Beschluss
3 WF 120/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0826.3WF120.15.0A
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Leitsätze
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer mit einer Unterhaltssache verbundenen Abstammungssache.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 30. April 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 73% und der Beteiligte zu 2. zu 27 % zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. zu 65 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer mit einer Unterhaltssache verbundenen Abstammungssache.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 30. April 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 73% und der Beteiligte zu 2. zu 27 % zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. zu 65 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin hat die Feststellung beantragt, ihr am ... geborenes Kind stamme von dem Beteiligten zu 2. ab, und mit diesem im Juni 2014 bei dem Amtsgericht Pankow / Weißensee anhängig gemachten Verfahren einen Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt des Kindes verbunden. Sie behauptet - von dem Beteiligten zu 2. mit Nichtwissen bestritten - in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2. geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen ansieht, hat der Beteiligte zu 2. seine Vaterschaft außergerichtlich anerkannt. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Unterhaltsantrages nicht aktivlegitimiert sei, hat die Antragstellerin diesen zurückgenommen und das Abstammungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens weist der Beteiligte zu 2. darauf hin, dass er - unstreitig - vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens der Antragstellerin angeboten habe, ein Abstammungsgutachten bei der ... GmbH in Auftrag zu geben und dies bereits bezahlt habe. Die Antragstellerin habe aber unstreitig ihre Mitwirkung verweigert. Mit Beschluss vom 30. April 2015, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zugestellt am 12. Mai 2015, hat das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 46 % und dem Beteiligten zu 2. zu 54 %, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. der Antragstellerin zu 65 % auferlegt; im Übrigen sollten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Dabei ist das Amtsgericht unter Zugrundelegung eines Verfahrenswerts von 6.612,50 EUR (Abstammungsverfahren 2.000,00 EUR, Unterhaltsverfahren 4.612,50 EUR; entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Abstammungsverfahrens die Antragstellerin die Gerichtsgebühren und der Beteiligte zu 2. die Auslagen (Kosten des Gutachtens in Höhe von 567,63 EUR) zu tragen habe. Ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2. selbst tragen. Hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens sollte die Antragstellerin sämtliche Kosten allein tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Mit seiner am 18. Mai 2015 bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangenen “sofortigen Beschwerde” wendet sich der Beteiligte zu 2. gegen die Auferlegung der Auslagen für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren und meint, dass die Kosten des Abstammungsgutachtens der Antragstellerin aufzuerlegen seien, weil diese sich einer außergerichtlichen Begutachtung verweigert habe. Er habe berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen, weil die Antragstellerin - unstreitig - als Prostituierte gearbeitet und in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr auch mit anderen Männern gehabt habe. II. Die “sofortige Beschwerde” des Beteiligten zu 2. ist als Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtene Kostenentscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem eine Unterhaltssache mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden war (§ 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Trotz dieser Verbindung handelt es sich im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften um selbständige Verfahren, auf die das jeweils geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, mithin auf die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Abstammungssache das Verfahrensrecht der §§ 58 ff. FamFG (Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 237 Rn. 3; Lorenz in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 237 FamFG Rn. 1). Der Beteiligte zu 2. hat in zulässiger Weise seine Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt. Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich die isolierte Anfechtung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, juris). Der isolierten Anfechtung eines Teils einer einheitlichen Kostenentscheidung steht nicht entgegen, dass dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig in der Lage, den angefochtenen Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine ggf. abweichende Bewertung des angefochtenen Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Auch die dadurch entstehende Gefahr einer Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der sofortigen Beschwerde andererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll (BGH, a. a. O. für Berufung und Beschwerde). Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar und der andere Teil nicht isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 10 WF 237/11- juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 - II-1 WF 260/10 -, juris: ebenfalls für ein Nebeneinander beider Rechtsmittel; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 13 WF 26/15 -, juris: nur die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist statthaftes Rechtsmittel). Die auf die Kosten des Abstammungsgutachtens beschränkte Beschwerde ist teilweise begründet, denn der Antragstellerin sind die Kosten des Abstammungsgutachtens hälftig aufzuerlegen. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die Kostenentscheidung in der Abstammungssache nach den §§ 83 Abs.2, 81 Abs.1 FamFG richtet. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Bei der Ermessensausübung ist dabei nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (Feskorn a. a. O.) oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Fall, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs.2 Nr.1 FamFG), liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Weder hat die Antragstellerin durch ihre Verweigerung der Mitwirkung an dem außergerichtlichen Abstammungsgutachten, noch der Beteiligte zu 2. durch seine Verweigerung der außergerichtlichen Anerkennung ohne Gutachten durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Die Antragstellerin musste sich nicht mit der Einholung des von dem Beteiligten zu 2. in Auftrag gegebenen, einen reduzierten Untersuchungsauftrag umfassenden und damit unsicheren “Vaterschaftstest” einverstanden erklären und der Beteiligte zu 2. durfte Zweifeln an seiner Vaterschaft wegen der unstreitigen Tätigkeit der Antragstellerin als Prostituierte nachgehen. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, juris). Bei dieser Ermessensentscheidung ist im Hinblick auf die Kosten des Abstammungsgutachtens zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2. auf Grund der Tätigkeit der Antragstellerin als Prostituierte vor Kenntnis des Ergebnisses des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, ob er der Vater des Kindes ... ist. Ihm war aus diesem Grund auch nicht zuzumuten, eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft nach §§ 1594 Abs. 1, 1597 BGB vorzunehmen. Durch das Angebot, ein privates Abstammungsgutachten einzuholen und die Kosten dafür zu tragen, hat er versucht, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ist indes ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 17, juris). In Fällen, in denen Mehrverkehr entweder von der Mutter zugestanden oder anhand konkreter (unstreitiger oder bewiesener) Anhaltspunkte naheliegt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats angemessen, auch die Mutter hälftig an den Kosten des Abstammungsgutachtens zu beteiligen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 3 WF 44/15 - und vom 6. Mai 2015 - 3 UF 123/13 -, unveröffentlicht). Bis das Ergebnis der Begutachtung vorlag, bestand Ungewissheit darüber, ob der Beteiligte zu 2. der Vater des Kindes ist. Diese Ungewissheit hat aber auch der Beteiligte zu 2. mitverursacht, indem er im Zeitraum der gesetzlichen Empfängnis unstreitig Geschlechtsverkehr mit der Antragstellerin hatte. Es bestand dadurch eine Wahrscheinlichkeit, dass das Kind von ihm abstammt. Von ihm konnte daher verlangt werden, sich an der Aufklärung der Abstammung zu beteiligen. Die Klärung der statusrechtlichen Verhältnisse lag auch in seinem Interesse. Die Möglichkeit, eine Begutachtung abzuwenden, hatten weder die Antragstellerin noch der Beteiligte zu 2., da nur dadurch die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Frage der Vaterschaft herbeigeführt werden konnte. Auch wer als Vater in Anspruch genommen Zweifel an seiner Vaterschaft ohne Einschaltung des Gerichts durch Einholung eines privaten Gutachtens klären will, muss dies auf eigenes Kostenrisiko tun und hat - jedenfalls dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt wird - wegen der Kosten der Begutachtung keine Regressmöglichkeiten gegen die Kindesmutter (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. November 2011 - 13 UF 148/11 -, Rn. 5, juris). Dann entspricht es auch der Billigkeit, den Beteiligten zu 2. zumindest mit der Hälfte der Kosten der gerichtlichen Begutachtung zu belasten. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten erscheint demgegenüber als unbillig, denn es hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen - wie hier - aufgrund des Verhaltens anderer Beteiligter Unklarheiten darüber, wer der Vater des Kindes ist, und lässt sich die Vaterschaft nicht außergerichtlich zu klären, ist das Kind zur Klärung der Abstammung auf die Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens angewiesen. Es entspräche nicht der Billigkeit, das Kind mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 13 UF 135/12 -, Rn. 9, juris) Demnach berechnet sich die Verteilung der gerichtlichen Kosten wie folgt: Gerichtskosten insgesamt: - Gerichtsgebühren Abstammungsverfahren 44,50 EUR - Kosten Abstammungsgutachten 567,63 EUR - Gerichtsgebühren Unterhaltsverfahren 438,00 EUR 1.050,13 EUR Von der Antragstellerin zu tragende Gerichtskosten: - Gerichtsgebühren Abstammungsverfahren 44,50 EUR - Kosten Abstammungsgutachten 283,82 EUR - Gerichtsgebühren Unterhaltsverfahren 438,00 EUR 766,32 EUR Kostenquote: 73 % III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs.1 FamFG, wobei bei der Anordnung einer Kostenerstattung regelmäßig Zurückhaltung geboten ist. Ausschlaggebend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass der teilweise Erfolg des Rechtsmittels nur durch den neuen Vortrag hinsichtlich des Mehrverkehrs von dem Beteiligten zu 2. erzielt wurde und bei rechtzeitigem Vortrag die Beschwerde hätte vermieden werden können. Eine Entscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG (Anlage 1 zu § 3 Abs.2 FamGKG) entbehrlich. Auf Grund des erst in der Beschwerdeinstanz erfolgten, neuen Vortrages hat der Senat von einer Ermäßigung der Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG abgesehen. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist im Hinblick auf die Festgebühr und auf § 33 Abs.1 RVG nicht erforderlich.