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Beschluss

3 UF 102/10

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0917.3UF102.10.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ("isolierte Kostenbeschwerde") ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der nicht angefochtenen Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ("isolierte Kostenbeschwerde") ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der nicht angefochtenen Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.(Rn.5) Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner ihr Vater ist. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Vaterschaft des Antragsgegners bestätigte. Daraufhin erkannte dieser die Vaterschaft außergerichtlich an. Mit Beschluss vom 16. April 2010, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten dem Antragsgegner und der Mutter jeweils zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Kostenentscheidung, die sie für unbillig hält. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG) und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung („isolierte Kostenbeschwerde“) gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eine Mindestbeschwer voraussetzt, wenn es sich bei der nicht angefochtenen Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Nach dem Wortlaut von § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde „in vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Eine Auffassung schließt aus dem genannten Wortlaut, dass eine isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung dann ohne Mindestbeschwer zulässig ist, wenn Gegenstand der Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 7 WF 1483/09, zitiert nach Juris; Prütting/Feskorn, FamFG, 1. Auflage 2009, § 81 Rn. 33). Demgegenüber wird überwiegend angenommen, dass eine isolierte Kostenbeschwerde immer nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, der Beschwerdewert also auch dann erreicht sein muss, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2010, 16 WF 95/10, zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010, 5 WF 32/10, zitiert nach Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2010, 11 WF 300/10, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010, 14 UF 175/09, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2010, 8 WF 14/10, zitiert nach Juris; OLG München, MDR 2010, 714; OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665; OLG Stuttgart, NJW 2010, 383 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage 2009, § 61 Rn. 4). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dem steht der Wortlaut von § 61 Abs. 1 FamFG nicht entgegen. Denn die Formulierung in § 61 Abs. 1 FamFG ist entweder so zu verstehen, dass eine Kostenbeschwerde eine Beschwerde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit sein soll (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2010, 16 WF 95/10, zitiert nach Juris; OLG München, MDR 2010, 714) oder sie muss als Redaktionsversehen dahingehend korrigiert werden, dass der Beschwerdewert bei allen Kostenbeschwerden erreicht sein muss. Nur dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll „in vermögensrechtlichen Streitigkeiten und Kostenangelegenheiten die Beschwerde künftig statthaft sein, wenn der Beteiligte mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist“ (BT-Drs. 16/6308, Seite 167). Die Begründung lautet weiter: „Das Gesetz verzichtet auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen; auch für diese Entscheidungen ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 Euro erforderlich. Diese Angleichung beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet“ (BT-Drs. 16/6308, S. 204). Diese Begründung kann nur so verstanden werden, dass alle (isolierten) Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nur dann zulässig sein sollen, wenn der Beschwerdewert erreicht wird. Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb sich die isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung danach richten sollte, ob die Hauptsache vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art ist. Denn die zum Nachteil eines Beteiligten ergangene Kostenentscheidung belastet diesen ausschließlich wirtschaftlich und unabhängig davon, um welchen Gegenstand es sich in der Hauptsache gehandelt hat. Die Beschwer der Mutter übersteigt nicht 600,00 Euro. Für das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten sind nach dem JVEG Kosten in Höhe von 448,63 Euro entstanden. Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro (§ 47 Abs. 1, 1. Halbsatz FamGKG). Nach der Kostenrechnung des Amtsgerichts sind gemäß FamGKG Kostenverzeichnis Nr. 1321 (0,5 Gebühr) Gerichtsgebühren in Höhe von 36,50 Euro angefallen. Außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden, so dass die Kosten insgesamt 485,13 Euro betragen. Die Beschwer der Mutter beträgt danach 242,57 Euro, da sie nach der amtsgerichtlichen Entscheidung die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Die Beschwer der Mutter übersteigt auch dann nicht 600,00 Euro, wenn man vertritt, dass es sich bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung um eine Endentscheidung auch im Sinne des FamGKG handelt und sich deshalb die Gerichtsgebühren nach FamGKG Kostenverzeichnis Nr. 1320 (2,0 Gebühren) berechnen. Denn dann wären Gerichtsgebühren in Höhe von 146,00 Euro entstanden, die Gerichtskosten insgesamt betrügen 594,63 Euro, die Hälfte hiervon wäre 297,32 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 40 Abs. 1 FamGKG. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob der Beschwerdewert von 600,01 Euro auch in den Fällen einer Kostenbeschwerde gilt, in denen es sich bei der nicht angefochtenen Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.