Beschluss
20 Ws 149/19
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2019:0924.20WS149.19.00
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Leitsätze
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 3 StVollzG MV regelt allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gefangenen die Kosten der Ausführung auferlegt werden können. Die Bestimmung berechtigt die Justizvollzugsanstalt indes nicht, die Ausführung zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 3 letzte Alt. StVollzG) von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig zu machen.(Rn.3)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt ... rechtswidrig handelte, indem sie am 03.04.2019 die Ausführung des Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde davon abhängig machte, dass dieser eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe von 20,00 € abgibt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Wert von € 200.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 3 StVollzG MV regelt allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gefangenen die Kosten der Ausführung auferlegt werden können. Die Bestimmung berechtigt die Justizvollzugsanstalt indes nicht, die Ausführung zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 3 letzte Alt. StVollzG) von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig zu machen.(Rn.3) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt ... rechtswidrig handelte, indem sie am 03.04.2019 die Ausführung des Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde davon abhängig machte, dass dieser eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe von 20,00 € abgibt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Wert von € 200. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Justizvollzugsanstalt ... durch Mitteilung vom 03.04.2019 (Bl. 6 d.A.) seine Ausführung zwecks Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG von der Zahlung einer Kostenübernahmeerklärung in Höhe von 20,00 € abhängig gemacht hat. Der Antragsteller hat unter Vorbehalt die geforderte Kostenübernahmeerklärung abgegeben und begehrt nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass die Vorgehensweise der JVA ... rechtswidrig war. II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht, ausreichend mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich auch als begründet. Die Auffassung der Kammer, § 41 Abs. 1 StVollzG M-V eröffne der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, eine Ausführung zwecks Protokollierung der Begründung einer Rechtsbeschwerde von einer Kostenübernahmeerklärung des Gefangenen abhängig machen zu können, teilt der Senat nicht. Das gibt § 41 Abs. 1 S. 3 StVollzG M-V nicht her. Danach können dem Gefangenen die Kosten seiner Ausführung auferlegt werden, soweit sie in dessen Interesse liegt und dadurch seine Behandlung oder Eingliederung nicht behindert wird. § 41 Abs. 1 S. 3 StVollzG M-V regelt alleine die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gefangenen die Kosten der Ausführung auferlegt werden können. Die Bestimmung berechtigt die Justizvollzugsanstalt jedoch nicht, die begehrte Ausführung von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig zu machen. Dafür ist eine ausdrückliche Regelung notwendig, wie sie beispielsweise § 12 Abs. 1 S. 1 GKG beinhaltet. Eine entsprechende Regelung findet sich nicht in § 41 Abs. 1 StVollzG M-V. Eine Auslegung der Norm über den Wortlaut hinaus kommt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Es verstößt gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie, wenn die einzige für den Betroffenen bestehende Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsanwalt zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 118 Abs. 3 letzte Alt. StVollzG) zu begründen, von der Zahlung oder der Kostenübernahmeerklärung einer auf § 41 Abs. 1 S. 3 StVollzG M-V gestützten Fahrkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2019, Aktenzeichen 2 BvR 916/19, Randnummer 2, juris). Anders liegt es etwa, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 02. Juni 2017 – 20 Ws 94/17 –, Rn. 18, juris). So lag es hier jedoch nicht. Angesichts der Tatsache, dass Strafgefangene regelmäßig über keine größeren Geldbeträge verfügen, kann die beanstandete Verfahrensweise der Justizvollzugsanstalt die Strafgefangenen auch von der Einlegung eines Rechtsmittels abhalten. Ohnehin ist schon zweifelhaft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 3 StVollzG M-V vorliegen. Die Ausführung zwecks Protokollierung einer Rechtsbeschwerdebegründung nach Maßgabe von § 118 Abs. 3 StVollzG dürfte nicht ausschließlich im Interesse des Gefangenen liegen. Dagegen spricht, dass die Rechtsbeschwerde dazu dient, das Recht fortzubilden oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Eine derartige Fortentwicklung des Rechts liegt jedoch auch im Interesse der Allgemeinheit. Der Senat hat gemäß den §§ 119 Abs. 4 Satz 2, 116 Abs. 4 StVollzG in der Sache selbst entschieden. Denn die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere hat die Kammer dem Betroffenen zutreffend ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG zugebilligt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 iVm Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG.