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Urteil

6 U 132/07

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann nach Abtretung vertraglicher und gesetzlicher Freistellungsansprüche Rückzahlung von Ausschüttungen der Kommanditgesellschaft von den Anlegern verlangen. • Ein Treuhandvertrag, der nur den Erwerb und das Halten von Kommanditanteilen zum Gegenstand hat, stellt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Art.1 §1 RBerG dar und ist nicht allein deshalb nichtig. • Eine vertragliche Freistellungsklausel war weder überraschend im Sinne des §305c BGB noch verstieß sie gegen das Transparenzgebot; selbst bei ihrer Unwirksamkeit bestehen gesetzliche Ersetzungsansprüche. • Die abgetretenen Freistellungsansprüche sind nicht verjährt; Verjährungsbeginn ist frühestens die Insolvenzeröffnung.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter kann abgetretene Freistellungsansprüche zur Rückforderung von Ausschüttungen durchsetzen • Der Insolvenzverwalter kann nach Abtretung vertraglicher und gesetzlicher Freistellungsansprüche Rückzahlung von Ausschüttungen der Kommanditgesellschaft von den Anlegern verlangen. • Ein Treuhandvertrag, der nur den Erwerb und das Halten von Kommanditanteilen zum Gegenstand hat, stellt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Art.1 §1 RBerG dar und ist nicht allein deshalb nichtig. • Eine vertragliche Freistellungsklausel war weder überraschend im Sinne des §305c BGB noch verstieß sie gegen das Transparenzgebot; selbst bei ihrer Unwirksamkeit bestehen gesetzliche Ersetzungsansprüche. • Die abgetretenen Freistellungsansprüche sind nicht verjährt; Verjährungsbeginn ist frühestens die Insolvenzeröffnung. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der F Beteiligungsgesellschaft 71 GmbH & Co. KG. Er verlangt von zwei Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen, die diese im Zeitraum 31.07.2000 bis 31.07.2004 erhalten hatten. Die Beklagten hatten ihre Kommanditanteile treuhänderisch über die P GmbH gehalten. Die P GmbH war nach Auffassung des Klägers als eingetragene Kommanditistin verpflichtet, bei Unterdeckung Rückforderungen geltend zu machen. P hatte vertragliche Freistellungsansprüche gegen die Beklagten, die sie mit Vertrag vom 06.04.2006 an den Kläger abgetreten hat. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, Treuhandvertrag und Beitrittserklärung seien wegen Verstoßes gegen Art.1 §1 RBerG nichtig und die Freistellungsklausel überraschend und intransparent; zudem sei keine Insolvenzanfechtung gegeben. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. • Berufung war zulässig und begründet; Kläger kann Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe der Klageforderung verlangen. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger hatte einen Rückforderungsanspruch gegen die P GmbH nach §§171 Abs.1, Abs.2, 172 Abs.4 HGB, weil Ausschüttungen bei Unterdeckung erfolgt waren. • Die P GmbH hatte vertragliche Freistellungsansprüche gegen die Beklagten (§5 Treuhandvertrag, §12 Abs.4 Gesellschaftervertrag), diese Ansprüche wurden wirksam an den Kläger abgetreten, wodurch sie in Zahlungsansprüche umwandelten. • Der zwischen Treuhänderin und Anlegern geschlossene Treuhandvertrag war keine unzulässige Rechtsbesorgung nach Art.1 §1 RBerG, weil seine Kernleistung wirtschaftlicher Natur (Erwerb und Halten von Anteilen) war. • Die Freistellungsklausel war nicht überraschend (§305c BGB) und verletzte das Transparenzgebot nicht; Hinweise im Prospekt und vertragliche Regelungen machten Umfang und Voraussetzungen der Haftung erkennbar. • Selbst bei Annahme einer Nichtigkeit einzelner Klauseln bestünde nach §§675,670,683 BGB bzw. wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ein Ersetzungs- oder Freistellungsanspruch, der ebenfalls abtretbar ist. • Einwendungen der Beklagten wie Gutglaubensschutz nach §172 Abs.5 HGB, Aufrechnung mit Prospekthaftungsansprüchen oder Verjährung greifen nicht durch; die Verjährung des abgetretenen Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Insolvenzeröffnung und beträgt fünf Jahre. • Auf eine Entscheidung zur Insolvenzanfechtung nach §§134 Abs.1,143 InsO kommt es nicht mehr an, weil der Erfolg der Klage anderweitig begründet ist. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§286 Abs.1 Satz2, 288 Abs.1 BGB; Kostenentscheidung stützt sich auf §§91,100 Abs.4 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 14.955,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2006 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Maßgeblich war, dass die P GmbH als eingetragene Kommanditistin einen Anspruch auf Rückforderung der ausgeschütteten Beträge hatte und hieraus Freistellungsansprüche gegen die Beklagten entstanden, die wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten wurden. Weder sind Treuhandvertrag noch Beitrittserklärung nach Art.1 §1 RBerG nichtig, noch ist die Freistellungsklausel überraschend oder intransparent; selbst bei ihrer Unwirksamkeit greifen gesetzliche Ersetzungsansprüche. Daher stehen den Beklagten keine durchgreifenden Einreden oder Einwendungen entgegen und der Kläger kann den geltend gemachten Betrag zuzüglich Zinsen verlangen.