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Urteil

20 ORs 53/23, 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:1220.20ORS53.23.00
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Leitsätze
1. Geschütztes Rechtsgut des § 166 Abs. 1 StGB ist nicht der Inhalt des Bekenntnisses als solcher, sondern der öffentliche Friede.(Rn.28) 2. Die Meinungsfreiheit muss regelmäßig zugunsten der Wahrung des öffentlichen Friedens zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Andernfalls kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91).(Rn.29) 3. Der Begriff der Schmähung ist von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14).(Rn.31) 4. Im öffentlich zugänglichen Facebook-Profil getätigte Äußerungen wie "Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch" oder der Kommentar "Danke Angela M! Dass ich jeden Tag so eine Sch lesen Muß!" zu einem wiedergegebenen Presseartikel, in dem von einer Attacke auf eine Schülerin durch einen Flüchtling berichtet wurde können ihrem Wortlaut nach zwar so verstanden werden, als erachte der Nutzer den Islam als abstoßend und ekelerregend, er diesen für Angriffe auf deutsche Mädchen verantwortlich macht und mit "Scheiße" gleichsetzt, sie sind hierauf aber weder angelegt, noch können sie im Kontext nur so verstanden werden; sie stellen sich mithin nicht als Schmähkritik dar.(Rn.33) 5. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Meinungsäußerung nur unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert (Anschluss BverfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08), etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.09.2022 - 14 Ns 190/21 (1) - wird dieses aufgehoben. II. Der Angeklagte wird freigesprochen. III. Die Kosten des Verfahren, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geschütztes Rechtsgut des § 166 Abs. 1 StGB ist nicht der Inhalt des Bekenntnisses als solcher, sondern der öffentliche Friede.(Rn.28) 2. Die Meinungsfreiheit muss regelmäßig zugunsten der Wahrung des öffentlichen Friedens zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Andernfalls kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91).(Rn.29) 3. Der Begriff der Schmähung ist von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14).(Rn.31) 4. Im öffentlich zugänglichen Facebook-Profil getätigte Äußerungen wie "Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch" oder der Kommentar "Danke Angela M! Dass ich jeden Tag so eine Sch lesen Muß!" zu einem wiedergegebenen Presseartikel, in dem von einer Attacke auf eine Schülerin durch einen Flüchtling berichtet wurde können ihrem Wortlaut nach zwar so verstanden werden, als erachte der Nutzer den Islam als abstoßend und ekelerregend, er diesen für Angriffe auf deutsche Mädchen verantwortlich macht und mit "Scheiße" gleichsetzt, sie sind hierauf aber weder angelegt, noch können sie im Kontext nur so verstanden werden; sie stellen sich mithin nicht als Schmähkritik dar.(Rn.33) 5. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Meinungsäußerung nur unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert (Anschluss BverfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08), etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern.(Rn.41) I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.09.2022 - 14 Ns 190/21 (1) - wird dieses aufgehoben. II. Der Angeklagte wird freigesprochen. III. Die Kosten des Verfahren, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, trägt die Staatskasse. I. Das Amtsgericht Rostock sprach den Angeklagten mit Urteil vom 14.10.2021 vom Vorwurf des Beschimpfens von Bekenntnissen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Rostock mit dem angefochtenen Urteil vom 15.09.2022 das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 14.10.2021 auf und verurteilte den Angeklagten wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 €. Das Landgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen: „Am 09.01.2015 stellte der Angeklagte auf seinem privaten Facebook-Profil im öffentlich zugänglichen Bereich ein Titelbild ein, auf dem das Bild eines Mannes im mittleren Alter dargestellt ist, der an einer Zigarette zieht. Neben diesem Bild befindet sich durch Satzzeichen eingerahmt der Satz "DER ISLAM GEHÖRT ZU DEUTSCHLAND WIE SCHEIßE AUF DEN ESSTISCH". Darunter wird als Urheber und Autor dieses Satzes A. P. benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Bildes wird auf Bl. 23 d. A. nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Dieser Post befand sich bis einschließlich zum 04.11.2019 auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Angeklagten. In dieser Zeit war das Bild für jeden Inhaber eines Facebook-Accounts frei einsehbar und wurde durch mindestens drei Profilbesucher des Angeklagten mit dem dafür entsprechenden Zeichen eines hochgestellten Daumens als positiv bzw. zustimmend bewertet. Neben diesem Bild postete der Angeklagte weitere Bilder und Artikel, die sich zum Teil auf gesellschafts- bzw. politikkritische Themen bezogen. Insbesondere veröffentlichte der Angeklagte darüber hinaus auf diese Art und Weise weitere sich mit dem Islam auseinandersetzende Postings. So veröffentlichte er am 22.01.2015 im öffentlichen Bereich einen Post, der die islamische Hijrauhr darstellte, mit der die Übernahme einer demokratischen Gesellschaftsform durch den Islam in Form einer Uhr mit fortlaufend auf dem Zifferblatt steigernder islamischen Beeinflussung bis zur endgültigen Stabilisierung der Sharia als zu erreichendes Ziel bildhaft dargestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Bildes wird auf Bl. 14 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Angeklagte kommentierte diese Darstellung mit „Ich würde sagen Halb 8“. Überdies teilte der Angeklagte am 22.01.2015 in diesem öffentlichen Bereich einen Presseartikel in dem von einer Attacke auf eine Schülerin durch einen Flüchtling berichtet wurde zusammen mit dem Kommentar „Danke Angela M.! Danke. das ich jeden Tag so eine Sch lesen muß !.“. Im Rahmen eines weiteren Postings vom 22.08.2015 veröffentlichte der Angeklagte zudem eine bildliche Fotodarstellung auf der nebeneinandergestellt zwei Bilder mit der Überschrift „Zwei Gemetzel – zwei Reaktionen“ zu sehen waren. Auf dem linken Bild waren Wale abgebildet, die nach der Bildunterschrift auf den Faroer Inseln ohne Betäubung mit Messern „abgeschlachtet“ worden sein sollen, wobei die vermeintliche Reaktion der Medien beschrieben wurde mit: „Barbarei! Das muss aufhören! Zivilisationsbruch! Tierquälerei! Schande!“ Auf dem daneben abgebildeten Foto waren geschlachtete Tiere bei einem islamischen Opferfest inmitten einer Vielzahl von Menschen zusammen mit der Unterschrift: „Islamische Welt! Opferfest. Zig Millionen Tiere werden abgeschlachtet. Ohne Betäubung. Mit Messern. Reaktion der Medien Eid ul-Adha! Frohes Opferfest!“ Der Angeklagte kommentierte dies mit dem Ausspruch: „Heuchler und Doppelmoralisten! Ihr seid genauso ekelhaft wie diejenigen, die Tieren so etwas antun! Emoji zum Kotzen“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Bildes wird auf Bl. 17 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Nach dem aufgrund der Anzeige durch den Dienstvorgesetzten eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock stellte der Angeklagte sein Facebook-Profil in den geschlossenen Bereich um, so dass es ab dem 04.11.2019 nicht mehr öffentlich zugänglich war.“ Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2022, der am gleichen Tag bei dem Landgericht Rostock einging, Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese nach am 24.10.2022 erfolgter Urteilszustellung am 23.11.2023 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er hat beantragt, wie tenoriert zu entscheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft, form- und fristgerecht angebracht worden, mit einem Antrag versehen und innerhalb der Frist von § 345 Abs. 1 StPO mit der Sachrüge ausreichend begründet worden, mithin zulässig. 2. Die Revision des Angeklagten ist zudem begründet. Das Urteil enthält in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren. Die vollständig und fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung nach § 166 Abs. 1 StGB nicht. Nach § 166 Abs. 1 StGB macht sich strafbar wer, öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts den Inhalt eines religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. a) Religiöses Bekenntnis Der Islam ist zunächst zweifelsfrei ein religiöses Bekenntnis im Sinne des § 166 Abs. 1 StGB und damit tauglicher Gegenstand einer nach § 166 Abs. 1 StGB strafbaren Beschimpfung. Kern des Islam sind dessen fünf Säulen. Dazu gehören das öffentliche Glaubensbekenntnis, das fünfmalige tägliche rituelle Gebet, die Almosensteuer, das Fasten während des Ramadan und die Wallfahrt nach Mekka. b) Beschimpfen, das geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2000 – 3 StR 433/99 –, juris). Der öffentliche Friede ist nach herrschender Meinung ein objektiver Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben (vgl. Fischer StGB, 70. Auflage, § 126 Rn. 3). Das Eignungserfordernis des § 166 Abs. 1 StGB ist kein Taterfolg (im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB), sondern es beschreibt eine Eigenschaft der ohnehin generell für das geschützte Rechtsgut öffentlicher Frieden gefährlichen Tathandlung, die der Rechtsanwender einzelfallbezogen feststellen muss. Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht und erst recht keiner Störung des öffentlichen Friedens. Es kommt darauf an, ob die fragliche Tathandlung (hier: öffentliches Beschimpfen) sowohl nach Art und Inhalt und den Umständen, unter denen sie vorgenommen wurde, als auch unter Berücksichtigung des Empfängerkreises und der absehbaren Wirkungen konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. Radtke in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, Rn. 63 m. w. N.). Da es sich bei § 166 Abs. 1 StGB um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit zugunsten des öffentlichen Friedens beschränkt, ist bei seiner Anwendung das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, 208 f.). Das erfordert auf der Stufe der Normauslegung eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, andererseits. Geschützes Rechtsgut des § 166 Abs. 1 StGB ist nicht der Inhalt des Bekenntnisses als solcher, sondern der öffentliche Friede. Auf der Stufe der Normanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Andernfalls kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 93, 266). aa) Bei den Äußerungen des Angeklagten handelt es sich nicht um Schmähkritik. Der Begriff der Schmähung, bei deren Vorliegen keine Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlangt wird, ist von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 2150/14 –, Rn. 19, juris). Die Äußerungen des Angeklagten waren hierzu im Kontext zu prüfen. Die vom Angeklagten zitierte Analogie könnte im Zusammenhang so verstanden werden, das der Angeklagte den Islam als abstoßend und ekelerregend erachtet, er diesen für Angriffe auf deutsche Mädchen verantwortlich macht und schlichtweg mit “Scheiße“ gleichsetzt, jedoch sind die Äußerungen ihrem Wortlaut nach hierauf weder angelegt, noch können sie im Kontext nur so verstanden werden. Auch im Kontext stellen sich die Äußerungen nicht als Schmähkritik dar. Bei den Äußerungen des Angeklagten steht ersichtlich nicht eine Diffamierung des Islam im Vordergrund, sondern der politische Diskurs über die Zugehörigkeit des Islam zu Deutschland, die deutsche Einwanderungspolitik und die mediale Berichterstattung, so dass auf der Normanwendungsebene eine Abwägung zu erfolgen hatte. Ausgehend vom Wortlaut greift die Äußerung „Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch“ weder Muslime, den Islam noch die Glaubensinhalte des Islam direkt an, vielmehr beschreibt sie einen Vergleich, der ausdrückt, dass der Islam absolut nicht zu Deutschland gehöre. Die Formulierung knüpft insoweit an die Äußerung des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, „Der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland“, an. Der Funktion einer Analogie folgend, setzt die Äußerung hierbei Deutschland nicht mit dem Küchentisch und den Islam nicht mit “Scheiße“ gleich, sondern beschreibt zunächst in einer metaphorischen, wenn auch in einer abstoßenden und vulgären Art und Weise, von der der Senat sich ausdrücklich distanziert, nur deren Verhältnis zueinander. Auch das Posting des Angeklagten zur Hijrauhr greift den Islam bzw. dessen Inhalt nicht an, sondern drückt aus, dass es nach Meinung des Angeklagten zu einer erheblichen Steigerung des islamischen Einflusses in Deutschland gekommen sei. Der von dem Angeklagten geteilte Artikel über eine Attacke eines Flüchtlings auf eine Schülerin in Verbindung mit dem Kommentar des Angeklagten, „Danke Angela M.! Danke. das ich jeden Tag so eine Sch lesen muß !.“, richtet sich ebenfalls nicht gegen den Islam, sondern gegen die Einwanderungspolitik der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Schließlich richteten sich die Äußerungen des Angeklagten zum islamischen Opferfest und der Waltötung nicht gegen den Islam an sich, sondern hauptsächlich gegen die Berichterstattung der Medien hierüber. Der Kommentar, „Heuchler und Doppelmoralisten! Ihr seid genauso ekelhaft wie diejenigen, die Tieren so etwas antun! Emoji zum Kotzen“, richtet sich vornehmlich gegen die Medienberichterstattung, die Waltötungen als Barbarei beschreibt und die betäubungslose Opferung von Tieren zum islamischen Opferfest mit Festwünschen kommentiert. Soweit sich sein Kommentar auch gegen diejenige unbestimmte Personengruppe richtet, die anlässlich das islamischen Opferfests, Eid ul-Adha, Tiere ohne Betäubung tötet und diese als ekelhaft bezeichnet, handelt es sich nicht um eine reine Schmähung. Auch hier sind die Äußerungen ersichtlich auf eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Zulässigkeit des Schächtens zu religiösen Zwecken und den Umgang der Medien, hiermit angelegt. bb) Da es sich nicht um Schmähungen handelt waren die Äußerungen auf der Abwägungsebene zu prüfen. Auf dieser Ebene erweisen sich die Äußerungen des Angeklagten als noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Eingriffe in die Meinungsfreiheit können nicht durch ein Verständnis des öffentlichen Friedens gerechtfertigt werden, das den Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch Konfrontation mit provokanten Meinungen oder Ideologien bezweckt; ebenso wenig ausreichend ist das Ziel, als grundlegend angesehene soziale oder ethische Anschauungen zu wahren. Der Schutz des öffentlichen Friedens ist dann legitimer Zweck zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, wenn der öffentliche Friede als Gewährleistung von Friedlichkeit verstanden wird und damit gegen solche Äußerungen geschützt werden soll, die den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347). Eine Meinungsäußerung ist daher unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann geeignet den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert, etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. Urteil des LG Köln vom 10.08.2017, 523 Ds 154/16, nicht veröffentlicht). Voraussetzung jeder derartigen Abwägung ist, dass zunächst der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst wird. Die Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber auch den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1998 – 1 BvR 590/96 –, Rn. 14 - 17, juris). Die Äußerungen sind ihrem Inhalt nach zwar grundsätzlich geeignet Intoleranz gegenüber dem Islam zu fördern, sie sind jedoch nicht auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt, die den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, sondern - wie zuvor ausgeführt - auf einen politischen Diskurs. In der Gesamtabwägung war zudem zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in dem öffentlich zugänglichen Bereich des privaten Facebookprofils des Angeklagten erfolgten, so dass mit einem überschaubaren Empfängerkreis zu rechnen war, der allgemeiner Lebenserfahrung nach vornehmlich aus Bekannten des Angeklagten bestand, und dass es sich bei der von dem Angeklagten veröffentlichten Analogie um ein bereits öffentlich bekannt gemachtes Zitat handelte, das der Angeklagte aufgriff, und nicht um eine eigene Schöpfung. 3. Der Angeklagte war gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.