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Beschluss

13 UF 135/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein minderjähriges Kind kann in Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mit Gerichtskosten belastet werden; Kostenverteilung richtet sich nach § 81 FamFG. • Bei Rücknahme des Antrags richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG, § 83 Abs. 2 FamFG. • Sind durch ein eingeholtes DNA-Gutachten die Erfolgsaussichten bereits vor der Rücknahme deutlich, rechtfertigt dies eine Kostenbeteiligung der übrigen beteiligten Erwachsenes nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach Antrag zurückgenommen • Ein minderjähriges Kind kann in Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mit Gerichtskosten belastet werden; Kostenverteilung richtet sich nach § 81 FamFG. • Bei Rücknahme des Antrags richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG, § 83 Abs. 2 FamFG. • Sind durch ein eingeholtes DNA-Gutachten die Erfolgsaussichten bereits vor der Rücknahme deutlich, rechtfertigt dies eine Kostenbeteiligung der übrigen beteiligten Erwachsenes nach Billigkeitsgesichtspunkten. Das Kind beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners. Die Kindesmutter hatte in der empfangszeitlichen Periode neben dem Antragsgegner noch Geschlechtsverkehr mit einem weiteren Mann und machte diesen Umstand geltend. Ein gerichtliches DNA-Gutachten ergab Ausschlusskonstellationen, wonach die Vaterschaft des Antragsgegners als ausgeschlossen angesehen werden konnte. Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zurück. Das Amtsgericht hob die Gerichtskosten gegeneinander auf; hiergegen erhob der Antragsgegner Beschwerde mit dem Vorbringen, die Gutachtsergebnisse hätten die Ungewissheit bereits beseitigt, und forderte Kostenbeteiligung der Kindesmutter. • Zulässigkeit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG; die Entscheidung ist teilweise begründet. • Anwendbarkeit von § 81 FamFG auf die Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren auch bei Antragsrücknahme (§ 83 Abs. 2 FamFG). • Ein minderjähriges Kind ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr generell von Kosten in Kindschaftssachen ausgenommen; das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gehört nicht zu den in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen, dennoch kann dem Kind aus Billigkeitsgründen keine Kosten auferlegt werden. • Bei der Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Kind ein berechtigtes Interesse an Klärung seiner Abstammung hat und nicht die Kosten tragen darf, wenn Unklarheiten durch das Verhalten Dritter entstanden sind. • Die überwiegenden Verfahrenskosten bestanden aus dem Sachverständigengutachten; vor Einholung des Gutachtens bestand Ungewissheit über die Vaterschaft, an deren Aufklärung beide erwachsenen Beteiligten mitzuwirken hatten. • Angesichts der Mitverursachung der Ungewissheit durch mehrfachen Geschlechtsverkehr des Antragsgegners während der Empfängniszeit erscheint eine hälftige Kostenbeteiligung zwischen der Kindesmutter (Beteiligte zu 3) und dem Antragsgegner (Beteiligter zu 2) billig und angemessen. • Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahingehend geändert, dass die gerichtlichen Kosten erster Instanz von dem Antragsgegner (Beteiligter zu 2) und der Kindesmutter (Beteiligte zu 3) je zur Hälfte zu tragen sind; das minderjährige Kind bleibt von Gerichtskosten freigestellt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 900 € festgesetzt. Begründend ist, dass vor Einholung des Gutachtens Ungewissheit über die Vaterschaft bestand und beide erwachsene Beteiligte zur Klärung beizutragen hatten; nachdem das Gutachten die Vaterschaft des Antragsgegners faktisch ausschloss, ist die Verteilung der Kosten zwischen den beiden Erwachsenen aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt.