OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 496/23

Thüringer Oberlandesgericht 2. Strafsenat, Entscheidung vom

23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB regelt allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gefangenen die Kosten der Ausführung auferlegt werden können. Die Bestimmung berechtigt die Vollzugsbehörde nicht, die Ausführung zur Begründung einer Rechtsbeschwerde nach § 116 JVollzG von einer Kostenübernahme des Gefangenen abhängig zu machen, wenn dies geeignet ist, den Gefangenen von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken. Gleiches kann für ein unbedingtes In-Aussicht-Stellen einer solchen Kostenerhebung gelten (Fortsetzung Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2022 - 1 Ws 323/20).(Rn.20) 2. Die Ausführung zur Protokollierung einer Rechtsbeschwerde liegt jedenfalls dann nicht mehr im ausschließlichen Eigeninteresse des Gefangenen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist und insbesondere die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. In diesem Falle dient die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit einem übergeordneten Allgemeininteresse.(Rn.15) 3. Die Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG obliegt allein dem zuständigen Rechtsbeschwerdegericht. Eine Vorabprüfung dieser besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Vollzugsbehörde (und demgemäß eine Erhebung von Ausführungskosten nach § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB) noch vor der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes kommt nicht in Betracht.(Rn.17) 4. Die Kostenauferlegung erfordert nach § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB in jedem Falle eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde (da auch bei unzulässiger Rechtsbeschwerde weitere Gründe für ein über das ausschließliche Eigeninteresse des Gefangenen hinausgehendes Interesse vorliegen können).(Rn.13)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Erfurt vom 17.08.2023 in Ziffer 1. des Tenors aufgehoben. Die Sachentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.05.2023 auf Kostenerhebung für die Ausführung des Antragstellers zum Landgericht Erfurt zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren StVK 223/23 Vollz wird aufgehoben. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet verworfen. 4. Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen dem Antragsteller zur Last, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 20 Prozent ermäßigt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die dem Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. 5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 336 Euro festgesetzt. 6. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen der Erklärung unter Ziffer IV. der zu Protokoll erklärten Rechtsbeschwerde nicht beigefügt war. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formblattes nebst entsprechenden Belegen binnen einer Woche.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB regelt allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gefangenen die Kosten der Ausführung auferlegt werden können. Die Bestimmung berechtigt die Vollzugsbehörde nicht, die Ausführung zur Begründung einer Rechtsbeschwerde nach § 116 JVollzG von einer Kostenübernahme des Gefangenen abhängig zu machen, wenn dies geeignet ist, den Gefangenen von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken. Gleiches kann für ein unbedingtes In-Aussicht-Stellen einer solchen Kostenerhebung gelten (Fortsetzung Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2022 - 1 Ws 323/20).(Rn.20) 2. Die Ausführung zur Protokollierung einer Rechtsbeschwerde liegt jedenfalls dann nicht mehr im ausschließlichen Eigeninteresse des Gefangenen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist und insbesondere die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. In diesem Falle dient die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit einem übergeordneten Allgemeininteresse.(Rn.15) 3. Die Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG obliegt allein dem zuständigen Rechtsbeschwerdegericht. Eine Vorabprüfung dieser besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Vollzugsbehörde (und demgemäß eine Erhebung von Ausführungskosten nach § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB) noch vor der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes kommt nicht in Betracht.(Rn.17) 4. Die Kostenauferlegung erfordert nach § 49 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB in jedem Falle eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde (da auch bei unzulässiger Rechtsbeschwerde weitere Gründe für ein über das ausschließliche Eigeninteresse des Gefangenen hinausgehendes Interesse vorliegen können).(Rn.13) 1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Erfurt vom 17.08.2023 in Ziffer 1. des Tenors aufgehoben. Die Sachentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.05.2023 auf Kostenerhebung für die Ausführung des Antragstellers zum Landgericht Erfurt zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren StVK 223/23 Vollz wird aufgehoben. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet verworfen. 4. Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen dem Antragsteller zur Last, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 20 Prozent ermäßigt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die dem Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. 5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 336 Euro festgesetzt. 6. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen der Erklärung unter Ziffer IV. der zu Protokoll erklärten Rechtsbeschwerde nicht beigefügt war. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formblattes nebst entsprechenden Belegen binnen einer Woche. I. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der JVA …. Er wendet sich gegen eine Kostenauferlegung durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer Ausführung zwecks Einlegung einer Rechtsbeschwerde in dem Verfahren StVK 223/23 zum Landgericht Erfurt. Am 14.05.2023 beantragte der Antragsteller seine Ausführung, nachdem ihm der zuständige Rechtspfleger des Landgerichtes mitgeteilt habe, dass er nicht in die JVA komme. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 22.05.2023 seinen Ausführungstermin für den 25.05.2023 mit, verbunden mit dem Hinweis, dass der Antragsteller die Kosten hierfür zu tragen habe, da die Ausführung ausschließlich in seinem Interesse liege, ohne jedoch die Ausführung von der Kostenübernahme abhängig zu machen. Am 30.05.2023 erstellte die Antragsgegnerin eine entsprechende Kostenrechnung über … Euro (0,90 Euro pro Kilometer) und wollte zunächst das Hausgeldkonto des Antragstellers hiermit belasten. Hiervon sah die Antragsgegnerin nach Antragsstellung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Erfurt ab. In dem Verfahren StVK 223/23 verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023 (2 Ws 200/23) als unzulässig. Mit Antrag vom 07.06.2023 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Sachentscheidung der Antragsgegnerin auf Kostenerhebung, die Feststellung, dass der Antragsteller keine Kosten zu tragen habe, die Feststellung, dass auch künftige Ausführungen zur Protokollierung von Rechtsbeschwerden nicht ausschließlich im Interesse des Antragstellers liegen sowie die Aufhebung der Sachentscheidung der Antragsgegnerin auf Inanspruchnahme des Hausgeldes/Taschengeldes für die Kostentragung. Am 11.06.2023 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, vermöge derer der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, das Hausgeld des Antragstellers zur Begleichung der Rechnung vom 30.05.2023 heranzuziehen. Ferner beantragte er am 07.08.2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, vermöge derer die von der Antragsgegnerin angeordnete Sperrung des Eigengeldkontos in Höhe von … Euro vorläufig aufzuheben sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Erfurt hat die Anträge hinsichtlich der Inanspruchnahme des Haus- bzw. Taschengeldes mit dem angefochtenen und dem Antragsteller am 22.08.2023 zugestellten Beschluss für erledigt erklärt und die übrigen Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB der Antragsgegnerin ein Ermessen hinsichtlich der kostenmäßigen Inanspruchnahme bei im ausschließlichen Interesse des Antragstellers liegenden Ausführungen einräume und die Antragsgegnerin dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe die Kostenhöhe und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ebenso berücksichtigt, wie die Rechnungsstellung erst nach der erfolgten Ausführung, sodass diese nicht geeignet gewesen sei, den Antragsteller von der Erhebung der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren StVK 223/23 abzuhalten. Der Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Ausführungen sei unzulässig, die Anträge wegen der Inanspruchnahme des Hausgeldes/Taschengeldes erledigt und der neuerliche Eilantrag aus dem Schreiben vom 07.08.2023 unbegründet. Auf den Beschluss vom 17.08.2023 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen. Nach Beantragung eines Protokollierungstermines beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gotha bereits mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses und nochmals am 13.09.2023 (Eingang beim Landgericht Erfurt am 18.09.2023) legte der Antragsteller am 22.11.2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Gotha Rechtsbeschwerde ein und begründete diese zugleich. Er begehrt die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung, hilfsweise werde eine eigene Entscheidung durch den Senat beantragt. Der Antragsteller rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Zugleich hält er eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung Bl. 30 bis 36 d.A. Bezug genommen. II. (1). Dem Antragsteller war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da ihn an der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kein Verschulden trifft. Nachdem der Antragsteller bereits auf dem Empfangsbekenntnis des angefochtenen Beschlusses (Bl. 26a RS d.A.) um eine Möglichkeit der Protokollierung der Rechtsbeschwerde gebeten hatte und dies nochmals mit beim Landgericht Erfurt am 18.09.2023 – und damit noch innerhalb der bis zum 22.09.2023 laufenden Rechtsmittelfrist – eingegangenem Schreiben wiederholt hatte, traf ihn an der erst nach Fristablauf im November 2023 erfolgten Protokollierung des Rechtsmittels kein Verschulden. (2). Die Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet, teilweise unbegründet und teilweise bereits unzulässig. a). Im Hinblick auf die Auferlegung der Kosten für die Ausführung des Antragstellers am 25.05.2023 ist die erhobene Sachrüge zulässig und begründet. aa). Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere erfüllt sie im vorgenannten Umfang die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Danach ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Ersteres ist hier der Fall. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen, wobei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage von praktischer Bedeutung und klärungsbedürftig, also offen, zweifelhaft oder bestritten sein muss (Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage, § 116 StVollzG, Rn. 3). Vorliegend ist danach klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Kostenerhebung nach § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB (nicht mehr nur) im ausschließlichen Interesse des Gefangenen liegt, sofern die Kosten für die Ausführung zwecks Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach § 115 Abs. 1 StVollzG erhoben werden sollen. Dabei ist zwar in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass die Verbringung eines Gefangenen auf seinen Wunsch hin zur Protokollierung einer Rechtsbeschwerde unter den Begriff der Ausführung fällt (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.03.2022, 1 Ws 323/20) und dass eine Kostenerhebung weder nach der gesetzlichen Konzeption des § 49 ThürJVollzGB, noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht geklärt ist indes, inwiefern im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB ein ausschließliches Eigeninteresse des Gefangenen auch dann anzunehmen ist, wenn die von diesem im Rahmen der Ausführung eingelegte Rechtsbeschwerde zulässig ist, insbesondere die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt und inwiefern die Entscheidung hierüber der den Gefangenen betreuenden JVA möglich ist. Die Frage ist vorliegend entscheidungserheblich, da eine Kostenerhebung nicht auch aus anderen Gründen in Betracht kommt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Antragssteller eine gleichwertige andere Möglichkeit zur Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde zur Verfügung gestanden hätte, etwa durch Termine der protokollierenden Rechtspfleger in der JVA oder im Wege der (datensicheren) audiovisuellen Übertragung, die den Erfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG ausreichend Rechnung trägt (vgl. im Einzelnen BayObLG, Beschluss vom 06.08.2019, 203 StObWs 892/19). Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss war die erstgenannte Möglichkeit nicht eröffnet. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Strafvollstreckungskammer ausführt, dass sie die Gelegenheit biete, Rechtsbeschwerden auch per Videotelefonie zu übermitteln, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung, da hiermit nicht zugleich zum Ausdruck gebracht ist, dass diese Möglichkeit dem Antragsteller in der konkreten Situation angeboten worden war und dass der Rechtspfleger des Landgerichtes zugleich auch mit der Durchführung derselben einverstanden gewesen wäre, geschweige dann, dass die Antragsgegnerin dies in die Ermessensentscheidung nach § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB einbezogen hätte. bb). Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen für eine Kostenerhebung durch die Antragsgegnerin nach § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB bereits nach den in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen nicht vorlagen. Nach der dortigen Regelung können einem Gefangenen die Kosten für seine Ausführung auferlegt werden, wenn diese ausschließlich in seinem Interesse erfolgt war. Eine Ausführung liegt nur dann im ausschließlichen Interesse des Gefangenen, wenn nicht darüberhinausgehende Interessen zumindest mitbetroffen sind (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2017, 2 Ws 121/17). Dabei ist jedenfalls dann, wenn die im Rahmen der Ausführung zu protokollierende Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt, nicht mehr nur das ausschließliche Interesse des Gefangenen betroffen. Denn im Falle der Zulässigkeit nach der vorgenannten Vorschrift dient die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit auch einem übergeordneten Allgemeininteresse (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.03.2022, 1 Ws 323/20; OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2019, 20 Ws 149/19). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2019, 20 Ws 149/19). In diesem Falle sind über das ausschließliche Interesse des Gefangenen hinausgehende Interessen nicht ohne Weiteres zu bejahen (wenngleich solche auch nicht zwingend ausgeschlossen sein müssen). Erst wenn sich in einem derartigen Fall auch aus den sonstigen Umständen kein weitergehendes Interesse ergibt, ist der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB eröffnet. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung, inwiefern ein über das Einzelinteresse hinausgehendes Interesse an der Ausführung besteht, zwar grundsätzlich zunächst der JVA obliegt, jedoch gilt dies nicht in Bezug auf die Frage der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden; diese Prüfung obliegt – abgesehen von Fällen offenkundigen Rechtsmissbrauches (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017, 20 Ws 94/17) – allein dem Rechtsbeschwerdegericht (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.03.2022, 1 Ws 323/20). Vor diesem Hintergrund kann eine Kostenerhebung nach § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB, sofern das ausschließliche Interesse des Gefangenen mit der Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde begründet werden soll, jedenfalls nicht erfolgen, bevor das Rechtsbeschwerdegericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung durch Entscheidung über die zu protokollierende Rechtsbeschwerde mitgeteilt hat (so i.E. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.03.2022, 1 Ws 323/20). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB im Zeitpunkt der Kostenerhebung (nur fünf Tage nach der durchgeführten Ausführung) noch nicht eröffnet war; die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes in dem Verfahren 2 Ws 200/23 erging – senatsbekannt – vielmehr erst am 12.06.2023. Die Kostenerhebung durch die Antragsgegnerin leidet bereits deswegen an einem durchgreifenden Mangel. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die dem Antragsteller nach den landgerichtlichen Feststellungen vor der Ausführung angekündigte Kostenerhebung bereits für sich genommen unzulässig war. So hat der 1. Strafsenat am 07.03.2022 (1 Ws 323/20) in Anlehnung an das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 24.09.2019, 20 Ws 149/19) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.06.2019, 2 BvR 916/19) ausgeführt, dass eine Ausführung weder von einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung noch sonst von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht werden darf, wenn die Ausführung die einzige dem Gefangenen verfügbare Möglichkeit ist, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen und sie im Einzelfall geeignet ist, den Gefangenen von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken. Zwar hat die Antragsgegnerin die Ausführung vorliegend nicht explizit von einer vorherigen Kostenübernahme durch den Antragsteller abhängig gemacht, eine solche jedoch bereits vor der Ausführung konkret in Aussicht gestellt. Die Interessenlage in einem solchen Falle kann jedoch der in den vorgenannten Beschlüssen des 1. Strafsenates des Thüringer Oberlandesgerichtes, des Oberlandesgerichtes Rostock und des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen, da das konkrete In-Aussicht-Stellen einer Kostenerhebung – angesichts der Tatsache, dass Strafgefangene regelmäßig über keine größeren Geldbeträge verfügen (OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2019, 20 Ws 149/19) – im Einzelfall geeignet sein kann, Gefangene von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken, selbst wenn die Ausführung nicht ausdrücklich von der Kostenübernahme abhängig gemacht wird. Hinzu kommt, dass bereits dieses In-Aussicht-Stellen jegliche Ausübung der von § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB geforderten Ermessensausübung (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.03.2022, 1 Ws 323/20) vermissen lässt. Anders läge der Fall nur dann, wenn die JVA den auszuführenden Gefangenen bei Beantragung der Ausführung lediglich darauf hinweisen würde, dass eine Kostenerhebung nach § 49 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB dem Grunde nach in Betracht käme und erst nach Feststellung eines etwa ausschließlichen Interesses des Gefangenen an der Ausführung (also ggf. nach Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes über die Zulässigkeit der zu protokollierenden Rechtsbeschwerde) eine diesbezügliche Ermessensentscheidung getroffen werden soll. cc). Der Senat hat gemäß den §§ 119 Abs. 4 S.2, 116 Abs. 4 StVollzG in der Sache selbst entschieden, da diese entscheidungsreif ist (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2019, 20 Ws 149/19). b). Die Sachrüge bezüglich der Zurückweisung des Feststellungsantrages vom 07.06.2023 zu Ziffer 3. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. aa). Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere erfüllt diese im vorgenannten Umfang die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Danach ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Letzteres ist hier der Fall. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen oder fortbestehen, wobei eine bloß fehlerhafte Entscheidung nicht ausreichend ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.02.2010, 1 Ws 45/10). Erforderlich ist vielmehr, dass entweder die Erwartung besteht, dass sich der Rechtsfehler in weiteren Entscheidungen wiederholen wird oder die angefochtene Entscheidung – bei Abweichungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder der anderen Strafvollstreckungskammern trotz gleichen Sachverhaltes – geeignet ist, zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu führen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.1998, 4 Ws 275/97; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage, § 116 StVollzG, Rn. 3a). Dies ist hier der Fall, da die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass Anträge nach § 109 Abs. 1 StVollzG nur in Bezug auf bereits getroffene Maßnahmen zulässig seien, nicht jedoch hinsichtlich künftig zu erwartender Maßnahmen. Die Strafvollstreckungskammer geht danach bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen von einer generellen Unzulässigkeit derartiger (Feststellungs-) Anträge aus. Hiermit setzt sie sich in Widerspruch zu der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen des § 109 StVollzG dem Grunde nach auch eine allgemeine Feststellungsklage statthaft sein kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.08.2003, 1 Ws 220/03; BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, 2 BvR 1206/13; KG, Beschluss vom 30.05.2022, 5 Ws 72/22 Vollz; i.E. auch OLG München, Beschluss vom 31.01.2013, 4 Ws 211/12; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage, § 109 StVollzG, Rn. 5). Dies lässt künftige gleichgelagerte Entscheidungen der Kammer befürchten, wonach Feststellungsanträge unabhängig von den Umständen des jeweiligen Falles und unabhängig von der Prüfung eines im Einzelfall bestehenden konkreten Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen werden. bb). Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl unbegründet, die Strafvollstreckungskammer hat den diesbezüglichen Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitierungsinteresses oder der Gefahr, dass ohne die Feststellung vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, oder ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.08.2003, 1 Ws 220/03; OLG München, Beschluss vom 31.01.2013, 4 Ws 211/12; KG, Beschluss vom 30.05.2022, 5 Ws 72/22 Vollz). Keiner der vorstehenden Gründe liegt nach den vom Landgericht getroffenen umfangreichen tatsächlichen Feststellungen hier jedoch vor. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da erwartet werden kann, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Senates hinsichtlich des Anfechtungsantrages (oben lit. a).) künftig bei gleichbleibenden Sachverhalten berücksichtigen wird (so auch OLG München, Beschluss vom 31.01.2013, 4 Ws 211/12). Im Übrigen stellen die vom Antragsteller befürchteten künftigen Kostenerhebungen keine ausreichend konkretisierbaren Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2003, 1 Ws 380/02). Denn die Statthaftigkeit einer Kostenerhebung nach § 49 Abs. 1 S. 3 und 4 ThürJVollzGB kann nicht pauschal vorab, sondern vielmehr nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller dann maßgeblichen Umstände (Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde als nicht lediglich dem Antragsteller dienendes Interesse, Behinderung der Vollzugsziele, Ermessensausübung durch die JVA; vgl. oben a).) beurteilt werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2003, 1 Ws 380/02). c). Hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07.08.2023 und vom 07.06.2023 ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 StVollzG nicht anfechtbar sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.1978, 4 StR 633/78; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage, § 114 StVollzG, Rn. 5.). Dass der Antragsteller die Zurückweisung dieser Anträge durch das Landgericht von seiner Rechtsbeschwerde ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich. Mit dem Rechtsmittel beantragt er vielmehr die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung insgesamt. d). Gleiches gilt für die von der Strafvollstreckungskammer festgestellte Erledigung des Antrages zu Ziffer 4. aus dem Schreiben vom 07.06.2023. Auch insofern hat die Rechtsbeschwerde den landgerichtlichen Beschluss (umfassend) angefochten. Sie ist insofern jedoch ebenfalls unzulässig, da es sich bei der Feststellung der Erledigung um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Erledigung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung insofern aufgrund entsprechender Erklärung des Antragstellers im Schreiben vom 14.06.2023 festgestellt. Diese Entscheidung widerspricht weder einschlägiger Rechtsprechung, noch kommt ihr Relevanz im Sinne einer Fortbildung des Rechts zu. e). Hinsichtlich der in der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht in einer Weise vollständig und genau angibt, die dem Rechtsbeschwerdegericht – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – aus sich heraus eine Prüfung von Verfahrensfehlern ermöglicht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2023, 3 Ws 7/23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 25. Edition, § 118 StVollzG, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob darüber hinaus eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. aa). Soweit die Rechtsbeschwerde die Unterlassung einer weiteren Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer rügt, teilt sie bereits nicht mit, welche weiteren konkreten Tatsachen oder Beweisergebnisse durch eine weitere Aufklärung der Strafvollstreckungskammer erlangt worden wäre und inwieweit dieses entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 25. Edition, § 118 StVollzG, Rn. 10). bb). Eine Verletzung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich. Allein eine etwa inhaltlich falsche Entscheidung greift in der Regel nicht in das durch Art 19 Abs. 4 GG geschützte Gebot effektiven Rechtsschutzes ein (BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 1 BvR 661/94; Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Auflage, Art. 19 GG, Rn. 82). Etwaige unzutreffende Auslegungen von materiellen Rechtspositionen durch die Gerichte können daher regelmäßig nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden, sondern sind materiellrechtlich geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998, 1 BvR 661/94). (3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO. (4). Der gemäß § 65 GKG in gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG von Amts wegen festzusetzende Gegenstandswert (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG) bemisst sich nach der sich für den Antragsteller ergebenden objektiven Bedeutung der Sache, wobei nach § 60 GKG für Hauptsacheanträge eine Anwendung des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG und für Anträge im Eilrechtsschutz § 52 Abs. 1 und 2 GKG zur Anwendung gelangen. Nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG bemisst sich der Gegenstandswert bei bezifferten Geldleistungen nach deren Höhe, sodass für den Antrag auf Aufhebung der Kostenerhebung die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist (vgl. auch Toussaint/Elzer, 54. Auflage, § 60 GKG, Rn. 9), mithin also 61,20 Euro. Gleiches gilt für den ursprünglich gestellten Antrag zu 4. aus dem Schreiben vom 07.06.2023, also die Anfechtung der Inanspruchnahme des Haus- bzw. Taschengeldes durch die Antragsgegnerin zur Deckung der Ausführungskosten. Hierin liegt ein zusätzliches und über das vorgenannte Interesse hinausgehendes Interesse des Antragstellers, welchem nach § 52 Abs. 1 GKG eine eigenständige Bedeutung zukommt, da die Inanspruchnahme von Hausgeld ohne Zustimmung des Gefangenen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statthaft ist (vgl. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2012, 3 Ws 875/11; BeckOK Strafvollzug Bund/Kuhn, 26. Edition, § 46 StVollzG, Rn. 27 und § 47 StVollzG, Rn. 12). Für den auf Feststellung für die Zukunft gerichteten Antrag (Antrag zu 3. aus dem Schreiben vom 07.06.2023) wird der Gegenstandswert durch § 52 Abs. 3 S. 2 GKG auf das Dreifache des voraussichtlichen zukünftig entstehenden Interesses begrenzt, sodass dieser mit 183,60 Euro zu bemessen ist. Schließlich bemisst sich der Wert für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, wobei die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrages für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 11.11.2020, 5 Ws 180/20). Nachdem diese Anträge vorliegend die einstweilige Untersagung der Inanspruchnahme des Haus- bzw. Taschengeldes betrafen und das Interesse in der Hauptsache mit 61,20 Euro zu bemessen ist (vgl. oben), verbleibt für den Wert des Eilrechtsschutzes insofern lediglich Bruchteil, den der Senat mit insgesamt 30 Euro bemisst. (5). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist derzeit nicht entscheidungsreif. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss diesem grundsätzlich beigefügt werden (Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage, § 120 StVollzG, Rn. 5). Hierzu erhält der Antragsteller Gelegenheit binnen einer Woche ab Zugang des vorliegenden Beschlusses. Die fehlende Vorlage des Formblattes hinderte die Entscheidung in der Sache nicht, da der Antragsteller (ebenfalls unter Ziffer IV. der Rechtsbeschwerde) erklärt hat, sein Rechtsmittel nicht von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig zu machen. Der Senat weist jedoch bereits jetzt darauf hin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insofern nicht in Betracht kommt, als die Rechtsbeschwerde verworfen wurde, da das Rechtsmittel diesbezüglich vorn herein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ferner kommt die Beiordnung einer Rechtsanwältin – auch im Hinblick auf den erfolgreichen Teil der Rechtsbeschwerde – nicht in Betracht, da die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes aufgrund der insofern vom Antragsteller selbst form- und fristgerecht eingelegten und erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht mehr erforderlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.11.2023, 204 StObWs 221/23).