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Beschluss

8 W 4/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist personengebunden und mit dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligungsfähig. • Der Tod des Klägers beendet nicht die Prozessvollmacht seiner anwaltlichen Vertreter; die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren ein. • Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines bereits verstorbenen Verfahrensbeteiligten kommt nicht in Betracht, weil dadurch der Zweck der Leistung verfehlt würde. • Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Unwirksamkeit des PKH-Antrags nach dem Tod des Antragsstellers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Entscheidungsgründe
Tod des Antragstellers schließt Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus • Prozesskostenhilfe ist personengebunden und mit dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligungsfähig. • Der Tod des Klägers beendet nicht die Prozessvollmacht seiner anwaltlichen Vertreter; die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren ein. • Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines bereits verstorbenen Verfahrensbeteiligten kommt nicht in Betracht, weil dadurch der Zweck der Leistung verfehlt würde. • Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Unwirksamkeit des PKH-Antrags nach dem Tod des Antragsstellers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger erhob 2004 eine Herausgabeklage und stellte 2005 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Landgericht äußerte Bedenken, der Antrag könne mutwillig sein. Der Kläger erweiterte 2005 die Klage; 2007 verstarb er. Die anwaltliche Prozessvollmacht blieb bestehen, und die Erben traten als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren ein. Das Landgericht stellte 2009 fest, der PKH-Antrag sei infolge des Versterbens gegenstandslos. Dagegen legten die Erben sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob nach dem Tod des Antragstellers PKH weiterhin bewilligt werden kann. • Zulässigkeit: Der Tod beendet die erteilte Prozessvollmacht nicht (§86 ZPO); das Verfahren läuft mit den Erben als Gesamtrechtsnachfolgern weiter. • Materiellrechtlich ist Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gebunden und damit personengebunden. • Mit dem Tod des Antragstellers erledigt sich das laufende Bewilligungsverfahren; eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des Verstorbenen ist ausgeschlossen, weil die Hilfe ihrem gesetzlichen Zweck nicht mehr dienen würde. • Eine Ausnahme für rückwirkende Bewilligung wegen fehlerhafter Verfahrensbearbeitung wird abgelehnt, da dies dem Zweck der PKH zuwiderliefe und die Hilfe nicht mehr dem bedürftigen Antragsteller zugutekäme. • Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Erben ist zwar zulässig, wird aber in der Sache zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, weil PKH personengebunden ist und mit dem Tod des Antragstellers entfällt. Eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des Verstorbenen kommt nicht in Betracht, da dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, der bedürftigen Partei die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, verfehlt würde. Die Beschwerdeentscheidung erfolgt zu Lasten der Beschwerdeführer; sie tragen die Kosten des Verfahrens.