Beschluss
3 W 32/13
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2013:0703.3W32.13.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Im Grundbuch der im Betreff genannten Grundstücke ist in Abteilung II unter Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung gemäß Bewilligung vom 16. Dezember 1952 zugunsten der vier Geschwister der Rechtsvorgängerin des Eigentümers eingetragen. Diese hatte das Eigentum hieran als (Mit-)Erbin nach dem Tod ihres Vaters (Erblasser) erlangt. In dem zugrundeliegenden notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag ist vereinbart: 2 „Das der Frau E…. D….. (Rechtsvorgängerin des Beteiligten) vermachte und vorstehend übertragene Hausanwesen soll nach dem Willen des Erblassers nach Möglichkeit nie in fremde Hände geraten, also immer der Familie erhalten bleiben. Zur Erfüllung dieser Bestimmung verpflichtet sich Frau D…., wenn sie das Anwesen … veräußern will, diese Absicht ihren übrigen in diesem Zeitpunkt noch lebenden Geschwistern, nicht jedoch deren Abkömmlingen, schriftlich mitzuteilen. Wenn daraufhin eines der Geschwister bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Mitteilung ihr gegenüber schriftlich erklärt, dass es das Anwesen kaufen will, so ist Frau D….. verpflichtet, ihm das Anwesen … zu verkaufen.“ 3 Die vorgenannte Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch der vier Geschwister von Frau D…. aus dieser Regelung. Die Rechtsvorgängerin des Beteiligten starb 1979, ihr letztes Geschwisterteil im Jahr 1999. 4 Der Eigentümer hat unter Vorlage der Sterbeurkunden der vier Geschwister die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. 5 Mit „Aufklärungsverfügung“ vom 28. Februar 2013 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Löschung von dem bis zum 2. April 2013 zu erbringenden Nachweis der Erbfolge und der Bewilligung der Erben der Geschwister abhängig gemacht (§ 19 GBO). In der Verfügung ist ausgeführt, eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO könne bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erlassen werden. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Eigentümers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. 7 1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. 8 Zwar kann eine - hier so bezeichnete - „Aufklärungsverfügung“ nicht Gegenstand eines solchen Rechtsmittels sein. Die bloße Äußerung von Rechtsansichten ist nicht selbständig angreifbar. Mit der Beschwerde angegriffen werden kann nur eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, die die Rechtspflegerin hier nach der Überschrift und dem Wortlaut ihrer Aufklärungsverfügung nicht erlassen wollte, weil sie diese für unzulässig hielt. Jedoch erfüllt der Inhalt der Verfügung alle Voraussetzungen einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO, indem dem Beteiligten eine Frist zur Beseitigung im einzelnen bezeichneter Hindernisse für die Vornahme der beantragten Grundbuchberichtigung gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen Zurückweisung des Antrages angekündigt wurde. Damit handelt es ich objektiv um eine Zwischenverfügung, zumal die Entscheidung auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, die bei der bloßen Mitteilung einer Rechtsansicht fehl am Platze gewesen wäre. Im Übrigen ist auch die in der Entscheidung geäußerte Ansicht, eine Zwischenverfügung könne im hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht erlassen werden, unzutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des Vormerkungsberechtigten sein (vgl. zuletzt Senat, BeckRS 2012, 09964, nachfolgend BGH BeckRS 2012, 21395; ebenso OLG Hamm, DNotZ 2011, 691; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11; OLG Köln FGPrax 2010, 14). Nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung kann eine fehlende Bewilligung nach § 19 GBO nur bei rechtsändernden Eintragungen sein. 9 2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, den Löschungsantrag abgelehnt. Zusammenfassend gilt demnach folgendes: 10 Die die hier im Grundbuch eingetragene Vormerkung selbst ist nicht auf die Lebenszeit der Geschwister der Rechtsvorgängerin des Eigentümers befristet (§ 23 GBO). 11 Ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist nicht geführt. Es steht nicht fest, dass ein durch die Auflassungsvormerkung gesicherter Übereignungsanspruch nicht besteht. In dem von dem BGH in dem Verfahren V ZB 258/11 (NJW 2012, 2032), V ZB 57/12 (BeckRS 2012, 21395) und dem vom Senat in dem Verfahren 3 W 146/11 (BeckRS 2012, 09964) entschiedenen Fällen war der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit der Anspruchsberechtigten befristet bzw. durch das Längerleben des Berechtigten bedingt und auch die Vererblichkeit dieses Anspruchs, selbst wenn er schon entstanden war, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung eingetragen worden war, war daher durch den Tod der Berechtigten nachweislich erloschen. In diesen Fällen kam es deshalb darauf an, ob der Vormerkung zwischenzeitlich ein anderer Anspruch unterlegt worden war, der möglicherweise noch bestand („Wiederaufladung der Vormerkung“). So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch unverändert besteht. Zwar konnte der gesicherte Anspruch nach dem Wortlaut des Erbauseinandersetzungsvertrages nur in der Person eines Geschwisterteils und nicht in der Person eines seiner Abkömmlinge entstehen. Dagegen schließt es der Erbauseinandersetzungsvertrag nicht aus, dass der Anspruch in der Person eines Geschwisterteiles entstanden und sodann, vor seiner Erfüllung, im Wege der Erbfolge auf einen Abkömmling dieses Geschwisterteils übergegangen ist. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass die Rechtsvorgängerin des Eigentümers ihren Geschwistern ihre Absicht angezeigt hatte, das Hausgrundstück zu verkaufen und dass daraufhin eines der Geschwisterteile sein Vorkaufsrecht ausgeübt hatte, in dessen Folge der Übereignungsanspruch entstanden und später auf einen Erben übergegangen sein kann (vgl. OLG Celle, DNotZ 2013, 126). 12 Soweit der Eigentümer ankündigt, die Einrede der Verjährung eines solchen Anspruchs zu erheben, führt dies nicht zum Untergang des gesicherten Anspruchs und damit auch nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Eigentümer kann in diesem Fall nach § 886 BGB von dem Gläubiger vielmehr die Beseitigung der Vormerkung verlangen. Auch dies erfordert die Bewilligung der Löschung der Vormerkung durch den Gläubiger. 13 3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.