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Urteil

13 U 4/11

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leasinggeber hat bei Vertragsende die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts; Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 BGB begründen. • Eine zwischen Leasingnehmer und Verkäufer getroffene Rückkaufvereinbarung kann auf den Leasinggeber übergehen, wenn dieser zu den zwischen Verkäufer und Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen in den Kaufvertrag eintritt. • Bei Schadensberechnung sind Vermeidbarkeits- und Mitverschuldensgrundsätze zu beachten; Schadensminderungspflicht kann zu einer Kürzung führen (hier Teilung der nach dem relevanten Zeitpunkt entstandenen Mehrkosten).
Entscheidungsgründe
Leasinggeberpflicht zur bestmöglichen Verwertung; Schadensersatz wegen Unterlassen von Rückkaufanbietung • Leasinggeber hat bei Vertragsende die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts; Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 BGB begründen. • Eine zwischen Leasingnehmer und Verkäufer getroffene Rückkaufvereinbarung kann auf den Leasinggeber übergehen, wenn dieser zu den zwischen Verkäufer und Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen in den Kaufvertrag eintritt. • Bei Schadensberechnung sind Vermeidbarkeits- und Mitverschuldensgrundsätze zu beachten; Schadensminderungspflicht kann zu einer Kürzung führen (hier Teilung der nach dem relevanten Zeitpunkt entstandenen Mehrkosten). Die Klägerin ist Leasinggeberin eines 2005 an die Beklagte (Leasingnehmerin, Transportunternehmen) überlassenen Lkw. Zwischen der Beklagten und dem Lieferanten M… bestand eine Rückkaufvereinbarung; die Klägerin erwarb das Fahrzeug vom Lieferanten und schloss einen Leasingvertrag mit der Beklagten (48 Monate, vereinbarter Restwert). Vor Vertragsende informierte die Klägerin die Beklagte über den Restwert; die Beklagte erklärte die Rückgabeabsicht gegenüber M…, M… verweigerte jedoch einen Rückkauf mit der Begründung, die Rückkaufvereinbarung sei nicht mehr wirksam. Die Klägerin bot Verlängerungen des Leasingvertrages an; die Beklagte verlängerte um ein Jahr. Nach Ende der Laufzeit gab die Beklagte den Lkw nicht heraus; die Klägerin klagte auf Herausgabe, die Beklagte widerklagte und forderte Schadensersatz wegen entgangener Minderkosten (u.a. Maut, Reparaturen) durch die Verlängerung. Das Landgericht gab der Herausgabeklage statt und wies die Widerklage ab; das OLG änderte teilweise und sprach der Beklagten 3.687,63 € Schadensersatz zu. • Vertragliche Regelung (§ 9 der Leasingbedingungen) verpflichtet Leasingnehmer zur Ausgleichszahlung, wenn Verwertungserlös unter dem vereinbarten Restwert liegt; daraus folgt für den Leasinggeber die Nebenpflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten. • Die Klägerin hat die Verwertungspflicht verletzt, weil sie die bestehende Rückkaufverpflichtung der Lieferantin M… (Rückkaufpreis 29.980 € netto nach 48 Monaten) nicht geltend gemacht hat; die Klägerin kaufte das Fahrzeug zu den zwischen Käufer und Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen und hatte damit die Rechte aus der Rückkaufvereinbarung übernehmen können. • Die Klägerin handelte fahrlässig (§ 276 Abs.2 BGB), da sie den Inhalt der zwischen Beklagter und M… getroffenen Vereinbarungen kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen musste (Rechnung und Nachtragsbestätigung verwiesen auf die Rückkaufvereinbarung). • M… hatte die Beklagte zuvor falsch informiert, wodurch die Andienungsmöglichkeit vereitelt wurde; trotzdem hätte die Klägerin spätestens nach Zugang der Schreiben von Mai/Juni 2009 die Rechte aus der Rückkaufvereinbarung geltend machen müssen. • Zur Schadensberechnung: Die Beklagte hat Mehrkosten durch höhere Fixkosten, erhöhte Maut und Reparaturen dargelegt; der Senat schätzt und korrigiert Teile (Sowieso-Kostenpauschale 10 % bei Reparaturen) und berücksichtigt Mitverschulden/Schadensminderungspflicht der Beklagten hinsichtlich der nach dem 17.11.2009 entstandenen Mehrkosten (Teilung der dortigen Mehrkosten). • Endergebnis der Berechnung: Gesamtmehrkosten 5.116,50 € abzüglich hypothetischer Ausgleichszahlung bei Rückkauf durch M… (1.428,87 €) ergeben 3.687,63 € als ersatzfähigen Schaden; Zinsen stehen gemäß §§ 288,291 BGB und § 261 Abs.2 ZPO zu. • Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Beklagte nicht erstattet verlangen, weil keine konkrete außergerichtliche Zahlungsaufforderung substantiiert vorgetragen wurde. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich; die Klägerin wird auf die Widerklage hin zur Zahlung von 3.687,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2010 verurteilt, im Übrigen ist die Widerklage abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat, weil sie die bestehende Rückkaufvereinbarung mit dem Lieferanten nicht geltend gemacht hat; dies begründet einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB in der berechneten Höhe. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Beklagte nicht ersetzt verlangen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.