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Beschluss

14 UF 175/09

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen sind nur zulässig, wenn die Beschwer mehr als 600 Euro beträgt oder das Erstgericht die Beschwer zugelassen hat. • Die Wertgrenze von 600 Euro gilt einheitlich für alle Kostengrundentscheidungen, auch wenn die Hauptsache nicht vermögensrechtlich ist. • Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Familiensachen nur bei Beschwerwert über 600 Euro • Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen sind nur zulässig, wenn die Beschwer mehr als 600 Euro beträgt oder das Erstgericht die Beschwer zugelassen hat. • Die Wertgrenze von 600 Euro gilt einheitlich für alle Kostengrundentscheidungen, auch wenn die Hauptsache nicht vermögensrechtlich ist. • Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller beantragte am 29.10.2009 beim Familiengericht die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung und ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegen die Antragsgegnerin. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2009 zurück, nachdem die Parteien die Verständigung auf den Auszug der Antragsgegnerin erklärt hatten, und legte die Kosten dem Antragsteller auf. Dagegen richtete sich der Antragsteller mit Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Kostenentscheidung verlangte. Er beantragte zudem eine Erhöhung des Beschwerdewerts; dies wurde abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. • Die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in Familiensachen und ist grundsätzlich statthaft und fristgerecht einzulegen (§§ 38, 58, 63 FamFG; § 57 Nr. 4,5 FamFG). • Nach § 61 FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nur zulässig, wenn die Beschwer mehr als 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwer zugelassen hat. Diese Wertgrenze gilt einheitlich für alle Kostengrundentscheidungen, auch für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. • Die Auslegung stützt sich auf den Gesetzeszweck und Entwurfsentwicklung; eine abweichende Auffassung in der Literatur wird abgelehnt, weil der Begriff der vermögensrechtlichen Angelegenheiten weit auszulegen ist und die Kostenentscheidung stets vermögensrechtliche Auswirkungen hat. • Der Antragsteller machte keine Beschwer geltend, die 600 Euro übersteigt; die außergerichtlichen Kosten je Partei betragen maximal 340 Euro, und eigene Kosten sind durch zuvor bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bereits abgedeckt. • Da das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sodass die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen ist. • Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache zutreffend ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die geltend gemachte Beschwer den Wert von 600 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. Eine Erhöhung des Beschwerdewerts wurde zurückgewiesen. Die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Damit bleiben die Kostenentscheidung und die Kostenverteilung des Amtsgerichts in Kraft; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.