OffeneUrteileSuche
Beschluss

I Ws 438/06

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

11mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung ist unbegründet. • § 67d Abs. 6 StGB ist auf Altfälle anwendbar und verlangt zweifelsfreie Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen der Unterbringung. • Eine Unterbringung ist nur dann als erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht (mehr) vorliegen. • Ein einzelnes, nicht überzeugendes Gutachten reicht nicht aus, um die zweifelsfreie Sicherheit des Wegfalls der Eingewiesenenvoraussetzungen zu begründen. • Bei erheblicher Gefährlichkeit des Untergebrachten ist der weitere Vollzug nicht unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung; Anforderungen an Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB • Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung ist unbegründet. • § 67d Abs. 6 StGB ist auf Altfälle anwendbar und verlangt zweifelsfreie Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen der Unterbringung. • Eine Unterbringung ist nur dann als erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht (mehr) vorliegen. • Ein einzelnes, nicht überzeugendes Gutachten reicht nicht aus, um die zweifelsfreie Sicherheit des Wegfalls der Eingewiesenenvoraussetzungen zu begründen. • Bei erheblicher Gefährlichkeit des Untergebrachten ist der weitere Vollzug nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.01.2001 in einem Maßregelvollzug untergebracht. Er rügte die Fortdauer der Unterbringung und erhob sofortige Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss, der die Unterbringung weiter vollstrecken ließ. Grundlage der Überprüfung war insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 18.09.2006, das im Ergebnis keine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert sah. Die Strafvollstreckungskammer hielt dennoch die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB nicht für gegeben. Der Senat prüfte, ob nach der seit 29.07.2004 geltenden Norm die Unterbringung als erledigt zu erklären sei und ob die Fortdauer verhältnismäßig ist. • Die Beschwerde ist frist- und formgerecht und zulässig, erweist sich aber als unbegründet (§ 463 Abs. 3 i.V.m. § 454 Abs. 3 StPO). • § 67d Abs. 6 StGB ist auch auf Altfälle anwendbar; die Vorschrift übernimmt die frühere Rechtsprechung, wonach die Unterbringung nur bei Wegfall oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen als erledigt zu erklären ist. • Die gesetzliche Regel verlangt zweifelsfreie Sicherheit, dass der Untergebrachte nicht oder nicht mehr an einer im § 20 StGB genannten seelischen Störung leidet; nur bei solcher Zweifelsfreiheit darf die Rechtskraft durch Erledigung durchbrochen werden. • Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen genügt nicht der erforderlichen Überzeugung; es enthält widersprüchliche Befunde und begründet die Annahme erhöhter Intelligenz oder fehlender Persönlichkeitsstörungen nicht hinreichend. • Der Senat erörtert Mängel des Gutachtens: mangelnde Vergleichsprüfung mit Urteil und früheren Tests, unglaubhafte Schilderungen des Beschwerdeführers und unberücksichtigte Hinweise auf erhebliche Defizite in Beziehungsfähigkeit und Impulskontrolle. • Mangels zweifelsfreier Feststellung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen kam auch keine Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB in Betracht. • Angesichts der weiterhin festgestellten erheblichen Gefährlichkeit des Untergebrachten wäre die Fortsetzung der Maßregel vollstreckungsseitig nicht unverhältnismäßig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. • Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird als unbegründet verworfen; die seit dem 06.01.2001 andauernde Unterbringung ist weiter zu vollziehen. Eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, weil nicht mit der geforderten zweifelsfreien Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen der Unterbringung (seelische Störungen im Sinne des § 20 StGB) nicht (mehr) vorliegen. Das eingeholte Gutachten überzeugt den Senat nicht; es lässt Widersprüche und unaufgeklärte Befunde erkennen und berücksichtigt nicht ausreichend frühere Tests und Beobachtungen. Auch eine Aussetzung zur Bewährung ist nicht angezeigt, weil nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.