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Beschluss

2 W 12/21

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0426.2W12.21.00
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Leitsätze
Bei Unterlassungsverfügungen ist - allein - mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zwingend auch ein Verfügungsgrund gegeben.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.03.2021, Az.: 2 O 151/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50%. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Unterlassungsverfügungen ist - allein - mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zwingend auch ein Verfügungsgrund gegeben.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.03.2021, Az.: 2 O 151/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50%. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerseite nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung von Äußerungen bzw. den Abdruck von Lichtbildern in einem Online-Presseerzeugnis in Anspruch. Der Senat nimmt für die näheren Einzelheiten auf die Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug (Band II Blatt 54 f. d.A.). Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerseite mit Schreiben des Landgerichts vom 26.03.2021 formlos übersandt worden (Band II Blatt 60 d.A.). Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.04.2021 (Band II Blatt 65 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, hat die Antragstellerseite Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13.04.2021 (Band II Blatt 77 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) ist an sich statthaft und auch sonst - namentlich unter Fristgesichtspunkten - zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob das Landgericht die analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr zurecht verneint hat. Das ist eine – materiell-rechtliche - Frage des Verfügungsanspruches (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Jedenfalls nämlich fehlt aus den Gründen, die das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss noch einmal pointiert von der hier nicht ausschlaggebenden Frage nach dem Zeitversatz zwischen Kenntnisnahme vom Verstoß und Antragstellung (so genannte Selbstwiderlegung; vgl. MüKoZPO/Drescher, 05. Aufl. 2016, § 935 Rn. 18 ff., m.w.N.) abgegrenzt hat, der Verfügungsgrund (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Den dahingehenden Überlegungen des Landgerichts tritt der Senat mit der ergänzenden Maßgabe bei, dass jedenfalls nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf den Verfügungsgrund geschlossen werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 [Juris; Tz. 14]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10; BeckOK ZPO/Mayer, 40. Edition - Stand: 01.03.2021, § 935 Rn. 14). Daher ergibt sich ein Verfügungsgrund insbesondere nicht - schon - daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Dresden, a.a.O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den streitbegriffenen Artikel mit den angegriffenen Äußerungen und Lichtbildern am 03.03.2021 „aus dem Netz“ genommen. Seither - nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem 03.03.2021 und dem Zeitpunkt der Antragstellung (19.03.2021) an, sondern auf die (längere) Zeitspanne bis zum Verhandlungsschluss (§ 296a Satz 1 ZPO) bzw. (im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (durch den Senat, also „bis jetzt“) - hat die Antragsgegnerin keinerlei Anstalten unternommen, den Beitrag erneut „ins Netz“ zu stellen (oder in irgendeiner sonstigen Form zu wiederholen). Es liegt auch sonst keinerlei konkreter Anhaltspunkt für eine - zeitnahe und damit ein Hauptsacheverfahren ausschließende - Wiederholung vor. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat stimmt auch in der Frage der Wertfestsetzung mit dem Landgericht überein. Ein (Gebühren-) Streitwert von 10.000,00 € für das vorliegende Eilverfahren - der bei Anlegung üblicher Maßstäbe einem Hauptsachestreitwert von etwa 20.000,00 € bis 30.000,00 € entspräche - erscheint ausreichend.