seiner gegenüber den Verdeckten Ermittlern mehrfach und eindeutig bekundeten Haltung, mit der betreffenden Tat nichts zu tun zu haben und dazu keine Angaben machen zu können, zu keiner abweichenden Bewertung. Nach dem Vorstehenden unterliegen jedenfalls sämtliche Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Vorgehensweise (Versuch einer „plausiblen“, für ein glaubhaftes Geständnis eines Dritten geeigneten Tatrekonstruktion anlässlich von Fahrten zum Tatort und zum Leichenfundort sowie gezielt daran anknüpfender Gespräche und Befragungen) gewonnen wurden, einem Beweisverwertungsverbot und sind schon deshalb nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang etwa von dem Beschuldigten demonstrierten Ausführungshandlungen, die möglicherweise einen Rückschluss auf eine Täterschaft zulassen können (zum Beispiel Fesselungstechniken). c) Ungeachtet dessen ist über weite Strecken auch unklar, inwieweit es sich bei den von der Staatsanwaltschaft als vermeintliches Täterwissen eingestuften Umständen tatsächlich um authentisches, fallbezogenes Täterwissen (und nicht etwa nur um einen von dem Beschuldigten aufgrund anderweitiger Vorerfahrungen und seiner - nicht tatgebundenen - Ortskenntnisse sowie auf massives Drängen der Verdeckten Ermittler erdachten „möglichen“ Tathergang) handelt. Denn zum eigentlichen Tatgeschehen (Entführen und Tötung des Kindes) liegen über den bekannten Tatzeitraum und den späteren Fundort von Schulranzen und skelettierten Leichenteilen, die keine eindeutigen Rückschlüsse auf sexuellen Missbrauch und Tötungsart zulassen, offenbar keine konkreten Erkenntnisse vor. Der Entführungsort war dem Beschuldigten aufgrund seines wiederholten Aufenthalts in J. zudem bekannt, während hinsichtlich des Leichenfundorts schon nicht hinreichend unterlegt ist, dass der Beschuldigte die verdeckten Ermittler gezielt dorthin geführt hat und dass er Erkenntnisse über den Ablageort der Leiche nur aufgrund eigener Täterschaft - und nicht etwa aufgrund der von ihm behaupteten Einsicht in die frühere Ermittlungsakte oder aus Medienveröffentlichungen - haben konnte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf hinweist, der Beschuldigte habe sowohl den Tatablauf der Entführung als auch der (im Haftbefehl nicht enthaltenen) Vergewaltigung und Tötung des Kindes „zu großen Teilen“ in der 'Ich-Form' geschildert, ist dies anhand der vorliegenden Ermittlerberichte zum einen so nicht nachvollziehbar und vernachlässigt im Übrigen, dass die Beteiligten sich in der konkreten Situation in eine Art Rollenspiel („Brain-Storming“) begeben hatten und gemeinsam beratschlagten, wie sich der vermeintlich „Krebskranke“ gegenüber den Ermittlungsbehörden einlassen solle. d) Schließlich ergibt sich ein dringender Tatverdacht auch nicht aus der umfangreichen polizeilichen Vernehmung des - die Tat auch dort nicht einräumenden - Beschuldigten vom 29.01.2019. 4. Nach alldem war der Haftbefehl des Amtsgerichtes Gera vom 09.01.2019 gem. § 121 Abs. 2 StPO mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen.