Beschluss
6 UF 239/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0117.6UF239.22.00
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Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin - die Versorgungsträgerin1a - begehrt mit ihrer Beschwerde, den Ausspruch zum Versorgungsausgleich abzuändern. Die am ....2007 geschlossene Ehe des am ....1983 geborenen Antragstellers und der am ....1983 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 02.04.2022 zugestellten Scheidungsantrag durch den hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2022 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 06.12.2022 - beim Amtsgericht per Post eingegangen am 12.12.2022 - Beschwerde gegen den ihr am 15.11.2022 zugestellten Beschluss eingelegt. Die Beschwerde ist mit der Akte am 21.12.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 22.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 06.12.2022 unzulässig sei, da sie nicht als elektronisches Dokument nach § 14b Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht gesendet worden sei. Mit Schreiben vom 10.01.2023 - am selben Tag elektronisch eingegangen - hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen. II. Nach Rücknahme der Beschwerde war noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt vorliegend nicht aus §§ 84, 81 FamFG, sondern aus § 150 Abs. 1 und 4 S. 1 FamFG. Insoweit ist die Vorschrift des § 150 FamFG auch bei einer Entscheidung über die im Scheidungsverbund stehende Folgesache Versorgungsausgleich im zweiten Rechtszug vorrangig (BGH Beschl. v. 5.10.2022 - XII ZB 74/20, NJW-RR 2023, 1 Rn. 43). Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Erscheint in diesem Fall die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Für den Fall der Rücknahme der Beschwerde hat sich die zu treffende Kostenentscheidung am Rechtsgedanken des § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO zu orientieren (BGH a. a. O.). Danach waren der Beschwerdeführerin nach Rücknahme der Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nicht erheblich war, ob im Rahmen der nach § 150 Abs. 4 FamFG zu treffenden Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit gegeben sein kann, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, wenn der unterlegene oder wie hier der die Beschwerde zurücknehmende Beteiligte gemäß § 2 FamGKG oder gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X von den Kosten befreit ist (bejaht für eine nach § 81 FamFG zu treffende Kostenentscheidung von BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16, ZKJ 2017, 26), da die Versorgungsträgerin1 als Beschwerdeführerin nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Die Versorgungsträgerin1 unterfällt nicht der in § 2 FamGKG normierten Kostenfreiheit (BeckOK KostR/Siede, 39. Ed. 1.10.2022, FamGKG § 2 Rn. 26; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, GKG § 2 Rn. 20). Nach § 2 Abs. 1 FamGKG sind neben dem Bund und den Ländern die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von Gerichtskosten befreit. Gem. § 70 Abs. 1 SGB IV wird der Haushaltsplan der Versorungsträger1 vom Vorstand aufgestellt. Dieser Haushaltsplan ist der Bundesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV) und von dieser zu genehmigen (§ 71 Abs. 3 S. 1 SBG IV). Die Versorgungsträgerin1 wird somit nach eigenen Haushaltsplänen und nicht nach denen des Bundes oder eines Landes verwaltet. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass der Haushaltsplan unter dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung steht. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur hierzu Gegenteiliges zu § 2 FamGKG vertreten wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2017 - 4 UF 72/17, NJOZ 2018, 363 Rn. 16 = FamRZ 2018, 338; Frank in Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, FamGKG § 2 Rn. 1), wird dies ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Auch eine personale Kostenbefreiung der Versorgungsträgerin1 nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X scheidet aus. Die dort vorgesehene Kostenbefreiung in Verfahren nach dem FamFG erfasst ausschließlich die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Hierzu zählt die Versorgungsträgerin1 nicht (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 11.04.2005 - 8 UF 58/04, FamRZ 2006, 437; AG Kelheim DGVZ 2020, 58; LPK-SGB X/Hinnerk Timme, 5. Aufl. 2019, § 64 Rn. 8). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und berücksichtigt, dass nur ein Anrecht betroffen war. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 150 FamFG überhaupt gegeben wäre. Die Zulassung ist jedenfalls bereits deshalb nicht veranlasst, weil der bei der Frage der Kostenfreiheit der Versorgungsträgerin1 insoweit abweichende 4. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2017 - 4 UF 72/17, NJOZ 2018, 363) in seiner Entscheidung die Annahme der Kostenfreiheit der Versorgungsträgerin1 überhaupt begründet hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung ist daher bereits nicht möglich.