Beschluss
6 UF 88/16
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2017:0529.6UF88.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016, Aktenzeichen 1 F 346/13, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.600,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 27.09.2016 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016 (1 F 346/13), soweit er gemäß Ziffer 3. des Beschlusses zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich € 300,-- für die Dauer von 36 Monaten verpflichtet wurde. 2 Seine am 25.10.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb verlängerter Frist (bis 27.12.2016) mit Schriftsatz vom 27.12.2016 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - begründet. Er hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet wurde, und den Unterhaltsantrag abzuweisen, hilfsweise, den Unterhalt herabzusetzen und/oder zu befristen. 3 Wegen Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 27.12.2017 (Bl. 208 ff. d.A.) Bezug genommen. 4 Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen in der Akte Bezug genommen. 5 Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig und war deshalb gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 6 Darauf hat der Senat den Antragsteller in dem Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 19.04.2017 (Bl. 259 ff. d.A.) wie folgt bereits hingewiesen: 7 „Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig, weil er seinen Antrag nicht hinreichend begründet hat. 8 1. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10.06.2015 - XII ZB 611/14 - Rn 9 – juris; vgl. zum Ganzen auch Senat vom 23.07.2015 – 6 UF 119/14 - sowie Senat vom 14.06.2016 – 6 UF 113/15 -). 9 Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BeckOK-Wulf Stand 01.12.2016 § 520 ZPO Rn 20). Somit ist erforderlich, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (vgl. BGH Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04 - Rn 9 - juris). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.1992 - IX ZB 45/92 - Rn 9 - juris). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01.11.1991 - X ZB 4/91 - Rn 7 – juris; vgl. auch Senat, jeweils aaO). Hat das Erstgericht die Antragsabweisung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung in vorgenannter Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14 – in NJW-RR 2015, 511 mwN). 10 2. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Sie beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die letztendlich formelhafte Behauptung, dass die erstinstanzliche Entscheidung unzutreffend sei, ohne sich allerdings mit den rechtlichen Erwägungen und Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses konkret und inhaltlich auseinanderzusetzen. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen und im Übrigen lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BGH vom 27.01.2015, aaO, mwN). 11 Der Senat verkennt nicht, dass die Beschwerde zudem maßgeblich auf neue Tatsachen, bzw. neuen Vortrag gestützt ist (insb. zur zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang zwar anerkannt, dass die mit der Berufung (bzw. hier: Beschwerde) erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln begründet werden kann und es in diesem Fall keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung bedarf (vgl. dazu BGH vom 27.03.2007 – VIII ZB 123/06 – in NJW-RR 2007, 934; BGH vom 04.10.1999 – II ZR 361/98 – in NJW 1999, 3784; BGH vom 05.12.1996 – VII ZR 108/95 – in NJW 1997, 859). Diese Rechtsprechung verhilft der Beschwerde jedoch vorliegend nicht zur Zulässigkeit. Denn selbst der (neue) Vortrag in der Beschwerdebegründung erlaubt es isoliert betrachtet – also ohne Einbeziehung der Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss – überhaupt nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Beschwerdevortrag die begehrte Abänderung rechtfertigen soll. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation entscheidend von den vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltungen. Die Beschwerdebegründung enthält auch keinerlei Unterhaltsberechnung, anhand derer sich die Relevanz des neuen Vortrages für das Unterhaltsverfahren erschließen könnte. Es ist noch nicht einmal angegeben, von welchem unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragstellers die Beschwerdebegründung ausgeht und inwieweit dieses vom erstinstanzlich zugrunde gelegten Einkommen abweicht. Zuletzt ist lediglich ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung über den (antragsgemäß) titulierten Anspruch in Höhe von monatlich € 300,-- hinaus sogar ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 545,25 errechnet wurde. Auch vor diesem Hintergrund hätte es umso mehr konkreter Darlegungen bedurft, inwiefern sich aus den „neuen“ Tatsachen eine abweichende Entscheidung rechtfertigt. 12 Nach Ablauf der Begründungsfrist können im Übrigen neue Angriffsgründe nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 37. Aufl. § 117 FamFG Rn. 10 a.E. unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Köln zu § 621 e ZPO a.F.).“ 13 An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.05.2017 weiter in der Sache vorträgt, ist dies für die Frage der Zulässigkeit unerheblich. Gleiches gilt für den Verweis des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin für ihren Unterhaltsanspruch darlegungs- und beweisbelastet sei. Denn dies ändert nichts daran, dass es Sache des Antragstellers ist, konkret darzutun, inwieweit die (neu) vorgetragenen Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, als diejenige des Erstgerichts. Wie im oben zitierten Senatsbeschluss ausgeführt, lässt sich dies anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehen. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Nr. 1, 243 FamFG. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung des §§ 40, 51 FamGKG bestimmt.