Beschluss
6 UF 49/15
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0728.6UF49.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) richtet, als unzulässig verworfen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten. Gründe I. 1 Die Beteiligten, die am 08.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen haben, streiten um die Scheidung ihrer Ehe sowie um die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E… (geboren am ...) und F… (geboren am …) hervorgegangen. 2 Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Zeitraum zwischen November 2011 und Januar 2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 23. Januar 2013 zugestellt. Während die Antragsgegnerin zunächst im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen ließ, sie wolle sich zur Zeit nicht scheiden lassen, erklärte sie im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014, sie sehe die Ehe mittlerweile als gescheitert an und könne sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen. Im Fortsetzungstermin vom 24.06.2014 stellte sie einen eigenen Scheidungsantrag. 3 In der Folgesache Güterrecht hat die Antragsgegnerin zuletzt die Zahlung einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 79.816,00 € an sich verlangt. In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt hat die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 400,00 € monatlich beansprucht. 4 Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Anhörung der Beteiligten die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt sowie die Anträge auf Nachscheidungsunterhalt und Zugewinnausgleich zurückgewiesen. 5 In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Erstgericht ausgeführt, der Antragsteller, sei aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit seines Pflegekindes G… an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert und leistungsunfähig. 6 In der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Zugewinnforderung im Wesentlichen auf der behaupteten Wertseigerung zweier Immobilien des Antragstellers in H… beruhe. Insoweit sei der Vortrag der Antragsgegnerin jedoch unsubstantiiert. 7 Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, bei Rechtskraft der Scheidung sei ihre wirtschaftliche Situation ungesichert, da der Versicherungsschutz der Antragsgegnerin in der auf den Antragsteller laufenden privaten Krankenversicherung ende. Aufgrund ihres Alters und wegen fehlender Vorversicherungszeiten habe sie keine Möglichkeit, sich anderweitig zu versichern. Der Versorgungsausgleich verhelfe ihr nicht zu einer höheren Rente. Aus der Satzung der bayerischen Ärzteversorgung ergebe sich, dass sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente erwerbe, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Altersrente. Da sie diese erst ab dem 01.10.2024 beziehen könne, könne die Ehescheidung und der damit verbundene Versorgungsausgleich erst ausgesprochen werden, wenn die weitere Krankenversicherung der Antragsgegnerin sichergestellt sei. 8 In der Folgesache Güterrecht verfolgt die Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung in Höhe von 79.816,00 € weiter. 9 In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt ordnete der Senat mit Beweisbeschluss vom 24.03.2016 die Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 353 ff d.A. Das Ergebnis der Beweiserhebungen steht jeweils noch aus. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen. II. 11 Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Scheidungsausspruch sowie zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht sind als unzulässig zu verwerfen. 12 1. Der Senat ist insoweit zur Entscheidung berufen, obgleich es dem Verfahren in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt noch an der nötigen Entscheidungsreife fehlt. Dem Teilbeschluss des Senats steht nicht die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG entgegen. Hiernach sind bei begründetem Scheidungsantrag alle im Verbund eingeleiteten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidungssache und einheitlich durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt nach dem Regelungszweck des § 137 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz, soweit Scheidungssache und Folgesache mit der Beschwerde angefochten worden sind (Musielak/Borth, 5. Auflage, § 142 FamFG, Rn. 1). Die Einheitlichkeit der Beschwerdeentscheidung muss gewahrt bleiben, sofern nicht die Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG vorliegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 301). Das dem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund des § 142 Abs.1 Satz 1 FamFG innewohnende Verbot einer Teilentscheidung in einer Scheidungsfolgesache gilt seinem Sinn nach aber nicht, wenn es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung der im Verbund stehenden Familiensachen kommen kann, weil die Ehesache oder eine Scheidungsfolgesache bereits nicht mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen wurde. In dem durch §§ 142 Abs. 1 Satz 2, 143 FamFG geregelten Fall (Einspruch gegen Teilversäumnisentscheidung, Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile) verneint der Bundesgerichtshof die Sperrwirkung des § 143 FamFG in den Fällen, in denen die Beschwerde bereits unzulässig ist und es daher nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, Az. XII ZB 590/13). 13 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Fälle, in denen eine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und die Entscheidung über einzelne Scheidungsfolgesachen (hier: Güterrecht und Versorgungsausgleich) unzulässig und damit entscheidungsreif ist, es aber in einer anderen Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) aufgrund einer durchzuführenden Beweisaufnahme an der Entscheidungsreife fehlt. Da § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG für den Fall einer Versäumnisentscheidung gerade auf die allgemeine Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG verweist, erscheint es aus rechtssystematischen Gründen geboten, die Reichweite des Verbundprinzips in beiden Fällen gleich auszulegen. Überdies war bereits zu dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht anerkannt, dass der Verfahrensverbund in der Rechtsmittelinstanz nur dann besteht, wenn das Rechtsmittelgericht auch mit dem Scheidungsausspruch materiell befasst ist, wohingegen die Regelungen des Verfahrensverbundes bereits seinerzeit keine Anwendung fanden, wenn eine Sachentscheidung nur in einer Folgesache zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober.1982, Az IVb ZB 601/81; Beschluss vom 04. Juni 1980, IVb ZB 664/80; Urteil vom 03. Februar 1982, Az. IVb ZR 660/80). 14 Soweit sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht richtet, kommt eine Sachentscheidung nicht in Betracht, da es bereits an der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt, wohingegen eine Sachentscheidung nur in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt ergehen kann. 15 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist unzulässig, weil es der Antragsgegnerin bereits an der nötigen Beschwer fehlt. Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist zwar ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig. Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73). Vorliegend ließ die Antragsgegnerin in erster Instanz zwar zunächst im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen, sie wolle sich zur Zeit nicht scheiden lassen. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 erklärte sie, sie sehe die Ehe mittlerweile als gescheitert an und könne sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen. Im Fortsetzungstermin des Amtsgerichts vom 24.06.2014 stellte sie einen eigenen Scheidungsantrag (Bl. 78 der Hauptakte). Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellte, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde nur dann einlegen, wenn er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur deutlich erkennen lässt, dass er die Ehe aufrechterhalten möchte, sondern darüber hinaus auch seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1987, 387, hierauf bezugnehmend BGH, Beschluss vom 04.September 2013, Az. XII ZB 87/12 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht gerecht. Hierin nahm sie ihren Scheidungsantrag weder zurück noch begründete sie ihre Beschwerde mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe, sondern alleine damit, dass sie befürchte, mit der der Beendigung der Ehe ihren vom Antragsteller abgeleiteten Krankenversicherungsschutz zu verlieren. Dies ist jedoch eine Frage, die im Rahmen der Anfechtung der außerdem ergangenen Entscheidung in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt zu klären sein wird. Da Folgesachen isoliert angefochten werden können, kann eine Beschwer hiermit nicht begründet werden. 16 3. Auch die Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich ist unzulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Regelung des Versorgungsausgleichs wird seitens der Antragsgegnerin nur deshalb in Frage gestellt, weil ohne Scheidungsausspruch kein Versorgungsausgleich stattfindet. Zwar sind auch die beteiligten Ehegatten im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaugleich beschwerdeberechtigt. Dies setzt jedoch voraus, dass sie geltend machen, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtstellung eingegriffen (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, FamFG 18. Aufl., § 59 Rdnr. 74). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegnerin geht es - wie bereits ausgeführt - darum, im Fall der rechtskräftigen Scheidung nicht ohne Krankenversicherung dazustehen. Nur anbei wird ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt. Dies ist nach dem Auskunftsschreiben der Bayerischen Ärzteversorgung (Bl. 176 d.A.) zutreffend. Denn für die ausgleichsberechtigte Person wird nur ein Anspruch auf Altersruhegeld begründet. Der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person beschränkte Versorgungsschutz wird durch eine Erhöhung des Altersruhegeldes ausgeglichen (vgl. dazu zuletzt BGH, FamRZ 2015, 911). Hier wird seitens der Antragsgegnerin bereits nicht behauptet und im Einzelnen dargetan, dass seitens der von der Ärzteversorgung vorgesehene Ausgleich im Rahmen des Ruhegeldes unangemessen sein könnte. Eine Überprüfung dieser Frage durch den Senat ist daher nicht geboten. Vielmehr ist der Beschwerdeangriff ebenfalls unzulässig, weil eine Beschwer der Antragsgegnerin durch die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs nicht dargetan ist. Insbesondere sind die Wertangaben aus den Auskünften der Versorgungsträger fehlerfrei in die Entscheidung eingeflossen. 17 4. Schließlich ist auch die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung in der Folgesache Güterrecht unzulässig, weil sie ihren Antrag nicht hinreichend begründet hat. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn 9). 18 Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BeckOK-Wulf Stand 01. März 2015 § 520 ZPO Rn 20). 19 Somit ist erforderlich, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - Rn 9 - juris). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - Rn 9 - juris). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - Rn 7 - juris). 20 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht. Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 11.08.2015 (Bl. 178 der Hauptakte) beschränkt sich die Antragsgegnerin auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung findet dagegen nicht ansatzweise statt. Konkrete Umstände oder rechtliche Erwägungen, die die Entscheidung aus Sicht der Antragsgegnerin in Frage stellen, werden nicht vorgebracht. Die Entscheidung des Amtsgerichts findet in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vielmehr keine Erwähnung. Auch die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der Wertzuwachs der Immobilien des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar, die wertbildenden Faktoren seien insoweit nicht mitgeteilt worden, werden von Antragsgegnerseite weder konkret angegriffen noch auch nur genannt. Alleine dass die Antragsgegnerin ihren Vortrag im Rahmen der Beschwerdebegründung um einzelne Details ergänzte, etwa die Grundstücksgröße des Hausanwesens und die Wohnraumgröße der Wohnung in H. mitteilte, Fahrzeugbewertungen eines Sachverständigenbüros zur Akte reichte und die Entwicklung der Stadt H. etwas ausführlicher darstellte, erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Hieraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts konkret angegriffen werden. 21 Die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswerts bleiben der Endentscheidung vorbehalten. 22 Einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1, Abs.2 FamFG) bedarf es nicht, da die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig verwerfenden Beschluss auch ohne Zulassung statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2015, Az. XII ZB 614/14 - Juris).