Beschluss
6 WF 57/16
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0429.6WF57.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 02. Dezember 2015 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts geändert: Die dem Rechtsanwalt R…, aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 1.427,64 €. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Zwischen den beteiligten Eltern war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Speyer ein Verfahren über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind anhängig; beide Elternteile haben wechselseitig Anträge auf Übertragung des Sorgerechts gestellt. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen wurde, hat der Vater Beschwerde eingelegt. 2 Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 wurde beiden Eltern Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde bzw. Verteidigung gegen die Beschwerde bewilligt. Im Termin vom 21. Juli 2015 schlossen die Eltern eine Umgangsvereinbarung; im Anschluss daran nahmen beide Elternteile ihre jeweiligen Sorgerechtsanträge zurück. Mit Beschluss vom 01. September 2015 wurde u.a. der Gegenstandswert für das Verfahren und die Umgangsvereinbarung auf je 3.000,00 € festgesetzt und die beiden Eltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Umgangsvereinbarung erstreckt. 3 Der der Antragsgegnerin beigeordnete Rechtsanwalt hat sodann beantragt, ihm die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren festzusetzen; dabei hat er u.a. die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr jeweils aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 € angesetzt. Das Familiengericht hat diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Verfahrens- und Terminsgebühr nur jeweils aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 € festgesetzt, sowie die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühren aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 €. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts blieb ohne Erfolg; hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er nach wie vor die Festsetzung der im Rahmen des Mehrvergleichs angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren begehrt. II. 4 Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO entscheidet, ist begründet. 5 Ob und inwieweit aufgrund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auch zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (sog. Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt auch mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängende sonstige Gebühren (d.h. neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr) aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig. 6 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich die Erstattungsfähigkeit solcher Gebühren in diesen Fällen gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses richtet. Soweit sich die Bewilligung ohne eine ausdrückliche Erstreckung auf die genannten Gebühren auf den Vergleich richtet, reiche dies allein nicht aus, um auch die weiteren Gebühren zu umfassen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, zitiert in FamRZ 2014, 1877; AGS 2014, 527; OLG Dresden Beschluss vom 07. Mai 2015 - 19 WF 1424/14). 7 Nach anderer Auffassung sei derartigen Formulierungen regelmäßig zu entnehmen, dass alle entstandenen Gebühren von der Landeskasse zu erstatten sind (vgl. OLG Köln Beschluss vom 29. April 2013 - 25 WF 235/12, zitiert in FamRZ 2014, 1875; ähnlich Keske NJW 2014, 2805). 8 Hinsichtlich der Auslegung einer solchen erweiterten Bewilligung neigt der Senat der letztgenannten Auffassung zu. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil auch auf der Grundlage der erstgenannten Auffassung die von dem beigeordneten Rechtsanwalt geforderten weiteren Gebühren zu gewähren sind. Von einer Erstreckung der Bewilligung für den Mehrvergleich auch auf diese Gebühren kann nämlich auszugehen sein, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Koblenz AGS 2014, 527 für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt; Senat Beschluss vom 08. Juni 2015 - 6 WF 123/15 für anhängigen Unterhalt im eA-Verfahren und Vergleich über endgültigen Unterhalt; Senat Beschluss vom 03. Juli 2015 - 6 WF 40/15 für Vollstreckung einer Umgangsregelung und Vereinbarung über Neuregelung des Umgangs). 9 Entgegen dem OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2015 - 13 WF 67/15) ist der Senat der Auffassung, dass zwischen einem anhängigen Sorgerechtsverfahren und einem Umgangsverfahren bezüglich derselben beteiligten Kinder und Eltern jedenfalls dann ein enger Zusammenhang besteht, wenn - wie hier - beide Eltern wechselseitige Sorgerechtsanträge gestellt haben. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass gerade die Ausgestaltung eines Umgangsrechts zur (einvernehmlichen) Regelung des Sorgerechts beitragen kann und somit trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen ein untrennbarer Zusammenhang zwischen beiden Verfahrensgegenständen bestehen kann. 10 Die Gebühren berechnen sich danach wie folgt, wobei unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG ein Verfahrenswert von insgesamt 6.000,00 € (3.000,00 € + 3.000,00 €) und die Tabelle in § 49 RVG zugrunde zulegen ist, hinsichtlich der Einigungsgebühr kann der gestellte Vergütungsantrag nicht überschritten werden: 11 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200: 267,00 € * 1,6 = 427,20 € Terminsgebühr nach Nr. 3202: 267,00 € * 1,2 = 320,40 € Einigungsgebühr nach Nr. 1004: 267,00 € * 1,3 = 347,10 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 = 20,00 € Reisekosten Nr. 7005, 7003 = 82,00 € Parkgebühr = 3,00 € Summe: 1.199,70 € zuzüglich Umsatzsteuer 227,94 € Gesamtsumme somit 1.427,64 € III. 12 Die Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus § 56 Abs. 2 RVG.