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Beschluss

OVG 10 M 20.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1012.OVG10M20.12.0A
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Verstorbenen kommt nicht in Betracht. (Rn.3) 2. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht den Antrag verzögert bearbeitet haben sollte.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Verstorbenen kommt nicht in Betracht. (Rn.3) 2. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht den Antrag verzögert bearbeitet haben sollte.(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einem Verstorbenen kann keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Die Beschwerde ist zwar zulässig, da nach dem Tod des früheren Klägers am 17. März 2012 das Verfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO deshalb nicht unterbrochen worden ist, weil die erteilte Prozessvollmacht nach § 173 VwGO i.V.m. § 86 ZPO nicht erlischt. Das Verfahren geht weiter, wobei an die Stelle des Verstorbenen seine hier noch unbekannten Erben - nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, das bislang aber noch nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen bestätigt worden ist, die Ehefrau des früheren Klägers - treten. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten darf, auch rückwirkend, nicht bewilligt werden, da hierfür nach §§ 114 ff. ZPO die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei entscheidend sind; sie ist deshalb personengebunden und nach allgemeiner Meinung nicht vererblich (anstelle vieler: VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 5 C 06.1826 - juris Rn. 11 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 - juris Rn. 6 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 13 W 20/11 - juris, Rn. 4f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 W 4/10 - juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 1995 - 22 U 26/88 - juris; Geimer in: Zöllner, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 12). Etwas anderes kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten des früheren Klägers das Verwaltungsgericht noch zu dessen Lebzeiten über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen. Denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht ausnahmsweise in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag verzögert bearbeitet haben sollte (so VGH München, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 9; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 4; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn 4 m.w.N.; offengelassen BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 25/87 - juris Rn. 5). Dies liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider, weil sie ihre zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen könnte. Sie käme in einem solchen Fall nicht dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verfehlen (OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 9). Die Prozesskostenhilfe dient immer nur der prozessführenden Partei, die sie beantragt hat. Auf ihre Verhältnisse ist abzustellen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Erbe, soweit er den Prozess weiterführen will und bedürftig ist, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem erstinstanzlichen Gericht stellen und seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen muss. Dagegen kann er das Verfahren des verstorbenen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das auf dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, nicht fortführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).