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Beschluss

I Ws 1/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Vollstreckungsverfahren ist nach entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Untergebrachten dies erfordern. • Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist das Interesse des Untergebrachten an der Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens zu berücksichtigen; nur gegen wichtige Gründe kann hiervon abgewichen werden (vgl. § 142 Abs.1 StPO). • Ein besonderes, vertieftes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt kann die Ortsnäheregel gem. § 142 Abs.1 S.1 StPO zurücktreten lassen, so dass auch ein weit entfernt ansässiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Beiordnung fernansässiger Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin wegen besonderem Vertrauensverhältnis • Im Vollstreckungsverfahren ist nach entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Untergebrachten dies erfordern. • Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist das Interesse des Untergebrachten an der Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens zu berücksichtigen; nur gegen wichtige Gründe kann hiervon abgewichen werden (vgl. § 142 Abs.1 StPO). • Ein besonderes, vertieftes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt kann die Ortsnäheregel gem. § 142 Abs.1 S.1 StPO zurücktreten lassen, so dass auch ein weit entfernt ansässiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Der langjährig in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Beschwerdeführer beantragte, seine bisherige Wahlverteidigerin S. als Pflichtverteidigerin für ein anstehendes Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB zu bestellen. Das Landgericht hatte dies abgelehnt unter Hinweis auf die große Entfernung der Kanzlei der Anwältin vom Sitz des Gerichts (755 km). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten seine Rechte nicht ohne rechtskundigen Beistand wahrnehmen. Die Anwältin ist seit August 2004 als Wahlverteidigerin tätig, hielt regelmäßigen persönlichen, telefonischen und brieflichen Kontakt und war bereits mehrfach in Pflichtverteidigerfunktionen in ähnlichen Verfahren für ihn bestellt. Es ging um die Abwägung zwischen dem Interesse an Ortsnähe des Pflichtverteidigers und dem besonderen Vertrauensverhältnis des Mandanten zur Anwältin. Die Staatskasse sollte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. • Das Rechtsmittel war zulässig und begründet; im Vollstreckungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs.2 StPO eine Verteidigerbestellung möglich, wenn Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Untergebrachten dies erfordern. • Die Voraussetzungen für die Beiordnung lagen vor: Der Untergebrachte ist aufgrund aktenkundiger geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage, seine Rechte ohne Rechtsbeistand wahrzunehmen. • Die verfassungs- und einfachrechtlichen Grenzen des Auswahlermessens nach § 142 Abs.1 StPO verlangen, dass das Interesse des Beschuldigten an einem Anwalt seines Vertrauens zu berücksichtigen ist; nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. • § 142 Abs.1 S.1 StPO enthält als Regelbeispiel das Auswahlprinzip zugunsten ortsnaher Anwälte, dies schließt die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers jedoch nicht aus; bei besonderem Vertrauensverhältnis kann das Ermessen des Vorsitzenden eingeschränkt sein. • Ein besonderes Vertrauensverhältnis liegt vor, wenn der Anwalt bereits längere Zeit als Wahlverteidiger tätig war und intensiven, regelmäßigen Kontakt zum Mandanten pflegt; dies war hier substantiiert dargetan. • Die erhebliche Entfernung der Kanzlei trat zurück, weil sich die Vertretung im Überprüfungsverfahren voraussichtlich auf einen Anhörungstermin beschränkt und die besondere Bindung des Mandanten an seine Anwältin die Ortsnähe überwiegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs.1 und 2 StPO in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 StPO. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben. Der Untergebrachte erhielt seine bisherige Wahlverteidigerin S. als Pflichtverteidigerin für das Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB beigeordnet, weil die Unfähigkeit des Untergebrachten zur selbständigen Wahrnehmung seiner Rechte und ein substantiiert dargelegtes, besonders vertieftes Vertrauensverhältnis die Ortsnäheregel überwiegen. Die Beiordnung war daher ermessensfehlerfrei und geboten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.