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Beschluss

10 UF 2/24

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0711.10UF2.24.00
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Leitsätze
Zur Beschwerde eines Versorgungsträgers – hier: VBL – gegen den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 22.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 07.12.2023 (Az.: 22 F 272/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 3. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschwerde eines Versorgungsträgers – hier: VBL – gegen den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts.(Rn.6) 1. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 22.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 07.12.2023 (Az.: 22 F 272/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 3. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss, für dessen Inhalt auf Blatt 77 ff. der erstinstanzlichen Verfahrenshauptakten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitbegriffenen Zusatzversorgung des Antragstellers (Ehemannes) bei der VBL hat das Amtsgericht eine Halbteilung auf der Grundlage der Auskunft der VBL vom 19.04.2023 (Blatt 92 ff. der erstinstanzlichen Unterakten „Versorgungsausgleich“) durchgeführt, die rechnerisch auch nicht angegriffen wird. Mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde, der sich der Antragsteller (Ehemann) ausdrücklich inhaltlich angeschlossen hat und der die Antragsgegnerin (Ehefrau) nicht entgegentritt, beantragt die VBL sinngemäß, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 07.12.2023 (Az.: 22 F 272/21) dahingehend abzuändern, dass der Entscheidungssatz unter Ziffer 2 im dritten Absatz wie folgt neugefasst wird: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Vers.-Nr.: 14...80, findet nicht statt. Sie macht geltend, das Anrecht sei wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Auf die Beschwerdeschrift wird Bezug genommen (Blatt 88 f. der erstinstanzlichen Verfahrenshauptakten). II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) der VBL, über die der Senat nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin entscheidet, hat sachlich keinen Erfolg; sie ist nicht begründet. 1. Mit einem korrespondierenden Kapitalwert von nur 2.572,70 Euro bewegt sich die streitbegriffene Anwartschaft bei der VBL zwar (spürbar) unter der für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2023 geltenden Geringfügigkeitsgrenze i. S. d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von 4.074,00 Euro (vgl. BeckOGK VersAusglG/Schüßler, Stand: 01.03.2024, § 18 Rn. 59). Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht Ermessenserwägungen im Rahmen der genannten (Soll-) Vorschrift insofern auch nicht angestellt; der Senat hat insofern nunmehr eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Schüßler, a.a.O., Rn. 121, m.w.N.). 2. Auf dem Boden der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125 [Juris; Tz. 22 ff.]; in der Folge aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Bremen, Beschluss vom 14.11.2016 - 4 UF 60/16 [Juris; Tz. 9]) ist bei der Ermessensausübung ungeachtet der Ausgestaltung von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG als Sollvorschrift primär vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen. Der Aspekt des Verwaltungsaufwandes auf Seiten des Versorgungsträgers kann dabei keinen Ausschlag geben, wenn der Versorgungsträger - wie meist und auch hier - für die sogenannten Teilungskosten einen Abzug vom Ausgleichswert veranschlagt. Soweit es daneben auch darum geht, die Entstehung einer sogenannten Splitterversorgung zu vermeiden, kann hiervon in Anbetracht des vorliegend in Rede stehenden Ausgleichswertes keine Rede sein. Die Grenze zur wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit - die der Versorgungsträger auch nicht geltend macht - wird vorliegend nicht erreicht. Andere Gesichtspunkte, die dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen einer Abwägung entgegenzusetzen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf dieser Basis war und ist auch das hier streitbegriffene Anrecht auszugleichen. Die Entscheidung des Amtsgerichts begegnet also im Ergebnis keinen Bedenken. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem ohne Erfolg beschwerdeführenden Versorgungsträger (VBL) aufzuerlegen; dabei kann der Senat offenlassen, ob dies aus einer (direkten) Anwendung des § 84 FamFG folgt (so etwa OLG Bremen, a.a.O., Tz. 18; BeckOK FamFG/Weber, 50. Edition - 01.05.2024, § 150 Rn. 24) oder aus § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit (nur und immerhin) dem Rechtsgedanken des § 84 FamFG (so BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117 [Juris; Tz. 43]; vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.01.2023 - 6 UF 239/22, FamRZ 2024, 479 [Juris; Tz. 6]). Eine Kostenbefreiung - nach § 2 Abs. 1 FamGKG oder § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X - besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O., Tz. 7 f.). Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 FamGKG.