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Beschluss

13 WF 76/17

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ende der Vormundschaft richtet sich nach dem auf die betroffene Person anwendbaren ausländischen Recht (Art. 24 Abs. 1 EGBGB). • Nach guineischem Recht bestimmt seit Inkrafttreten des Code de l'enfant (2008) dieses Gesetz das Volljährigkeitsalter; danach endet die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres. • Für die Bestimmung des anwendbaren Volljährigkeitsalters sind vorrangig die aktuellen, inländisch verbindlichen gesetzlichen Regelungen heranzuziehen; mit bindender Auskunft der guineischen Behörden ist der ältere Code civil nicht mehr maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Beendigung der Vormundschaft nach guineischem Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres • Das Ende der Vormundschaft richtet sich nach dem auf die betroffene Person anwendbaren ausländischen Recht (Art. 24 Abs. 1 EGBGB). • Nach guineischem Recht bestimmt seit Inkrafttreten des Code de l'enfant (2008) dieses Gesetz das Volljährigkeitsalter; danach endet die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres. • Für die Bestimmung des anwendbaren Volljährigkeitsalters sind vorrangig die aktuellen, inländisch verbindlichen gesetzlichen Regelungen heranzuziehen; mit bindender Auskunft der guineischen Behörden ist der ältere Code civil nicht mehr maßgeblich. Der 1999 in Guinea geborene Beteiligte zu 1 reiste ohne Eltern nach Deutschland ein. Das Jugendamt des Landkreises Emsland wurde 2016 zum Vormund bestellt. Streit entstand darüber, ob die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 endete oder erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres nach altem Code civil. Das Familiengericht hielt an der Auffassung fest, nach dem guineischen Code civil bestehe Volljährigkeit erst mit 21. Das Jugendamt berief sich auf Auskünfte der guineischen Botschaft und beantragte die Entlassung als Vormund, weil nach dem Code de l'enfant Volljährigkeit mit 18 eintritt. Der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen die Fortdauer der Vormundschaft ein. • Anwendbares Recht: Das Ende der Vormundschaft bestimmt sich nach dem Recht der Republik Guinea (Art. 24 Abs. 1 EGBGB). • Rechtslage in Guinea: Zwar enthält der ältere Code civil eine Volljährigkeitsregelung mit 21 Jahren, jedoch hat der Code de l'enfant von 2008 das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgelegt. • Auslegung und Vorrang: Der Code de l'enfant regelt den Bereich der Kinderrechte umfassend; er enthält keine Regelung zur Volljährigkeit im Code de l'enfant selbst, verweist aber auf spezielle Gesetze für nicht geregelte Bereiche; die guineischen Behörden und die Botschaft bestätigten, dass für die Volljährigkeit nur noch der Code de l'enfant einschlägig ist. • Folgerung: Mangels gegenteiliger verbindlicher innerstaatlicher Regelung im Anwendungszeitpunkt ist die Volljährigkeit des Beteiligten zu 1 mit Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten, weshalb die Vormundschaft seit dem 18. Mai 2017 beendet ist. • Abweichende Rechtsprechung: Der Senat weicht von einer Entscheidung des OLG Bremen ab, folgt aber in der Sache der Auffassung, die durch Auskünfte der guineischen Behörden gestützt wird. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 21. Juni 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 18. Mai 2017 nicht mehr Vormund des Beteiligten zu 1 ist, weil nach dem auf den Betroffenen anwendbaren Recht der Republik Guinea (Code de l'enfant von 2008) die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr eintritt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.