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Beschluss

10 UF 62/23

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:0609.10UF62.23.00
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Leitsätze
Eine (inzidente) Überprüfung der Entscheidungen des Gerichtes des Heimatstaates zum Sorge- oder Umgangsrecht findet im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ grundsätzlich nicht statt. Das Rückführungsverfahren dient gerade (auch) dazu, die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates zu wahren und das Verfahren im Heimatstaat des Kindes sicherzustellen. Ist im Heimatstaat bereits aktuell eine Umgangsregelung getroffen worden, hat das HKÜ-Gericht diese Entscheidungen zu respektieren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Heimatland des Kindes gibt.(Rn.63)
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 05.05.2023 (14 F 65/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Rückführung des Kindes bis zum 25.06.2023 verlängert wird und der Tenor zu Ziffern 1. - 4. wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind L., geboren am ..., derzeit aufhältig: ..., bis zum 25.06.2023 nach Belgien zurückzuführen. 2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 1. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 2. ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von 2. wird angeordnet: - Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter 1. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. - Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und im erforderlichen (behutsamen) Maße auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. - Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. - Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. - Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. - Das Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zu treffen, das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (inzidente) Überprüfung der Entscheidungen des Gerichtes des Heimatstaates zum Sorge- oder Umgangsrecht findet im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ grundsätzlich nicht statt. Das Rückführungsverfahren dient gerade (auch) dazu, die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates zu wahren und das Verfahren im Heimatstaat des Kindes sicherzustellen. Ist im Heimatstaat bereits aktuell eine Umgangsregelung getroffen worden, hat das HKÜ-Gericht diese Entscheidungen zu respektieren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Heimatland des Kindes gibt.(Rn.63) I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 05.05.2023 (14 F 65/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Rückführung des Kindes bis zum 25.06.2023 verlängert wird und der Tenor zu Ziffern 1. - 4. wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind L., geboren am ..., derzeit aufhältig: ..., bis zum 25.06.2023 nach Belgien zurückzuführen. 2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 1. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 2. ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von 2. wird angeordnet: - Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter 1. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. - Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und im erforderlichen (behutsamen) Maße auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. - Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. - Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. - Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. - Das Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zu treffen, das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rückführung des gemeinsamen Kindes L., geboren am ..., nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO). Der Antragsteller (Kindesvater) ist belgischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin (Kindesmutter) ist deutsche Staatsangehörige. Beide waren und sind nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des Kindes L.. L. wurde am ... in Anderlecht geboren und besitzt sowohl die deutsche, als auch die belgische Staatsangehörigkeit. Die Kindeseltern haben sich 2018 voneinander getrennt. L. lebte dann ausschließlich bei der Kindesmutter in Belgien. Die Kindeseltern stritten und streiten in mehreren Verfahren in Belgien über das Sorge- und Umgangsrecht für L.. Die Kindesmutter hat zudem aus einer früheren Beziehung einen Sohn, A.. Der Kindesvater hat ebenfalls einen Sohn aus einer anderen Beziehung, L.. Am 22.12.2022 reiste die Kindesmutter mit beiden Kindern nach Deutschland zu ihrem Bruder nach B.. Zu diesem Zeitpunkt stand den Kindeseltern das elterliche Sorgerecht für L. gemeinsam zu. Die Kindesmutter begab sich in Deutschland für einen stationären Aufenthalt in die Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik Rostock. Sie befand sich zunächst vom 02.01.2023 bis zum 14.03.2023 in offener stationärer Behandlung. Seit dem 03.04.2023 befand sie sich in tagesklinischer Behandlung. Der Kindesvater zeigte am 14.02.2023 bei der Polizei in S. in Belgien den Sachverhalt an. Am 15.02.2023 beantragte er bei der Zentralbehörde von Belgien die Rückführung des Kindes nach Belgien nach dem HKÜ. Am 17.02.2023 wurde dem Kindesvater mit Entscheidung des Gerichts erster Instanz Brüssel - in Abwesenheit der Kindesmutter - das alleinige Sorgerecht übertragen und der Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater bestimmt. Am 30.03.2023 reichte das Bundesamt für Justiz für den Antragsteller den hiesigen Antrag auf Rückführung des Kindes beim Amtsgericht Rostock ein. Der Kindesvater hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kindesmutter habe das Kind ohne sein Wissen nach Deutschland gebracht in der Absicht, hier mit dem Kind zu verbleiben. Dem habe er weder zugestimmt noch sei er mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden. Die Kindesmutter habe eine Rückkehr mit dem Kind nach Belgien nach Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik abgelehnt. Der Kindesvater beantragte erstinstanzlich, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind L., geb. am ..., derzeitige Anschrift ..., innerhalb einer angemessenen Frist nach Belgien zurückzuführen, 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes L., geb. am ... an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien anzuordnen. Die Kindesmutter beantragte erstinstanzlich, die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen. Sie trägt vor, seit 2021 in E. aufgrund der Konflikte mit dem Kindesvater über die gemeinsame Tochter L. in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein. Durch den akuten Zusammenbruch in den Weihnachtsferien habe sie einen Notfallplatz an der Uniklinik Rostock erhalten. Nach dem stationären Aufenthalt sei eine weitere tagesklinische Behandlung empfohlen worden, ohne die die Behandlungsfortschritte der Kindesmutter stark gefährdet wären. Es sei ihr nicht zumutbar, sich entgegen dem ärztlichen Rat ohne weitere Behandlungsmöglichkeiten zurück nach Belgien zu begeben. Sie müsse bei einer Rückkehr nach Belgien um ihre eigene Sicherheit fürchten. Der Kindesvater leide laut des im Strafverfahren gegen ihn eingeholten Gutachtens vom 24.09.2022 anhaltend unter einer Bipolaren Störung Typ 1, die bei Absetzen der Medikation mit Psychosen und Halluzinationen verbunden sei. Seit der Trennung vor vier Jahren habe sich die Kindesmutter der Veruntreuung ihrer Gelder und einem fortlaufenden schweren Stalking durch den Kindesvater ausgesetzt gesehen, was sie zunehmend psychisch belastete. Hinzu kämen strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2017 und im Jahr 2019 gegen den Kindesvater wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung Minderjähriger durchgeführt, dann jedoch eingestellt worden seien. Es sei aufgrund des genannten Gutachtens damit zu rechnen, dass es zu weiteren Straftaten des Kindesvaters kommen werde. Der Kindesmutter sei eine Rückkehr nach Belgien angesichts des Ausmaßes an Belästigungen, denen sie sich konfrontiert sehen wird, nicht zumutbar. Darüber hinaus sei für die Mutter eine Rückkehr nach Belgien, solange sie sich in medizinischer Behandlung befinde und daher arbeitsunfähig sei, nicht finanzierbar. Es bestehe im Falle der Rückführung eine Gefahr für das psychisch-seelische Wohl des Kindes. Es müsste von der Mutter getrennt werden. Der Vater stelle keine vertraute Person für L. dar. Das Kind habe mit psychischen und körperlichen Reaktionen in Form von Durchfall, Verstopfungen und Schlafstörungen reagiert. Kurz nach einem Kontakt mit dem Kindesvater sei bei ihr der Verdacht auf eine emotionale Störung mit Trennungsangst im Kindesalter (F93.0,V) und auf nichtorganische Enkopresis (F98.1,V) geäußert worden. Eine alleinige Rückführung zum Vater würde für L. die Trennung von Mutter und Bruder bedeuten, mithin von den beiden einzigen Personen, mit denen sie während ihres bewussten Lebens zusammengelebt habe. L. spreche nicht fließend Französisch, da sie in den vergangenen Jahren im deutschsprachigen Teil Belgiens mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe. Ein abrupter und alleiniger Wechsel in den unbekannten väterlichen Haushalt würde insoweit unabsehbare und nicht zu verantwortende Folgen für ihre seelische und emotionale Entwicklung haben. Ebenfalls gehe eine Gefahr für L. durch die eintretende Geschwistertrennung aus. Ihr Bruder A. besuche seit Januar 2023 das Gymnasium Rostock und habe angegeben, bis zum Schuljahresende in Rostock bleiben zu wollen. Zwischen L. und ihrem älteren Bruder A. bestehe eine sehr enge Beziehung, sodass eine Trennung der Geschwister eine massive emotionale Belastung für sie darstelle. Zudem stehe einer Rückgabe gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen, dass sich L. der Rückgabe widersetze und sie ein Alter und eine Reife erreicht habe, die die Beachtung ihrer Meinung angebracht erscheinen lassen. L. habe geäußert, sich eine Rückkehr ohne die Mutter nicht vorstellen zu können. Schließlich müsse sich das Gericht überzeugen, dass bei Bestehen bekannter Gefahren konkrete Schutzmaßnahmen im Ursprungsstaat tatsächlich ergriffen werden. Bei einer Überführung des Kindes im väterlichen Haushalt sei dieses zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt. Der Kindesvater übe die elterliche Sorge tatsächlich auch gar nicht aus. So sei auf die Anfrage, ob L. in Deutschland vorübergehend in Rostock an einer Schule gemeldet werden könne, um einer Verletzung der Schulpflicht zu entgehen, nicht reagiert worden. Der Kindesvater erkundige sich nicht nach L.. Der Übernahme der tatsächlichen Sorge für die gemeinsame Tochter widerspreche auch, dass der Kindesvater immer wieder für mehrere Monate keinen Unterhalt an die Mutter für die gemeinsame Tochter zahle. Schließlich verdeutliche die Beibehaltung des Wohnsitzes in E., dass die Mutter keineswegs eine Entführung der gemeinsamen Tochter nach Deutschland geplant habe. Die Reise der Mutter mit ihren Kindern sei auf einen Ferienaufenthalt ausgelegt gewesen und habe sich allein aufgrund der stationären Behandlung der Mutter verlängert. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2023 dem Kind Frau R. als Verfahrensbeiständin bestellt. Es hat das Kind am 14.04.2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört und die Sache mit den Kindeseltern nebst Verfahrensbevollmächtigten, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt erörtert. Im Rahmen der Erörterung am 21.04.2023 schlossen die Kindeseltern - zunächst unter Widerrufsvorbehalt - die anschließend durch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt genehmigte nachfolgende „Vereinbarung zur Erledigung des vorliegenden Rückführungsverfahrens: 1. Der Kindesvater ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kindesmutter die Behandlung in der Tagesklinik in Rostock beendet, mit voraussichtlichem Entlassungstermin zum 26.05.2023. Die Kindesmutter verpflichtet sich, mit dem gemeinsamen Kind L. bis zum 10.06.2023 nach Belgien zurückzukehren. Der Kindesvater erklärt sich ausdrücklich mit dem Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter einverstanden und verzichtet insoweit auf eine Herausgabe des Kindes an sich und auf die Übernachtungen des Kindes beim Kindesvater. 2. Die Kindeseltern sind ausdrücklich darüber einig, dass dem Kindesvater beginnend mit Mittwoch dem 26.04.2023 jeweils wöchentlich um 16 Uhr telefonische Videokontakte mit dem Kind ermöglicht werden, über Zoom unter der E-Mail Anschrift ... 3. Der Kindesvater erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass L. bis zur Rückkehr nach Belgien am 10.06.2023 in Rostock eine kinderpsychologische Behandlung aufnimmt. Der Kindesvater ist insoweit ebenfalls damit einverstanden, dass L. bis zur Rückkehr am 10.06.2023, soweit verfügbar, einen Kita-Platz in Anspruch nimmt sowie sämtliche sozialen Kontakten mit gleichaltrigen Kindern, wie beispielsweise Sportclubs, am Heidetreffen oder ähnlichen teilnimmt. 4. Der Kindesvater verpflichtet sich ausdrücklich, dass für den Fall, dass das Kind entsprechend der vorstehenden Vereinbarung bis zum 10.06.2023 nach Belgien zurückkehrt, den gegen die Kindesmutter gestellten Strafantrag zurückzunehmen. 5. Die Kindeseltern sind ausdrücklich darüber einig, dass nach der Rückkehr der Kindesmutter mit dem Kind nach Belgien ab dem 10.06.2023 der Kindesvater weiterhin den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter akzeptiert und auf Übernachtungen und eine Herausgabe des Kindes an ihn als Kindesvater verzichtet. 6. Die Kindeseltern sind darüber einig, dass insoweit dem Kindesvater weiterhin wie vorstehend unter Ziffer 2 geregelt wöchentlich mittwochs um 16 Uhr telefonische Videokontakte mit L. zustehen, sowie beginnend ab Samstag den 17.06.2023 alle zwei Wochen unter Betreuung der Übergaben, wie zuvor zwischen den Kindeseltern tatsächlich gelebt, der Umgang von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr zusteht. 7. Beide Elternteile sind darüber einig, dass sie Anfang nächster Woche nach Vorliegen des Protokolls der heutigen mündlichen Verhandlung über ihre Anwälte gegenüber dem belgischen Gericht beantragen werden, im dortigen laufenden Verfahren, gegebenenfalls bereits abgeschlossenen Verfahren, eine Neubegutachtung durch Sachverständige im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge und die Umgänge vorzunehmen und dort um schnellstmögliche Terminierung zu bitten sowie, falls das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte, das laufende Verfahren möglichst zeitnah im Hinblick auf die Belastungen der Beteiligten zu beenden. 8. Der Kindesvater teilt seine E-Mail Adresse wie folgt mit: ... Ein Widerruf der zwischen den Kindeseltern geschlossenen Vereinbarung erfolgte nicht. Entsprechend der Ankündigung des Amtsgerichts, „zur Absicherung beider Beteiligten“ einen Beschluss über den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes zu erlassen und dabei in den Gründen auf die getroffene Vereinbarung Bezug zu nehmen, erließ das Amtsgericht am 05.05.2023 den nachfolgenden Beschluss: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind L., geboren am ..., derzeit aufenthältig: ... bis zum 10.6.2023 nach Belgien zurückzuführen. 2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Richtung gemäß Ziffer 1 nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes L., geboren am ... an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von 2. wird angeordnet: - Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter 1. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. - Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und im erforderlichen (behutsamen) Maße auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. - Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. - Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. - Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. - Das Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes L. Sigrid Elisabeth Dubois, geboren am 14.03.2017 an den Antragsteller zu treffen, das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss richtet sich das am 19.05.2023 beim Amtsgericht eingegangene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Kindesmutter. Einen konkreten Antrag enthält die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin dabei nicht. Sie trägt vor, der Kindesvater sei während der amtsgerichtlichen Verhandlung über den Inhalt des neuen belgischen Urteils informiert worden. Ihm sei dann eine einwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden. Diese sei verstrichen. Die Kindesmutter sei davon ausgegangen, der Kindesvater werde sich an den Vergleich halten. Entgegen der Ziffer 6. des Vergleichs habe der belgische Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters aber mitgeteilt, dass dieser einer neuen Begutachtung nicht zustimme. Ferner hat er - entgegen des Vergleiches - vor dem belgischen Familiengericht wieder Übernachtungsumgänge begehrt. L. führe die mit dem Kindesvater vereinbarten Videotelefonate durch. Dabei spreche der Vater aber nur Französisch, was L. im Wesentlichen nicht (mehr) verstehe. Er sei nicht bereit, sich auf sie einzustellen. L. habe Angst davor, zum Vater zu müssen und dort zu übernachten. Der ältere Sohn der Kindesmutter, A., habe erklärt, nicht wieder nach E. zurückkehren, sondern in ... bleiben zu wollen. Der Kindesmutter sei zwischenzeitlich gekündigt worden. Die Kindesmutter wiederholt ihr Vorbringen zur Erkrankung des Kindesvaters, zu den Reaktionen von L. auf die Umgangskontakte mit dem Kindesvater, zur bevorstehenden Geschwistertrennung, dem entgegenstehenden Willen des Kindes und der Unzumutbarkeit der Rückkehr für die Kindesmutter. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, dass in Belgien entsprechend der Intention des HKÜ die Sorgerechtsfragen zwischen den Kindeseltern geklärt werden könnten. Die Rechtslage sei derart unübersichtlich, das nicht abgesehen werden könne, welche Entscheidung getroffen werde. So seien in kürzester Zeit zwei widersprüchliche Entscheidungen getroffen worden. Das Beschwerdegericht müsse Verbindung mit dem Verbindungsrichter des EJN aufnehmen, da das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln sei. Den belgischen Entscheidungen sei der Sanktionscharakter gegen die Kindesmutter anzusehen. So habe das belgische Gericht die Kindesmutter bestraft, indem es ihr aufgrund ihres krankheitsbedingten Aufenthalts in Rostock das Sorgerecht entzogen hat. Das zugrundeliegende Sorgerechts- und Umgangsverfahren ziehe sich schon seit dem Jahr 2018 hin. Es seien immer wieder provisorische Urteile gefällt worden, die nur für kurze Zeit Gültigkeit hatten. Der Beschluss vom 21.04.2023 sei ein weiterer Fall dieser Vorgehensweise, bei dem vorläufige Umgangsregelungen getroffen und eine weitere mündliche Verhandlung für den 02.06.2023 angesetzt worden sei. In sämtlichen in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen habe das Gericht die Empfehlung der Sachverständigen, dass vor einer Erweiterung des Umgangs erneut eine Begutachtung stattfinden sollte, übergangen. Zudem habe das belgische Gericht das vorgelegte psychiatrische Gutachten über den Kindesvater nicht berücksichtigt, sondern am 21.04.2023 im Wesentlichen das Urteil vom 20.01.2023 wiederhergestellt, obwohl es mittlerweile über das gegen den Kindesvater anhängige Strafverfahren und das psychiatrische Gutachten über den Kindesvater informiert gewesen sei. Deshalb sei es für die Mutter nur akzeptabel, nach Belgien zurückzukehren, wenn vor ihrer Rückkehr rechtlich verbindlich festgelegt wird, dass das Verfahren mit einer Sachverständigenbegutachtung fortgesetzt wird und die Tochter nicht ohne vorherige Begutachtung zu unbegleiteten Kontakten mit dem Vater gedrängt wird. Es handele sich dabei um eine notwendige Schutzvorkehrung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO. Durch die ausdrücklich erklärte Verweigerung des Kindesvaters an einer Neubegutachtung mitzuwirken, habe dieser als diejenige Partei, die sich um die Rückgabe des Kindes bemüht, nicht den hinreichenden Nachweis vorgelegt, dass angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Kindes nach seiner Rückgabe getroffen wurden. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich eine klare Verpflichtung, eine Rückführung nur dann anzuordnen, wenn das Gericht im Rückführungsverfahren die tatsächliche und konkrete Ergreifung von Schutzmaßnahmen im Herkunftsland sicherstellt, insbesondere angesichts bekannter Gefahren. Das Maison de la Famille habe der Kindesmutter mitgeteilt, dass die Umgangsentscheidung des belgischen Familiengerichts umgesetzt werden solle. Auch der belgische Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters bestätige dessen Absicht, sein Umgangsrecht auszuüben. Diese Umgänge würden eine Gefahr für das Kind darstellen, die auch durch die gemeinsame Rückkehr mit der Mutter nach Belgien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Kindesmutter hat weiter vorgetragen, dass am 02.06.2023 eine erneute Verhandlung vor dem Familiengericht in Belgien stattgefunden habe. Der Kindesvater sehe sich nicht an den vor dem Amtsgericht Rostock geschlossenen Vergleich gebunden. Die Staatsanwaltschaft habe angekündigt, einen europäischen Haftbefehl zu beantragen, soweit die Kindesmutter nicht am 10.06.2023 mit L. nach Belgien zurückkehren werde. Der Kindesvater sei nicht bereit, seine Strafanzeige zurückzuziehen und komme damit seiner Verpflichtung, die Rückkehr des Kindes zu ermöglichen, nicht nach. Im Verfahren vor dem belgischen Familiengericht sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrung des Schutzes des Kindes zwingend nötig. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. Die streitigen Fragen seien vor dem Familiengericht in Belgien zu klären. Daran würden die Vereinbarungen zu einzelnen Punkten vor dem Amtsgericht Rostock nichts ändern. Es handele sich um vorläufige Regelungen, um die Rückführung des Kindes nach Belgien bestmöglich zu gewährleisten. Die Kindesmutter verhalte sich widersprüchlich, auch bezüglich der Übernachtungsumgänge von L., denen sie vor dem belgischen Familiengericht zugestimmt habe. Eine Geschwistertrennung habe die Kindesmutter selbst herbeigeführt und zwar die Trennung von L. zu ihrem Halbbruder L., der beim Vater lebe. Es wird auf den Sinn des Rückführungsverfahrens verwiesen, in dem keine sorgerechtlichen Fragen zu klären seien. Wie sich aus dem Urteil des Französischsprachigen erstinstanzlichen Gerichts in Brüssel, Familiengericht zur Öffentlichen Sitzung vom 21.04.2023 ergibt, hatte die Kindesmutter unter dem 01.04.2023 dort eine endgültige Entscheidung dahingehend beantragt, dass die elterliche Sorge für L. gemeinsam ausgeübt wird und sie - die Kindesmutter - die Hauptunterbringung von L. ausüben wird. Daneben beantragte sie die vorläufige Entscheidung dahingehend, dass L. weiterhin unter der Adresse E. wohnhaft ist, dass die Kindesmutter die Hauptunterkunft in Deutschland betreiben wird und dass der Kindesvater unter Einschaltung des Jugendamtes Umgang in Rostock ausüben könne. Ferner begehrte sie die Ermächtigung zur Anmeldung von L. an der Grundschule in ... In der mündlichen Anhörung am 18.04.2023 bat die Kindesmutter vor dem belgischen Familiengericht durch ihre dortigen Rechtsbeistände darum, L.s Wohnsitz in E. beizubehalten, und stellte klar, dass sie keineswegs das Ziel habe, L. zu entwurzeln und ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, da L. im Übrigen in E. wohnhaft geblieben sei. Sie beabsichtige - und habe dies immer getan - nach E. zurückzukehren. Daraufhin hat das belgische Familiengericht am 21.04.2023 entschieden, dass L. weiterhin bei der Kindesmutter untergebracht, weiterhin in E. wohnhaft bleibe und dort zur Schule gehe. Außerdem hat es den Umgang des Kindesvaters geregelt. Am 02.06.2023 verhandelten die Kindeseltern erneut vor dem belgischen Familiengericht. Die Verfahrensbeiständin hat die Zurückweisung der Beschwerde angeregt und darauf verwiesen, dass die Kindeseltern „alles Weitere“ in Belgien zu klären hätten. Das Jugendamt hat ausführlich zur gegenwärtigen Situation von L. berichtet. Auf die Stellungnahme vom 30.05.2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 1 Nr. 3, 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG binnen zwei Wochen frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die Kindesmutter hat ihre Beschwerde - auch - beim Amtsgericht eingelegt. Soweit die Beschwerdeschrift dabei die Anschrift des Beschwerdegerichts enthält, ist dies unschädlich. Auch die Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich, zumal die Rechtsbehelfsbelehrung der amtsgerichtlichen Entscheidung fehlerhaft war. 2. Die Beschwerde der Kindesmutter ist jedoch unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung, mit der die Rückführung des Kindes L. angeordnet wurde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rückführungsantrag des Kindesvaters ist gemäß Art. 12 und 3 HKÜ in Verbindung mit Art. 22, 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO begründet. a) Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe eines Kindes an, wenn das Kind im Sinn des Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. b) Das HKÜ, in Deutschland seit dem 01.12.1990 in Kraft, findet vorliegend gemäß Art. 4 HKÜ Anwendung, da das Kind unmittelbar vor der vorgetragenen Verletzung des Sorgerechtes oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des HKÜ, nämlich in Belgien hatte und das 16. Lebensjahr im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollendet hat, sie ist 6 Jahre alt. c) Das Kind wird - jedenfalls - durch die Kindesmutter widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ in Deutschland zurückgehalten. aa.) Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt gemäß Art. 3 HKÜ als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. bb.) Der Kindesvater war vor der Ausreise der Kindesmutter mit dem Kind gemeinsam mit dieser sorgeberechtigt. Ob bereits die Ausreise mit dem Kind nach Deutschland am 22.12.2022 dieses Mitsorgerecht verletzt hat und damit widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ war, kann vorliegend dahinstehen. Die Kindesmutter trägt insoweit vor, es sei lediglich ein Besuch der Familie geplant und mit dem Kindesvater auch abgestimmt gewesen, der sich aufgrund einer notwendigen Notfallbehandlung der Kindesmutter verlängert habe. Von einem widerrechtlichen Zurückhalten ist nämlich auch dann auszugehen, wenn das Kind sich zunächst mit Zustimmung des (Mit-)Sorgeberechtigten in einem Vertragsstaat aufgehalten hat, dann aber die Zustimmung für einen weiteren Aufenthalt entfallen ist, sei es wegen einer zeitlichen Befristung oder weil sie widerrufen wurde (vgl. BeckOGK/Markwardt, Stand: 01.03.2023, HKÜ Art. 3, Rn. 33 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.1995 - 11 Wx 15/95). Dies ist vorliegend jedenfalls mit dem Ablauf der ursprünglich geplanten Aufenthaltszeit (Weihnachtsferien) und Verbleib gegen den - dann auch ausdrücklich geäußerten - Willen des Kindesvaters in Deutschland zu bejahen. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Kindesvater jedenfalls mitsorgeberechtigt. cc.) Die elterliche Sorge ist - entgegen des Einwandes der Kindesmutter - durch den Kindesvater vor der Ausreise auch im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. b) HKÜ in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 11 lit. b) Brüssel IIb-VO tatsächlich ausgeübt worden. Das HKÜ geht von der Vermutung der Sorgerechtsausübung aus (vgl. Bericht von Elisa Pérez-Vera (Pérez-Bericht), BT-Drs. 11/5314, Rn. 73). An das tatsächliche Ausüben des Sorgerechts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Das Sorgerecht wird auch dann tatsächlich ausgeübt, wenn der Elternteil zwar nicht an der täglichen Sorge für das Kind beteiligt ist, mit dem Kind aber zumindest hin und wieder Kontakt hat und sich an den das Kind betreffenden Entscheidungen beteiligt, insbesondere einen dauerhaften Umzug in das Ausland ablehnt (vgl. Erb-Klünemann in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 3, Rn. 19 m.w.N.; BeckOGK/Markwardt, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Der von der Kindesmutter erhobene Einwand, der Kindesvater habe für längere Zeit keinen Unterhalt gezahlt, ist bereits deshalb für sich gesehen ungeeignet, die tatsächliche Nichtausübung der elterlichen Sorge zu belegen, nachdem der Kindesvater vor der Ausreise Umgang mit dem Kind hatte und gerade auch der durch die Ausreise nicht mehr stattfindende Umgang Anlass für den Antrag auf Rückführung war. d) Es liegt auch keiner der im HKÜ enthaltenen Ausnahmetatbestände, in denen von einer Rückführung abgesehen werden könnte, vor. aa.) Die Ausnahmetatbestände sind restriktiv auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1996 - 2 BvR 233/96 -, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes liegt bei der antragsgegnerischen Partei (vgl. Pérez-Bericht, a.a.O., Rn. 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2009 - 17 UF 105/09 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2007 - 7 UF 681/07 -; KG, Beschluss vom 13.12.1995 - 3 UF 1573/95 -, alle juris). Die Anforderungen an die Darlegungslast sind hoch, so dass ein allgemeiner, pauschaler Vortrag nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.07.2016 - 10 UF 78/16). Von Amts wegen ist nur der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ zu prüfen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2002 - 10 UF 753/01 -, juris). bb.) Wie bereits ausgeführt, hat der Kindesvater das Sorgerecht zum Zeitpunkt der Entführung tatsächlich ausgeübt, so dass ein Ausnahmefall nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ nicht vorliegt. cc.) Es ist nicht festzustellen, dass die Rückführung des Kindes nach Belgien mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder dass die Rückgabe das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). (1.) Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. HKÜ kann nur bejaht werden, wenn diese besonders erheblich, konkret und aktuell ist und eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch für die Annahme einer unzumutbaren Lage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b), 2. Alt. HKÜ müssen die Auswirkungen vergleichbar schwer sein. (2.) Soweit die Kindesmutter ihren Einwand darauf gestützt hat, das Kind müsse aufgrund der notwendigen Behandlung der Kindesmutter in Deutschland allein nach Belgien zurückkehren und würde dann - zwangsläufig - zum Kindesvater gebracht werden, ist dem (jedenfalls jetzt) weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu folgen. (aa.) Es ist zwar im Grundsatz denkbar, dass die Trennung eines Kindes von dem entführenden Elternteil, der es bislang überwiegend betreut hat, im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge haben kann. Es ist vorliegend jedoch weder davon auszugehen, dass das Kind von der Kindesmutter getrennt, alleine nach Belgien zurückkehren muss, noch dass es beim Kindesvater leben müsste. (bb.) Ein Elternteil, das im Rahmen einer internationalen Kindesentführung auf Rückführung des Kindes in Anspruch genommen wird, kann sich zur Abwehr dieses Antrags nicht auf eine durch die Trennung des Kindes von ihm als Hauptbezugsperson verbundene Gefährdung berufen, wenn ihm zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2002 - 2 UF 115/02 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2021 - 17 UF 282/21 -, juris). (cc.) Sowohl die stationäre, als auch die anschließende ambulante Behandlung der Kindesmutter sind beendet und stehen der Rückkehr der Kindesmutter nicht mehr entgegen. Nach der Entscheidung des belgischen Familiengerichts vom 21.04.2023 ist der Kindesmutter das Hauptunterbringungsrecht für das Kind zurückübertragen worden, so dass es im Falle der gemeinsamen Rückkehr auch nicht zum Kindesvater müsste. Es sind aber auch sonst keine durchgreifenden Gründe feststellbar, die eine Unzumutbarkeit der Rückkehr der Kindesmutter begründen. Soweit die Kindesmutter unter Verweis auf die psychiatrische Begutachtung des Kindesvaters und die sachverständige Einschätzung der Wiederholungsgefahr die Unzumutbarkeit der Rückkehr vorträgt, ist dieses Vorbringen bereits widersprüchlich. Die Kindesmutter hat wiederholt vorgetragen, der Verbleib in Deutschland sei nicht geplant, sondern nur der Notfallsituation geschuldet gewesen. Sie hat stets behauptet, nach Belgien zurückkehren zu wollen - trotz der von ihr vorgetragenen Gefährdungslage. Das hat sie auch gegenüber dem belgischen Familiengericht bekundet. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die belgische Justiz der behaupteten Gefährdung durch die eingeleitete Strafverfolgung des Kindesvaters begegnet. Schließlich hat sich die Kindesmutter auch in dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich ausdrücklich zur Rückkehr mit dem Kind bereiterklärt. (dd.) Der Senat übersieht nicht, dass die erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei zu Schwierigkeiten - insbesondere finanzieller Art - führen kann. Allerdings hat die Kindesmutter insoweit schon nicht dargelegt, dass sie nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage wäre, eine neue Beschäftigung zu finden oder die Wiedereinstellung zu erreichen. Auch die Kündigung des Mietverhältnisses führt nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr. Das Mietverhältnis ist ausweislich des eingereichten Kündigungsschreibens erst zum 31.08.2023 beendet worden, so dass bei Rückkehr eine Unterkunft vorhanden ist. Möglicherweise allgemein bestehende Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche - die noch nicht einmal konkretisiert sind - begründen keine Unzumutbarkeit für die Kindesmutter. (ee.) Schließlich sind auch die Schwierigkeiten bei der Weiterführung der Therapie der Kindesmutter in E. nicht geeignet, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch insoweit reichen die Darlegungen der Kindesmutter bereits nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu belegen. Die vorgelegten E-Mails zeigen lediglich eine Anfrage an eine Therapeutin, Frau T. und deren Auskunft, über keine Kapazitäten zu verfügen. Allerdings enthält die Antwort auch den Hinweis auf zwei andere Therapeuten und die Psychiatrische Abteilung in V.. Die Erfolglosigkeit einer diesbezüglichen Anfrage ist ebenfalls nicht vorgetragen. Lediglich ergänzend ist auf die Nähe des Wohnortes zur deutschen Grenze zu verweisen, so dass die Möglichkeit einer Therapie auch in Deutschland zu berücksichtigen wäre. (ff.) Der Rückkehr der Kindesmutter steht auch eine mögliche strafrechtliche Verfolgung in Belgien nicht entgegen. Dass die Kindesmutter zur Fahndung ausgeschrieben wurde, beruht auf der - festgestellten - Verletzung des Mitsorgerechtes des Kindesvaters. Ein Haftbefehl liegt derzeit (noch) nicht vor, so dass die Kindesmutter bei einer Rückkehr nach Belgien auch keine Verhaftung und keine Inobhutnahme des Kindes befürchten muss. Soweit die Staatsanwaltschaft nach Aussage der Kindesmutter den Erlass eines europäischen Haftbefehls angekündigt hat, bezieht sich diese Ankündigung allein auf die Missachtung der vergleichsweisen Einigung der Kindeseltern bzw. der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Kindesvater hat sich zudem verpflichtet, im Falle der Rückkehr der Kindesmutter mit L. bis zum 10.06.2023 die Strafanzeige zurückzunehmen. (3.) Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Kindesmutter, die Umgangsregelung des belgischen Familiengerichts gefährde das Kindeswohl von L., ist ganz grundsätzlich darauf zu verweisen, dass es nicht dem HKÜ-Gericht obliegt, über eine kindeswohlgerechte Umgangsregelung im Heimatstaat des Kindes zu entscheiden. Die Grundintention des HKÜ ist es gerade, die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates des Kindes zu gewährleisten. Die Bedenken gegen ein rechtsstaatliches Verfahren unter Wahrung der Rechte des Kindes und der Kindeseltern in Belgien teilt der Senat ausdrücklich nicht. Soweit die Kindesmutter ausführt, dass eine Rückführung abzulehnen sei, wenn die Rückgabe des Kindes in einen Staat zu erfolgen hätte, in welchem das Wohl des Kindes nicht oberster Maßstab bei der Beurteilung des Sorgerechts ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dies in Belgien, einem Mitglied der Europäischen Union, anzunehmen wäre. Soweit die Kindesmutter widersprüchliche bzw. sie sanktionierende Entscheidungen anspricht, beruhen die - vorläufige - Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nebst Unterbringung des Kindes beim Kindesvater (Entscheidung vom 17.02.2023) offenkundig auf ihrer Abwesenheit in der zugrunde zu legenden Verhandlung. Diese Entscheidungen wurden nachfolgend im Sinne der Kindesmutter jedoch auch wieder revidiert. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, Vorkehrungen nach Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO für die Rückkehr des Kindes zu treffen, da eine kindeswohlgerechte Umgangsregelung durch das belgische Familiengericht zu treffen ist. Es obliegt nicht dem HKÜ-Gericht, das Kind vor einer gerichtlichen Entscheidung im Heimatstaat „zu schützen“ und deshalb eine Bedingung für die Rückführung in dem Sinne, dass das dortige gerichtliche Verfahren in einer bestimmten Art und Weise geführt wird, aufzustellen - eine solche Möglichkeit räumt auch Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO nicht ein. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn - wovon der Senat wie ausgeführt nicht ausgeht - keine Entscheidung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erwarten wäre. Die Bedenken der Kindesmutter und eine eventuelle Beeinträchtigung des Kindeswohls von L. aufgrund von (Übernachtungs-)Umgängen sind im dortigen Verfahren zu prüfen und zu bewerten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des zwischen den Kindeseltern vor dem Amtsgericht Rostock geschlossenen Vergleichs. Soweit die Kindesmutter aus der Nichteinhaltung des Vergleiches durch den Kindesvater eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Umgänge herleitet, obliegt diese Beurteilung - wie ausgeführt - dem belgischen Familiengericht. (4.) Auch der Gesichtspunkt der vorgetragenen Geschwistertrennung begründet nicht die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind. Eine solche wäre ohnehin nur denkbar, wenn die Rückführung eines Kindes zu einer manifestierten dauerhaften Trennung zu seinen Geschwistern führt, weil diese im Zufluchtsstaat zurückbleiben müssten. Eine solche Situation liegt aber schon nicht vor, denn die Kindesmutter hat es in der Hand, mit beiden Kindern zurück nach Belgien zu gehen oder dass A. jedenfalls nach Beendigung des laufenden Schuljahres auch nach Belgien zurückkehrt. Entsprechend hatte die Kindesmutter bislang auch erklärt, A. solle das laufende Schuljahr noch in Deutschland beenden. Dass A. inzwischen geäußert haben soll, auch darüber hinaus in Deutschland bleiben zu wollen, mag zwar die Notwendigkeit einer Entscheidung der Kindesmutter bezüglich des Verbleibs von A. in Deutschland nach sich ziehen. Die Frage der Rückführung von L. kann aber durch eine solche - letztlich allein durch die Kindesmutter zu verantwortende - freie Entscheidung der Kindesmutter als Sorgeberechtigte nicht beeinflusst werden. (5.) Auch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des belgischen Familiengerichts vom 21.04.2023 bietet dem Senat keinen Anlass, von der Rückführung des Kindes abzusehen, weil das belgische Familiengericht der Kindesmutter nur die Unterbringung des Kindes bei ihr mit Wohnsitz in E. und weiteren Schulbesuch in E. angeordnet hat. Dass ihr das Sorgerecht für L. oder zumindest das Recht, L.s Aufenthalt in Deutschland zu bestimmen inzwischen von einem belgischen Familiengericht übertragen worden ist, trägt die Kindesmutter selbst nicht vor. dd.) Es liegt auch kein Fall des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts dessen es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Es fehlt insoweit bereits daran, dass sich L. der Rückgabe nach Belgien widersetzt. L. hat erstinstanzlich gegenüber der Verfahrensbeiständin in ihrer Anhörung erklärt, zurück nach E., aber nicht nach Brüssel zu wollen. Sie wolle zurück in die dortige Kita oder in Rostock in die Schule gehen. Bei ihrer Anhörung durch die Amtsrichterin erklärte L., sie würde sehr gerne wieder nach E. gehen, sie vermisse ihre Freunde dort sehr. Auch bei der Anhörung durch das Jugendamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat L. erklärt, wieder zurück nach E. zu wollen, aber nicht beim Papa übernachten zu müssen. Soweit die Kindesmutter zur Weigerung von L. auf den Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Herrn H., vom 29.12.2022 verweist, bezieht sich diese Stellungnahme auf eine andere Frage. In der Stellungnahme heißt es: „In der Exploration des Kindes reagierte L. mit starker Angst und Ablehnung auf die Frage, ob sie sich einen Aufenthalt beim Kindesvater in der Zeit der stationären Behandlung der Kindesmutter vorstellen könne.“ Gegenstand der Stellungnahme ist überhaupt nicht die Frage der Rückkehr nach Belgien generell, sondern eine Rückführung zum Kindesvater. Eine solche steht, wie ausgeführt, aber überhaupt nicht im Raum. 3. Die Rückführungsanordnung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Lichte des HKÜ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06, juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der Senat hat die hierzu durch den EGMR aufgestellten Grundsätze beachtet. Insbesondere wurde die Entscheidung für die Rückführung unter eingehender Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls getroffen. 4. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rückführung bis spätestens zum 25.06.2023 zu erfolgen hat. Mit dieser - neuen - Frist soll gewährleistet werden, dass die Rückführung des Kindes durch die Kindesmutter ordentlich organisiert werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der Entscheidung des Senats obliegt, ob diese neue Frist im Rahmen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Belgien bezüglich des Erlasses eines europäischen Haftbefehls gegen die Kindesmutter Berücksichtigung findet. 5. In Ziffer 2. des Tenors war von Amts wegen das verwendete Wort „Richtung“ durch das Wort „Verpflichtung“ wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 42 Abs. 1 FamFG). 6. Einer mündlichen Verhandlung und einer erneuten Kindesanhörung bedurfte es gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht. Kindesanhörung und Erörterungstermin sind in der ersten Instanz durchgeführt worden. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat hat auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne erneute Anhörung hingewiesen. Das den Kindesvater vertretende Bundesamt für Justiz hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich um eine Entscheidung ohne erneute Erörterung gebeten. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 06.06.2023 mitgeteilt, auf eine erneute Anhörung zu verzichten. 7. Der Senat weist die Kindesmutter abschließend darauf hin, dass der Senat auch für die Vollstreckung der vorliegenden Rückführungsentscheidung zuständig ist und die Kindesmutter mit einer Durchsetzung dieser Entscheidung, notfalls auch gegen ihren Willen, rechnen muss. Der Kindesmutter wird deshalb nahegelegt, L. zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nach Belgien zurückzuführen. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG (vgl. MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, IntFamRVG, § 14 Rn. 3). 9. Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. Der Beschluss ist mit der Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräftig und wirksam.