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Beschluss

10 W 2/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn ein gesetzlich genannter Versagungsgrund vorliegt; volkswirtschaftliche Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG sind gleichrangig zu berücksichtigen. • Ein Erwerb durch ein Unternehmen zur Erfüllung auferlegter naturschutz‑/Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse (hier Erdgasuntergrundspeicher) kann volkswirtschaftliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG begründen und einer Versagung entgegenstehen. • Ist die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gerechtfertigt, scheidet die daran anknüpfende Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff. RSG als wirksam aus. • Das Genehmigungsverfahren dient nicht der Auswahl unter gleichrangig privilegierten Erwerbsinteressenten; ein Vertrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil ein dritter Erwerbsinteressent dringlicher erscheint.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung trotz Aufstockungsbedarf Dritter wegen volkswirtschaftlicher Belange • Die Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn ein gesetzlich genannter Versagungsgrund vorliegt; volkswirtschaftliche Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG sind gleichrangig zu berücksichtigen. • Ein Erwerb durch ein Unternehmen zur Erfüllung auferlegter naturschutz‑/Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse (hier Erdgasuntergrundspeicher) kann volkswirtschaftliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG begründen und einer Versagung entgegenstehen. • Ist die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gerechtfertigt, scheidet die daran anknüpfende Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff. RSG als wirksam aus. • Das Genehmigungsverfahren dient nicht der Auswahl unter gleichrangig privilegierten Erwerbsinteressenten; ein Vertrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil ein dritter Erwerbsinteressent dringlicher erscheint. Die Beteiligte zu 2 verkaufte am 8.5.2008 landwirtschaftliche Flächen (13,7754 ha) an die Beteiligte zu 1 zum Preis von 254.844,90 Euro. Der Landkreis versagte mit Bescheid vom 27.6.2008 die Grundstücksverkehrsgenehmigung und teilte mit, die Beteiligte zu 3 habe das Vorkaufsrecht nach dem RSG ausgeübt. Die Beteiligte zu 1 beantragte gerichtliche Entscheidung; sie gab an, die Flächen zum Zweck der Verpachtung oder als Kompensationsflächen für ein Erdgasprojekt zu erwerben und sie möge der bisherige Pächter weiterhin bewirtschaften. Das Landwirtschaftsgericht lehnte den Antrag ab. In der Beschwerde vor dem OLG Oldenburg legte die Käuferin dar und ließ beweisen, dass die Flächen zur Erfüllung naturschutzfachlicher Ausgleichsauflagen eines staatlich genehmigten Erdgasuntergrundspeicherprojekts benötigt werden. Das OLG prüfte insbesondere die Abwägung zwischen agrarstrukturellen Zielen (§ 9 GrdstVG) und volkswirtschaftlichen Belangen (§ 9 Abs. 6 GrdstVG). • Die Versagung nach § 9 GrdstVG setzt das Vorliegen eines der dort genannten Versagungsgründe voraus, insbesondere einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens; ein bloßes Nichtverschlechtern der Lage reicht nicht automatisch aus. • Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur vorrangig Übertragungen an Landwirte, und dringender Aufstockungsbedarf privilegierter Landwirte kann eine Versagung begründen. • Gleichwohl sind nach § 9 Abs. 6 GrdstVG volkswirtschaftliche Belange und zwingende Bedürfnisse gleichrangig zu berücksichtigen; hierzu zählen auch überindividuelle Interessen von Industrie, Energieversorgung und ähnlichen Bereichen. • Die Käuferin benötigte die Flächen konkret zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Ausgleichsauflagen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines unterirdischen Erdgasspeichers, der der Versorgungssicherheit dient; dies begründet einen erheblichen allgemeinen wirtschaftlichen Belang. • Eine in der Rahmengenehmigung vorgesehene subsidiäre Ausgleichszahlung verdrängte die vorrangige Beschaffung von Ersatzflächen nicht; weil Ersatzflächen verfügbar und gewollt waren, war Ablösung durch Zahlung nicht gleichrangig. • Die Abwägung ergab, dass die Veräußerung an die Beteiligte zu 1 den volkswirtschaftlichen Belangen entspricht und nicht gegen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur verstößt; damit durfte die Genehmigung nicht versagt werden. • Weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen war, fehlten die Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff. RSG durch die Beteiligte zu 3. Das OLG Oldenburg hat die sofortige Beschwerde der Käuferin (Beteiligte zu 1) stattgegeben: Der Bescheid des Landkreises vom 27.6.2008 über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung wird aufgehoben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag vom 8.5.2008 erteilt. Es wurde klargestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 3 keine Wirkung entfaltet hat. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beteiligte zu 3; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Erwerb durch die Käuferin der Erfüllung naturschutzfachlicher Ausgleichsauflagen für ein im öffentlichen Interesse liegendes Energieprojekt dient und damit volkswirtschaftliche Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG dem Versagungsgrund entgegenstehen, sodass die anknüpfende Vorkaufsrechtsausübung nicht wirksam werden konnte.