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Urteil

6 U 273/16

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0612.6U273.16.00
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Leitsätze
1. Vereinbart der Leasinggeber als Käufer vorab mit dem Verkäufer, dass jener das streitgegenständliche Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrages zu festgelegten Konditionen zurückkaufen müsse, und vereinbart jener ebenfalls vorab mit dem Leasingnehmer, dass letzterer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrages zu festgelegten Konditionen kaufe, dann kann der Leasingnehmer nach Auslaufen des Leasingvertrages daraus ein Besitzrecht gegenüber dem Leasinggeber auch dann herleiten, wenn in den AGB des Leasingvertrages ein Übernahmeanspruch des Fahrzeugs nach Auslaufen des Leasingvertrages ausgeschlossen wurde.(Rn.34) 2. Der Leasinggeber kann sich in diesem Dreiecksverhältnis nicht auf einen Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer berufen, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen.(Rn.53) 3. Das Besitzrecht des Leasingnehmers endet, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter nicht gegenüber dem Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages wählt. Dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Leasinggeber die Rechte an dem Fahrzeug freigibt, genügt insoweit nicht.(Rn.57) 4. Der Leasinggeber kann in einem solchen Fall der Freigabe den unterbrochenen Zivilprozess als Aktiv- und Passivprozess wiederaufnehmen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2016, Az. 35 O 121/15 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. __________________________ Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 123.435,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinbart der Leasinggeber als Käufer vorab mit dem Verkäufer, dass jener das streitgegenständliche Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrages zu festgelegten Konditionen zurückkaufen müsse, und vereinbart jener ebenfalls vorab mit dem Leasingnehmer, dass letzterer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrages zu festgelegten Konditionen kaufe, dann kann der Leasingnehmer nach Auslaufen des Leasingvertrages daraus ein Besitzrecht gegenüber dem Leasinggeber auch dann herleiten, wenn in den AGB des Leasingvertrages ein Übernahmeanspruch des Fahrzeugs nach Auslaufen des Leasingvertrages ausgeschlossen wurde.(Rn.34) 2. Der Leasinggeber kann sich in diesem Dreiecksverhältnis nicht auf einen Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer berufen, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen.(Rn.53) 3. Das Besitzrecht des Leasingnehmers endet, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter nicht gegenüber dem Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages wählt. Dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Leasinggeber die Rechte an dem Fahrzeug freigibt, genügt insoweit nicht.(Rn.57) 4. Der Leasinggeber kann in einem solchen Fall der Freigabe den unterbrochenen Zivilprozess als Aktiv- und Passivprozess wiederaufnehmen.(Rn.26) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2016, Az. 35 O 121/15 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. __________________________ Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 123.435,43 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten nach beendetem Leasingvertrag um die Herausgabe des Leasingfahrzeugs bzw. darum, ob dem Beklagten gegen die Klägerin ein Erwerbsrecht hinsichtlich dieses Fahrzeugs zusteht, das er dieser entgegenhalten kann. Der Beklagte bestellte am 20. November 2011 bei der D. AG unter Vermittlung der K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: K.) das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke M. (B 10). Gleichzeitig stellte der Beklagte bei der Klägerin für dieses Fahrzeug einen Leasingantrag (K 1); hierzu druckte der Vertreter der K. einen Leasingantrag der Klägerin aus, den er zuvor ausgefüllt hatte. Am 21. Dezember 2011 bestätigte die K. dem Beklagten wunschgemäß die Selbstübernahme des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit von 36 Monaten unter Angabe des Restwerts bei Vertragsauslauf (B 1). Nachdem der Beklagte am 11. Januar 2012 den Leasingantrag nochmals abgeändert hatte (B 14), zeigte die Klägerin gegenüber der D. AG am 11. Januar 2012 den Vertragseintritt an. Am selben Tag vereinbarte die Klägerin mit der K. den Rückkauf des Leasingobjekts nach Vertragsablauf (K 4). Nach Abschnitt XVI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen (K 2). Das Fahrzeug wurde anschließend an den Beklagten übergeben und auf diesen zugelassen. Die Original-Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) wurde der Klägerin übersandt. Den Vertragseintritt zeigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2012 an (K 3). Am 6. Februar 2012 bestätigte die K. dem Beklagten erneut die Kaufoption für das streitgegenständliche Fahrzeug (B 11). Der Leasingvertrag endete nach zweimaliger Verlängerung am 16. Juli 2015 (B 4, B 5). Am 9. Juli 2015 bestellte der Beklagte verbindlich bei der K. das streitgegenständliche Fahrzeug im Wege der Leasingselbstübernahme (B 2). Per E-Mail vom 15. Juli 2015 bestätigte die K. dem Beklagten, dass sich der Kfz-Brief auf dem Weg von der Klägerin zu ihr befinde und sie diesen unmittelbar nach Eingang der Kaufpreiszahlung in Höhe von 123.435,43 € an den Beklagten weitersenden werde (B 12). Am 22. Juli 2015 stellte die K. dem Beklagten eine Abschlagsrechnung auf den Kaufpreis aus (B 3). Eine Zahlung hat der Beklagte hierauf nicht geleistet. Die Klägerin meint, sie sei nicht an etwaige Erwerbszusagen der K. gebunden. Die K. sei nicht als ihre Vertreterin aufgetreten. Daher stehe ihr ein Herausgabeanspruch zu, dem der Beklagte keine Einwendungen entgegenhalten könne, schon gar keine aus dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur K.. Die K. sei wegen Nichtzahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten. Der Beklagte könne sich nicht auf § 242 BGB berufen, da er sich wegen Nichtzahlung des Kaufpreises selbst nicht vertragstreu verhalte. Der Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 9. Mai 2016 zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt worden (Bl. 39 ff.). Gegen das dem Beklagten am 27. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser am 9. Juni 2016 Einspruch eingelegt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2016 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Widerklagend hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, das streitgegenständliche Fahrzeug unter Übergabe des KFZ-Briefes dem Beklagten zu übereignen Zug um Zug gegen Bezahlung von € 123.435,43. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die K. sei bei der Anbahnung des Leasingvertrags Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen; die Klägerin müsse sich daher im Rahmen des § 166 BGB das Wissen der K. um die Kaufoption zugunsten des Beklagten zurechnen lassen. Im Übrigen habe die K. aufgrund einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht für die Klägerin gehandelt. Die zu Leasingbeginn seitens der K. getätigte Kaufoption habe diese intern mit der Klägerin abgestimmt; der Klägerin sei die Kaufzusage an den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen. Es habe einer ständigen Übung zwischen den Parteien entsprochen, Leasingverträge wie vorliegend abzuwickeln. So habe der Beklagte bereits mehrere derartige Leasingverträge mit der Klägerin geschlossen, bei denen ebenfalls dem Beklagten am Ende der Leasingzeit ein Erwerbsrecht eingeräumt worden sei und bei denen die Klägerin das Leasingfahrzeug an den Beklagten übereignet habe. Die Einschaltung der K. in die Vertragsvorbereitung und die Weigerung der Klägerin, das Fahrzeug dem Beklagten (Zug um Zug) zu übereignen, beinhalte zugleich den Eintritt in den Kaufvertrag zwischen der K. und dem Beklagten sowie die Genehmigung des Erwerbsrechts des Beklagten. Hilfsweise ergebe sich der Übereignungsanspruch des Beklagten aus der Rücknahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der K., in den der Beklagte als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingebunden sei und aus dem er direkte Leistungspflichten ableiten könne. Hilfsweise habe der Beklagte im Übrigen einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf das positive Interesse, weil die K. den Beklagten arglistig über das Erwerbsrecht getäuscht habe und der Beklagte das Fahrzeug auch ohne Leasingvertrag oder anderweitige Finanzierung bei der K. erworben hätte. Höchst hilfsweise stehe ihm ein Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse zu; hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche mache er ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Das Landgericht hat darüber, ob der Beklagte an die K. den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Stefan Klein (Bl. 31 ff.). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Herausgabe des Leasingfahrzeugs verurteilt wurde, aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe aus Abschnitt XVI Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus § 546 BGB sowie aus § 985 BGB ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte könne sich dagegen nicht auf ein eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht berufen; auch Schadensersatzansprüche stünden ihm nicht zu. Ein Kaufvertrag nach Ende des Leasingvertrags sei nicht mit der Klägerin zustande gekommen, sondern nur zwischen dem Beklagten und der K.. Die Klägerin sei an die Einräumung der Kaufoption bei Abschluss des Leasingvertrags nicht gebunden, da die K. nicht als Vertreterin für die Klägerin gehandelt habe, auch nicht aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB scheide die Herleitung eines Rechts zum Besitz des Beklagten aus. Ohne den Rücktritt der K. könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 241 Abs. 1, 280, 278 BGB berufen. Denn eine Pflichtverletzung der Klägerin sei nicht gegeben. Insbesondere müsse sie sich nicht den Inhalt der Kaufoption im Wege des § 278 BGB zurechnen lassen, weil die K. ihre Verhandlungsgehilfin beim Abschluss des Leasingvertrags war. Denn insoweit habe die K. lediglich bei Gelegenheit gehandelt und insofern ein eigenes Geschäft getätigt, das nicht zu den Aufgaben zähle, die die K. für die Klägerin als deren Repräsentantin zu erledigen hatte. Die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die K. dem Beklagten eine Kaufoption eingeräumt habe; der diesbezügliche Vortrag des Beklagten sei pauschal und unsubstantiiert. Auch aus einem etwaigen Verstoß gegen Treu und Glauben folge kein Besitzrecht des Beklagten, da die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, die Klägerin sei in die Vertragsbeziehung mit der K. eingetreten; insoweit habe der Beklagte keine derartigen Umstände vorgetragen. Aus diesen Gesichtspunkten stehe dem Beklagten auch kein Übereignungsanspruch gegen die Klägerin zu. Auf die zwischen der Klägerin und der K. bestehende Rückkaufsverpflichtung könne sich der Beklagte nicht berufen, da er erkennbar nicht als Dritter in den Schutzbereich einbezogen sei, was aus Abschnitt XVI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - dem Ausschluss des Erwerbs des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit - folge. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (im Folgenden nur Beklagten), die unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Klageabweisung in Gestalt der Aufhebung des Versäumnisurteils sowie die Verurteilung entsprechend der Widerklage zur Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung erreichen will. Das Landgericht habe zu formal entschieden und nicht berücksichtigt, dass die gesamte Vertragsgestaltung im Dreiecksverhältnis darauf ausgerichtet gewesen sei, dem Beklagten einen Fahrzeugerwerb nach Leasingende zu ermöglichen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt der K. vom Kaufvertrag mit dem Beklagten seien unzutreffend, da die Klägerin keinen entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten und der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass er hinsichtlich der ausgebliebenen Zahlung nicht gemahnt worden sei. Damit sei der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Der Beklagte beantragt: 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2016 - 35 O 121/15 KfH - wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2016 - 35 O 121/15 KfH - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin/Widerbeklagte verurteilt, das Kraftfahrzeug M. Fahrzeugidentnummer: … unter Übergabe des KFZ-Briefes dem Beklagten/Widerkläger zu übereignen Zug um Zug gegen Bezahlung von € 123.435,43. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig und führt ergänzend aus, aus dem Kaufvertrag des Beklagten mit der K. ergebe sich lediglich ein Eigentumsverschaffungsanspruch, nicht aber ein Recht zum Besitz. Etwaige Ansprüche des Beklagten, die dieser der Klägerin im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten könne, seien nicht konnex. Im Übrigen sei die K. vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten; eine Mahnung habe es für den Verzugseintritt nicht gebraucht, da der Beklagte spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung der K. vom 22. Juli 2015 in Verzug geraten sei. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 hat der Beklagte mitgeteilt, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 5. April 2017 (6 IN 145/16) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Bl. 185a, 187) hat die Insolvenzverwalterin erklärt, sie mache an dem Fahrzeug - Typ M., amtliches Kennzeichen … - keinerlei Rechte geltend und gebe das Fahrzeug (deklaratorisch) aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin hat die Klägerin die Aufnahme des Verfahrens erklärt (Bl. 185b f.). Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2018 das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Parteien stellen weiterhin die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 gestellten Anträge. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 verwiesen. II. 1. Das Berufungsverfahren ist nach Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin gegen den Beklagten fortzuführen. Die von der Klägerin konkludent erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage wirksam. a) Aktivprozesse des Schuldners kann nach § 85 InsO grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter aufnehmen. Erst wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme ablehnt, kann der Prozessgegner den Rechtsstreit aufnehmen. Gegen den Schuldner gerichtete Prozesse (Passivprozesse) kann der Prozessgegner aufnehmen. Das folgt für Insolvenzforderungen aus §§ 87, 180 Abs. 2 InsO und für Masseverbindlichkeiten sowie Ansprüche auf Ab- und Aussonderung aus § 86 Abs. 1 InsO. Werden in einem Verfahren durch Klage und Widerklage wechselseitige Ansprüche geltend gemacht, ist das Aufnahmerecht für Klage und Widerklage getrennt zu prüfen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14 -, Rn. 14, 15, juris). Die Frage, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat. Diese Beurteilung richtet sich nach dem aktuellen Stand des Rechtsstreits, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14 -, Rn. 16, juris). b) Auf dieser Grundlage ist die Klägerin befugt, das Verfahren insgesamt aufzunehmen. aa) Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2018 (Bl. 185b f.) kann als konkludente Aufnahmeerklärung ausgelegt werden, da sich daraus hinreichend deutlich der Wille der Klägerin ergibt, den unterbrochenen Rechtsstreit fortzusetzen, auch wenn sie das Wort „Aufnahme“ nicht benutzt („… ist nun keine Unterbrechungswirkung gemäß § 240 ZPO mehr vorhanden. Aus diesem Grunde wird darum gebeten, einen erneuten Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.“; vgl. auch Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 85 InsO, Rn. 169, 149; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 -, Rn. 6, juris). bb) Hinsichtlich der von der Klägerin gegen den Schuldner erhobenen Herausgabeklage liegt ein Passivprozess vor, §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 47 InsO (vgl. auch Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 86 InsO, Rn. 7). Hierfür ist die Klägerin i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Gegner aufnahmebefugt. Vorliegend konnte der Aufnahmeschriftsatz vom 13. März 2018 (Bl. 185b f.) direkt dem Beklagten übermittelt werden, nachdem bereits zuvor die Insolvenzverwalterin die Freigabe des streitbefangenen Fahrzeugs erklärt hatte (Bl. 185a, 187: „… und das Fahrzeug (deklaratorisch) aus der Insolvenzmasse freigebe.“). Diese bewirkt, dass der streitbefangene Gegenstand wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Insolvenzschuldners fällt (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - XI ZR 468/17 -, Rn. 2, juris; Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 86 InsO, Rn. 22), somit der Schuldner die Prozessführungsbefugnis wieder zurückerhält. Daher richtet sich der Passivprozess nach Aufnahme durch die Klägerin weiterhin gegen den Beklagten. Auch wenn der Schriftsatz dem Beklagten nicht förmlich zugestellt wurde, ist der Zustellungsmangel des § 250 ZPO durch Unterlassen der Rüge gem. § 295 ZPO geheilt (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 295 ZPO, Rn. 4; Bacher in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 295 ZPO, Rn. 3, 8.2; BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67 -, NJW 1969, 48, 49). Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Kontakt zu dem Beklagten stand und für diesen aufgetreten ist, bestand trotz der zunächst eingetretenen Wirkungen des § 117 InsO wegen § 88 Abs. 2 ZPO kein Anlass, den förmlichen Nachweis der Prozessvollmacht zu verlangen. cc) Bei der vom Insolvenzschuldner bzw. Beklagten erhobenen Widerklage handelt es sich um einen Aktivprozess i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gegenstand der Widerklage sind vermeintliche Gegenrechte des Beklagten an dem streitbefangenen Fahrzeug, die auf das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinauslaufen (statt Herausgabe des Fahrzeugs Übereignung). Da die Insolvenzverwalterin in Kenntnis der Widerklage (vgl. Bl. 184) erklärte, „an dem Fahrzeug … keinerlei Rechte geltend“ zu machen (Bl. 185a, 187), ist dies auch als Freigabe der mit der Widerklage geltend gemachten Rechte an dem Fahrzeug zu werten. Demzufolge war gem. § 85 Abs. 2 InsO die Klägerin als Gegner zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt, da die Freigabe wie eine Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits wirkt (Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 85 InsO, Rn. 165; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 35 InsO, Rn. 83; BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00 -, Rn. 18, juris). Auch hier bewirkte die Freigabe, dass der Beklagte die Verfügungsbefugnis und damit die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Rechte wiedererlangte. 2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Weder kann sich der Beklagte erfolgreich gegen die Herausgabeklage der Klägerin zur Wehr setzen (a)) noch im Rahmen der Widerklage Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs verlangen (b)). Damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. a) Die Klage auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 985 BGB zu, den die Insolvenzverwalterin im Hinblick auf § 47 InsO (deklaratorisch) freigegeben hat. Gegenrechte stehen dem Beklagten nicht zu. Da bereits der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB greift, kann offenbleiben, ob der Klägerin aufgrund der Freigabe auch ein vertraglicher Herausgabeanspruch zusteht. aa) Das Eigentum der Klägerin an dem streitgegenständlichen Fahrzeug steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Besitz des Beklagten an dem Fahrzeug ist ebenfalls unbestritten. bb) Ein eigenes (originäres) Besitzrecht i.S.d. § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht dem Beklagten nicht zu. Zwar hätte die Insolvenzverwalterin eigene Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Herausgabe bzw. Übereignung des Fahrzeugs freigegeben (vgl. Bl. 185a und oben unter II. 1. b) cc)). Tatsächlich bestehen diese Ansprüche jedoch nicht. (1) Ein Kaufvertrag, der an einer zwar übergebenen, aber noch nicht übereigneten Sache ein Besitzrecht des Käufers begründen kann (vgl. Baldus in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 986 BGB, Rn. 32; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 986 BGB, Rn. 37; Ebbing in Erman, 15. Aufl., § 986 BGB, Rn. 7), besteht nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern nur zwischen dem Beklagten und der K.. Unstrittig haben bei Abschluss der Kaufoption (B 1, B 11) respektive des Kaufvertrags (B 2, B 12) nur die K. und der Beklagte gehandelt. Dies könnte gem. § 164 BGB nur dann für und gegen die Klägerin wirken, wenn diese von der K. bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen wirksam vertreten worden wäre. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. (a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die K. die vertraglichen Erklärungen (für Kaufoption und Kaufvertrag) gem. § 164 Abs. 1 BGB überhaupt im Namen der Klägerin abgab. Hinsichtlich der Kaufoption von Ende 2011/Anfang 2012 (B 1, B 11) ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte die unstrittig von der K. abgegebene Kaufoption gem. §§ 133, 157 BGB überhaupt in dem Sinne verstehen durfte oder konnte, dass sie im Namen der Klägerin abgegeben wurde. Gleiches gilt für den Kaufvertrag (B 2, B 12): es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Umständen der Beklagte im Juli 2015 darauf geschlossen hat, die K. würde bei Abschluss des Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) als Vertreterin der Klägerin auftreten. Als Käufer und Verkäufer werden eindeutig der Beklagte und die K. bezeichnet (B 2). (b) Ohnehin ist jedoch eine Vollmacht der K. zur Vertretung der Klägerin aufgrund der Umstände dieses Einzelfalles zu verneinen. Unstrittig hatte die K. keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Klägerin. Aber auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht der K. für die Klägerin hat das Landgericht zu Recht verneint. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Lieferantin (d.h. die K.) in die Vorbereitung des Leasingvertrags eingeschaltet ist, indem sie den Leasingantrag ausfüllt, ihn vom Leasingnehmer unterschreiben lässt und an die potentielle Leasinggeberin weiterleitet, ist die Lieferantin zwar als Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 BGB der Klägerin bei der Anbahnung des Leasingvertrags anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2000 - 8 U 3010/99 -, Rn. 4, juris; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 100; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 44; Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Leasing, Rn. 167; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Leasingverträge, Rn. 14). Diese Umstände führen aber nicht dazu, dass daraus eine Rechtsscheinvollmacht abgeleitet werden könnte (s. BGH, Urteil vom 04. November 1987 - VIII ZR 313/86 -, Rn. 37, juris; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2000 - 8 U 3010/99 -, Rn. 4, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 U 174/04 -, BB 2004, 2099 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28. November 2012 - 12 U 105/12 -, Rn. 30, juris; Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Leasing, Rn. 99; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 77). Gerade die Tatsache, dass die Lieferantin den Leasingantrag erst an die potentielle Leasinggeberin weiterleitet, macht dem Leasingnehmer deutlich, dass die Lieferantin nicht selbst, d.h. als Vertreterin der Leasinggeberin, über das Zustandekommen des Leasingvertrags entscheiden kann, sondern sich vielmehr die Leasinggeberin den bindenden Vertragsabschluss selbst vorbehalten will (s. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86 -, Rn. 37, juris; Urteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84 -, Rn. 15, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L275). Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf S. 9 des Urteils wird verwiesen. Die Umstände, die der Beklagte für die Begründung einer Rechtsscheinvollmacht vorträgt, sind im Übrigen nur diejenigen, aus denen eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Lieferantin folgt. Dies allein ist aber, wie ausgeführt, für die Annahme einer Rechtsscheinvollmacht nicht ausreichend (in diesem Sinne auch Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 81). (2) Für ein Besitzrecht aufgrund der Genehmigung einer insoweit vollmachtlos seitens der K. für die Klägerin abgegebenen Kaufoption (§§ 182, 184 BGB) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar kann eine Kaufoption dann Bestandteil des Leasingvertrags (als vorrangig zu beachtende Individualabrede gem. § 305b BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86 -, Rn. 36, juris) sein, wenn die Klägerin dem ihr zugegangenen, von der Lieferantin und dem Beklagten ausgefüllten Leasingantrag oder sonstigen Umständen gem. §§ 133, 157 BGB entnommen hätte oder hätte entnehmen müssen, dass sie als Vertragspartnerin des Beklagten entgegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein direktes Erwerbsrecht des Beklagten am Ende der Leasingzeit einräumen solle (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 23, juris). Aus den vorgelegten Urkunden ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Annahme des Leasingantrags und Eintritt in den Kaufvertrag mit der D. AG Kenntnis von einem in ihrem Namen abgegebenen Erwerbsrecht hatte. Der schriftliche Leasingantrag - auch in seiner Änderung - gibt hierfür nichts her (vgl. K 1, B 14). Aus den schriftlichen Antworten der Klägerin an den Beklagten und die K. auf den Leasingantrag folgt ebenfalls nicht, dass sie Kenntnis von einer entsprechenden Vereinbarung hatte (K 3, K 4). Im Gegenteil spricht die Anlage K 4 mit der Vereinbarung einer Rückkaufsverpflichtung der K. dafür, dass die Klägerin eine Kaufoption zugunsten des Beklagten (direkt) am Ende der Leasingzeit gerade nicht einräumte, da dies die schriftlich festgehaltene Rückkaufsverpflichtung der K. konterkariert hätte. Entgegen der insoweit vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (vgl. Bl. 71, Beschluss vom 16. März 2006 - I-24 U 126/05 -, Rn. 3, juris) war dort das Erwerbsrecht schriftlich in der „Bestellung“ fixiert worden. In der Bestellung des Beklagten vom 20. Dezember 2011 an die D. AG (B 10) findet sich jedoch nichts Vergleichbares. Daher ist vorliegend für die Annahme eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins der Klägerin kein Raum. (3) Über eine bloße Eigenschaft der K. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin bei der Vertragsanbahnung im Sinne des § 278 BGB und einer entsprechenden Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 30, juris) kann nicht eine Bindung der Klägerin an die von der K. gegebene Erwerbszusage konstruiert werden. Auch insofern stellt sich das landgerichtliche Urteil als richtig dar. Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass der Leasingnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, die bei den Verhandlungen mit dem Lieferanten erörterten Abmachungen würden auch zur Grundlage des Leasingvertrags gemacht, ergeben sich nur im Rahmen der Erörterung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss, nicht aber im Zusammenhang mit der Feststellung des vertraglichen Leistungsumfangs (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86 -, Rn. 39, juris; nicht eindeutig Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L276 und L277; s.a. Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 42 f.; eher ablehnend Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 77, 90 ff.). Vorliegend geht es aber um die Feststellung des vertraglichen Leistungsumfangs. Der BGH hat jedoch gerade keine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB vorgenommen, um vertragliche Leistungspflichten zu bestimmen. Dies wäre auch der Systematik des BGB fremd. Denn ein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist einem Vertreter gerade nicht gleichzusetzen. Ist also, wie festgestellt, die Lieferantin nicht Vertreterin der Leasinggeberin, hat eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog zu unterbleiben, auch wenn die Lieferantin Erfüllungsgehilfin der Klägerin ist (vgl. ausdrücklich in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 -, Rn. 17 a.E., juris; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 92). Sollte man diesem allerdings nicht folgen und mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Eigenschaft der K. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin zulassen, wäre an sich die Klägerin grundsätzlich an die Erwerbszusage der K. gebunden (vgl. insofern OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 -, Rn. 7, juris; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 42; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L277). Hier greift jedoch dann der in der Rechtsprechung entwickelte weitere Grundsatz, dass dann eine Zurechnung ausscheidet, wenn der Lieferant Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasinggeschäfts betreffen, sondern allein ein eigenes Geschäft des Lieferanten. Ein solch eigenes Geschäft des Lieferanten wird dann angenommen, wenn dieser dem Leasingnehmer im eigenen Namen eine Kaufoption einräumt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 -, Rn. 8, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L277). Damit würde dann trotz grundsätzlicher Zurechnung über § 166 Abs. 1 BGB analog eine Zurechnung dennoch ausscheiden. Auch insofern sind die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils richtig. cc) Dem Beklagten steht auch kein abgeleitetes obligatorisches Besitzrecht i.S.d. § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Zwar hätte der Beklagte grundsätzlich über die Vereinbarungen im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien und der K. ein abgeleitetes Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen können (s. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 -, Rn. 26 a.E.; Urteil vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 316/87 -, Rn. 32, juris; unter (1)). Die Ansprüche des Beklagten gegen die K. hat die Insolvenzverwaltern jedoch nicht freigegeben, so dass sie nach wie vor in die Masse fallen und vom Beklagten nicht geltend gemacht werden können (unter (2)). (1) Zwischen dem Beklagten und der K. bestand - insoweit an sich unstrittig - der Kaufvertrag vom Juli 2015, aus dem der Beklagte ein Besitzrecht ableiten konnte ((a)). Zwischen der K. und der Klägerin bestand als weitere vertragliche Vereinbarung die Rückkaufsverpflichtung (K 4), aus der sich ebenfalls ein Besitzrecht ableiten lässt ((b)). (a) Der Kaufvertrag (B 2, B 12) bestand nur zwischen dem Beklagten und der K. (vgl. bereits oben unter II. 2. a) bb) (1)). Ein hieraus ohne Rücksicht auf ein Anwartschaftsrecht bestehendes Besitzrecht endet nicht bereits dann, wenn der Käufer - wie vorliegend - im Verzug mit der Kaufpreiszahlung ist, sondern erst, wie aus § 449 Abs. 2 BGB folgt, mit Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag (h.M., s. Baldus in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 986 BGB, Rn. 33 m.w.N.; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 986 BGB, Rn. 41). Ein solcher wurde nicht schlüssig vorgetragen. Da es sich bei dem Rücktritt um ein Recht handelt, dessen Ausübung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, entfaltet die Feststellung des Rücktritts der K. vom Kaufvertrag mit dem Beklagten im unstreitigen Teil des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils keine Bindungswirkung. Denn insofern handelt es sich um eine Rechtsfrage; Bindungswirkung besteht jedoch nur hinsichtlich der unstrittigen Tatsachenfeststellung. Es fehlt jedenfalls an der erfolglosen Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hierfür der schlichte Schuldnerverzug allein nicht ausreichend (ebenso Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 323 BGB, Rn. 9; Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 323 BGB, B 35; Westermann in Erman, BGB, 15. Aufl., § 323 BGB, Rn. 13 a.E.; Schmidt in BeckOK BGB, 45. Edition, Stand 1. November 2017, § 323 BGB, Rn. 13; Ernst in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 323 BGB, Rn. 46, 94). Auch eine Mahnung ist nicht ausreichend und vermag eine Fristsetzung nicht zu ersetzen; gleiches gilt für die Regelung in § 286 Abs. 3 BGB. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 von der Klägerin geäußerten Ansicht sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schuldner, d.h. hier der Beklagte, gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte. Hierfür bedarf es strenger Anforderungen; eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann nur dann angenommen werden, wenn unzweifelhaft das Verhalten des Schuldners als sein „letztes Wort“ zu verstehen ist, so dass eine Änderung seiner Haltung ausgeschlossen erscheint (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14 -, Rn. 33, juris - st. Rspr.; Schmidt in BeckOK BGB, 45. Edition, Stand 1. November 2017, § 323 BGB, Rn. 21a; Ernst in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 323 BGB, Rn. 101; Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 323 BGB, B 90; Beckmann in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 323 BGB, Rn. 36). Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte einerseits immer wieder (zuletzt Bl. 189) angezeigt hat, über seine Ehefrau gem. § 267 BGB leisten zu wollen, andererseits sich aber die K. - fälschlicherweise - „nicht mehr als richtiger Ansprechpartner“ für die Entgegennahme des Kaufpreises gezeigt hat (B 6), kann die Nichtzahlung des Kaufpreises nicht als Indiz für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gewertet werden. (b) Die Rückkaufsvereinbarung (K 4) ist vorliegend gem. §§ 133, 157 BGB als rechtlich bindender Vorvertrag im Hinblick auf einen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der K. anzusehen, da die Leistungen bestimmt bzw. - hinsichtlich des Kaufpreises - zumindest bestimmbar sind (zum Vorvertrag vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 173/90 -, Rn. 11, juris; zum Erwerbsrecht des Lieferanten aus einer Rückkaufsvereinbarung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L727; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. März 2012 - 13 U 4/11 -, Rn. 47 f., juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 29. August 2013 - 17 C 262/13 -, Rn. 55 f.; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 -, Rn. 15 ff., juris, in dem er ein Rückkaufsrecht des Lieferanten ablehnte, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es um die Auslegung anderer Vertragsklauseln ging; s. auch Koch in MünchKommBGB, 7. Aufl., Finanzierungsleasing, Rn. 56). Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin folgt, dass es sich hierbei um eine beidseitig bindende Verpflichtung handelt (Bl. 135), womit die Klägerin und die K. abweichend von anderen Gestaltungsmöglichkeiten gerade kein bloßes Andienungsrecht der Klägerin vereinbarten (vgl. zu letzterem Koch in MünchKommBGB, 7. Aufl., Finanzierungsleasing, Rn. 56). Die Rückkaufsvereinbarung diente dem Schutz des Vollamortisationsanspruchs der Klägerin, der sich auf 55% des Kaufpreises von 188.595,00 € belief (K 4, erste Seite). Hieraus folgt auch ein Besitzrecht der K. für die Zeit nach Ablauf des Leasingvertrags (zum Besitzrecht aus einem Vorvertrag vgl. Ebbing in Erman, BGB, 15. Aufl., § 986 BGB, Rn. 11). (2) Da die Insolvenzverwalterin jedoch die Ansprüche des Beklagten aus dem Kaufvertrag gegen die K. nicht freigegeben hat, fallen diese nach wie vor in die Masse und der Beklagte kann sich nicht auf diese berufen. (a) Der Senat kann sich der Ansicht des Beklagten, wonach sich die Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin vom 6. März 2018 (Bl. 185a) auch auf die Ansprüche des Beklagten aus dem Kaufvertrag mit der K. beziehe, nicht anschließen. Zwar kann sich die Freigabe des Insolvenzverwalters auch auf einzelne Rechte beziehen (Ries in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl., § 35 InsO, Rn. 51); dies erfordert aber eine eindeutige Erklärung des Insolvenzverwalters (Ries in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl., § 35 InsO, Rn. 64). Die Erklärung der Insolvenzverwalterin vom 6. März 2018 kann gem. §§ 133, 157 BGB nicht in dem Sinne ausgelegt werden, sie beziehe sich auch auf die Rechte aus dem Kaufvertrag des Beklagten mit der K.. Die Freigabeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig ist. Ein objektiver Erklärungswert kann in diesem Sinne nur angenommen werden, wenn für einen objektiven Dritten in der Situation des Erklärungsempfängers unzweideutig erkennbar ist, dass die Insolvenzverwalterin - neben der deklaratorischen Freigabe des Fahrzeugs sowie der Gegenrechte daraus gegenüber der Klägerin - die Rechte gerade auch aus dem Vertrag mit der K., also mit einem Dritten, freigibt. Hierfür ist denklogisch erforderlich, dass sie Kenntnis gerade auch von diesem Vertragsverhältnis hatte. Dies kann aufgrund der Erklärung der Insolvenzverwalterin jedoch nicht angenommen werden. Denn aus ihr geht hervor, dass sie noch nicht einmal Kenntnis vom Besitz des Beklagten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug hatte (Bl. 185a: „… dass der Schuldner gegenüber der Unterzeichnerin zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass er im Besitz des entsprechenden Fahrzeugs ist.“). Daraus kann geschlossen werden, dass sie erst Recht keine Kenntnis hatte von irgendwelchen schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einem Dritten in Bezug auf dieses Fahrzeug. Damit bezieht sich die Erklärung allein auf die deklaratorische Freigabe des streitbefangenen Fahrzeugs sowie der Rechte daran, die der Beklagte selbst daran im Rahmen der Widerklage gegenüber der Klägerin geltend machen zu können glaubt, nicht aber auf das Vertragsverhältnis des Beklagten mit der K.. (b) Anders als die Klägerin meint, fällt der Vertrag des Beklagten mit der K. auch nicht deshalb unter die freigegebenen Ansprüche, weil die Insolvenzverwalterin die selbständige Tätigkeit des Beklagten gem. § 35 Abs. 2 InsO zum Stichtag der Insolvenzeröffnung am 5. April 2017 aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (vgl. Bl. 180a, Eintragung vom 17. Mai 2017). Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der K. von Juli 2015 (B 2, B 12) ist kein der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienendes Vertragsverhältnis i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO. Hiermit sind v.a. die Dauerschuldverhältnisse gemeint, ohne die der Schuldner seine selbständige Tätigkeit nicht ausüben kann (wie z.B. Miet- oder Pachtverträge, vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 -, Rn. 19, 26, juris). Hier handelt es sich jedoch um einen Kaufvertrag über einen einzelnen Vermögensgegenstand, von dem der Schuldner noch nicht einmal selbst behauptet, er benötige ihn für die Ausübung seiner Tätigkeit, und der zudem lang vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde. Dieser wird von der Freigabe des § 35 Abs. 2 InsO nicht erfasst (vgl. allgemein zu gegenwärtigen Gegenständen der Insolvenzmasse im Unterschied zum Neuerwerb Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 35 InsO, Rn. 100). dd) Auch aus irgendwelchen Zurückbehaltungsrechten im Zusammenhang mit behaupteten Schadensersatzansprüchen (vgl. Bl. 73 ff.) oder sonstigen Gegenrechten kann der Beklagte - unabhängig von dogmatischen Fragen im Rahmen des § 986 BGB (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 986 BGB, Rn. 5 m.w.N. zur Rechtsprechung und zum Streitstand) - kein Besitzrecht ableiten. Es kann offenbleiben, ob diese überhaupt der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin unterfallen. Denn diese sind ersichtlich unbegründet, weshalb dem Beklagten kein Recht zum Besitz zusteht. (1) Zwar kann in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich die Leasinggeberin bei der Vertragsanbahnung eines Vermittlers bedient, die Verletzung von Aufklärungspflichten der Vermittlungsperson über § 278 BGB im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus § 311 Abs. 2 BGB der Leasinggeberin zuzurechnen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86 -, Rn. 39 ff.). Eine Pflichtverletzung, insbesondere in Form der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die K. oder die Klägerin, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Wie bereits oben ausgeführt (II. 2. a) bb) (1), II. 2. a) cc) (1) (a)), machte allein die K. eine Erwerbszusage. Dementsprechend hat der Beklagte auch mit der K. im Juli 2015 einen Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug geschlossen (B 2, B 12). Der Beklagte ist Unternehmer und hat nach eigenem Vortrag bereits mehrere Leasingverträge abgewickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass er hinreichend geschäftserfahren gerade auch im Hinblick auf Leasingverträge ist, ihm insbesondere die darin anzutreffende Dreierkonstellation Leasinggeber - Leasingnehmer - Lieferant bekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die K. hätte den Beklagten bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags in irgendeiner Form über ein Erwerbsrecht am Ende des Leasingvertrags falsch belehrt oder gar getäuscht. Im Gegenteil trägt der Beklagte selbst nicht vor, er sei von einem Erwerbsrecht direkt im Verhältnis zur Klägerin ausgegangen. Etwaige Erwerbsrechte bestanden insofern nur „übers Dreieck“, d.h. im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Lieferant einerseits, zwischen Lieferant und Leasinggeber andererseits. Es ist nicht ersichtlich, warum hier die tatsächliche vertragliche Ausgestaltung zwischen den Parteien einer etwaigen besprochenen vertraglichen Ausgestaltung nicht entsprochen haben soll. (2) Soweit postuliert wird, aus dem Prinzip der deckungsgleichen Verhandlungsergebnisse erwachse für den Lieferanten die Pflicht, den Leasingnehmer darauf hinzuweisen, dass der Leasingvertrag unabhängig von solchen Vereinbarungen gilt, die zusätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer getroffen wurden (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L287 m.w.N.; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 93 ff.), folgt hieraus nichts anderes. Denn vorliegend stehen die Regelungen des Leasingvertrags dem hier zwischen den Beteiligten angedachten Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht entgegen. Die Klägerin hält nur einen Direkterwerb des Beklagten nach ihren AGB für ausgeschlossen, nicht dagegen einen Erwerb über die Lieferantin. Damit wurde der Beklagte aber in einem etwaigen Vertrauen darauf, dass das mit der K. erzielte Verhandlungsergebnis (die Einräumung der Erwerbsoption) sich auch im Verhältnis der K. zur Klägerin niederschlagen und somit einem Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten nach Ablauf des Leasingvertrags nichts entgegenstehen werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 -, Rn. 19, juris), gar nicht enttäuscht. Denn im Verhältnis K. - Klägerin gibt es die Rückkaufsverpflichtung vom 11. Januar 2012 (K 4), im Verhältnis K. - Beklagter die Erwerbsoption. Hierdurch war das Verhandlungsergebnis „Einräumung Erwerbsrecht zugunsten des Beklagten“ ausreichend gesichert (vgl. a. OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2000 - 8 U 3010/99 -, OLG-NL 2001, 57 ausdrücklich dazu, dass eine zurechenbare Aufklärungspflichtverletzung nur dann angenommen werden könne, wenn die Lieferantin ein tatsächlich nicht bestehendes Erwerbsrecht seitens der Leasinggeberin bei den Vertragsverhandlungen zugesagt hätte). Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung ergeben sich damit nicht. (3) Aus einer etwaigen Drittbezogenheit der im Verhältnis zwischen der Klägerin und der K. vereinbarten Rückkaufsverpflichtung vom 11. Januar 2012 (K 4) kann der Beklagte der Klägerin keine eigenen Ansprüche, insbesondere keinen Herausgabeanspruch, entgegenhalten. Im Übrigen ist diese Vereinbarung ohnehin nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Beklagten anzusehen. Die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde unter Schadensersatzgesichtspunkten herausgebildet und billigt dem Dritten gerade keinen Anspruch auf die geschuldete (Haupt-)Leistung zu (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 328 BGB, Rn. 13), vielmehr ist der Dritte nur in etwaige Sorgfalts- und Obhutspflichten eingebunden. Über diese Konstruktion kann sich daher der Beklagte nicht auf einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin berufen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worin hier die Pflichtverletzung liegen soll. Nach den eigenen Angaben der Klägerin fühlt sie sich der Rückkaufsvereinbarung mit der K. weiterhin verbunden und hätte, wäre der Kaufpreis geflossen, die vertraglichen Vereinbarungen erfüllt (vgl. auch Bl. 176, letzter Absatz unter 3.). Allerdings liegt ohnehin kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, da der Beklagte nicht schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit fehlt immer dann, wenn der Dritte durch eigene Ansprüche ausreichend gesichert ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 328 BGB, Rn. 18). Über den mit der K. abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug stünde (sofern durchsetzbar, wie allerdings nicht, vgl. § 103 InsO) dem Beklagten ein ausreichender eigener Anspruch zur Verfügung, der seinerseits durch die Rückkaufsverpflichtung der K. gesichert ist. (4) Im Ergebnis hat daher das Landgericht zu Recht eine Pflichtverletzung abgelehnt. Die von dem Beklagten für die Begründung einer Aufklärungspflichtverletzung zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1987 - 10 U 100/87 -, Rn. 19 ff., juris) ist für die vorliegende Konstellation unergiebig, da sie noch zur Rechtslage nach dem AbzG erging und sich die Ausführungen auf diese Verpflichtungen beziehen. Das AbzG ist jedoch zwischenzeitlich nicht mehr anwendbar. b) Unbegründet ist die Berufung auch hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Übereignungsanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass ein derartiger Übereignungsanspruch des Beklagten direkt gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Zwar hat die Insolvenzverwalterin diesen Anspruch ebenfalls freigegeben (s. Bl. 185a und oben II. 1. b) cc)). Direktansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Übereignung bestehen jedoch nicht, wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt. Einzig erkennbare Anspruchsgrundlage ist der Vertrag zwischen dem Beklagten und der K. von Juli 2015 (B 2, B 12), an den die Klägerin jedoch nicht gebunden ist (vgl. oben II. 2. a) bb) (1) und (2)). Auch aus der Rückkaufsvereinbarung zwischen der Klägerin und der K. kann der Beklagte für sich keine Rechte herleiten (vgl. oben II. 2. a) dd) (3)), insbesondere keinen Übereignungsanspruch. Aus Schadensersatzansprüchen lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten ein Übereignungsanspruch ohnehin nicht begründen; im Übrigen bestehen derartige Ansprüche nicht (vgl. oben II. 2. a) dd) (1) und (2)). Ein (nicht freigegebener) Übereignungsanspruch besteht allenfalls gegenüber der K. (s. II. 2. a) cc) (1) (a)). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt; im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Streitwert ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 GKG auf insgesamt 123.435,43 € festzusetzen, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand, nämlich das Leasingfahrzeug, betreffen.