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Beschluss

1 Ws 198/16

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0818.1WS198.16.0A
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Leitsätze
1. Im Vollstreckungsverfahren ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (Anschluss OLG Köln, 29. Dezember 2015, III-2 Ws 834/15, StraFo 2016, 86).(Rn.6) 2. Das Bedürfnis nach Beiordnung eines Verteidigers kann sich auch aus den eingeschränkten Sprachkenntnissen des Verurteilten und einer dadurch eingeschränkten Möglichkeit, sich eingehend mit dem vom Gericht beauftragten Gutachten auseinandersetzen und an dem Verfahren nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mitwirken zu können, ergeben, denn dieses Defizit ist allein mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht auszugleichen. (Anschluss OLG Frankfurt, 7. Oktober 2014, 3 Ws 861/14, NStZ-RR 2015, 229).(Rn.7) 3. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann im Strafvollstreckungsverfahren nicht aufgrund der fehlenden Ansässigkeit des Verteidigers im Gerichtsbezirk abgelehnt werden, insbesondere, wenn ein über mehrere Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Verurteilten und Verteidiger vorliegt und eine Vorbefassung des Verteidigers bereits in einem vorherigen Verfahren stattfand.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 2. August 2016 aufgehoben und der Verurteilten Rechtsanwalt Dr. O. B. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Vollstreckungsverfahren ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (Anschluss OLG Köln, 29. Dezember 2015, III-2 Ws 834/15, StraFo 2016, 86).(Rn.6) 2. Das Bedürfnis nach Beiordnung eines Verteidigers kann sich auch aus den eingeschränkten Sprachkenntnissen des Verurteilten und einer dadurch eingeschränkten Möglichkeit, sich eingehend mit dem vom Gericht beauftragten Gutachten auseinandersetzen und an dem Verfahren nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mitwirken zu können, ergeben, denn dieses Defizit ist allein mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht auszugleichen. (Anschluss OLG Frankfurt, 7. Oktober 2014, 3 Ws 861/14, NStZ-RR 2015, 229).(Rn.7) 3. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann im Strafvollstreckungsverfahren nicht aufgrund der fehlenden Ansässigkeit des Verteidigers im Gerichtsbezirk abgelehnt werden, insbesondere, wenn ein über mehrere Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Verurteilten und Verteidiger vorliegt und eine Vorbefassung des Verteidigers bereits in einem vorherigen Verfahren stattfand.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 2. August 2016 aufgehoben und der Verurteilten Rechtsanwalt Dr. O. B. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last. I. Die Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, zu der sie das Landgericht Kaiserslautern wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt hat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken hat am 4. März 2016 eine Entlassung zum Halbstrafentermin abgelehnt und ein Prognosegutachten in Auftrag gegeben. Die Verurteilte hat nunmehr beantragt, zum 2/3-Zeitpunkt am 19. Oktober 2016 die Vollstreckung des Strafrestes zu Bewährung auszusetzen und ihr ihren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. B., als Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Beschluss vom 2. August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer die beantragte Beiordnung unter Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt nicht im Gerichtsbezirk ansässig ist, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit ihrer Beschwerde vom 3. August 2016. Sie führt an, sie werde bereits seit mehreren Jahren von Rechtsanwalt Dr. B. verteidigt und dieser sei zuletzt auch im Verfahren nach § 57 Abs. 2 StGB als Verteidiger für sie tätig gewesen. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde am 4. August 2016 nicht abgeholfen und ergänzt, dass der Rechtsanwalt seinen Sitz nicht einmal im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 10. August 2016 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verurteilten war für das vorliegende Vollstreckungsverfahren Rechtsanwalt Dr. O. B. als Pflichtverteidiger beizuordnen. 1. Im Vollstreckungsverfahren ist, wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgeht, in entsprechender Anwendung des § 140 Absatz 2 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (st. Rspr., vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 2 Ws 834/15, juris, Rn. 5 m.w.N.). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei nicht nach der Schwere der Tatvorwürfe oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren. Allerdings besteht dort in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers, so dass die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Absatz 2 Satz 1 StPO einschränkend auszulegen sind (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend ergibt sich das Bedürfnis nach Beiordnung eines Verteidigers aus den eingeschränkten Sprachkenntnissen der Verurteilten und der dadurch eingeschränkten Möglichkeit, sich eingehend mit dem von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Gutachten auseinandersetzen und an dem Verfahren nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mitwirken zu können (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Ws 861/14, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06, juris, Rn. 9). Dieses Defizit ist allein mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht auszugeichen. 2. Die Beiordnung durfte vorliegend im Hinblick auf das vorgetragene gewachsene Vertrauensverhältnis über mehrere Jahre und die Vorbefassung in dem Verfahren nach § 57 Abs. 2 StGB auch nicht aufgrund der fehlenden Ansässigkeit des Verteidigers im Gerichtsbezirk abgelehnt werden. Bereits nach § 142 Abs. 1 StPO aF (in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung, nach der „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte“ auszuwählen war) war einem Angeklagten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprachen (BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvR 449/55, juris, Rn. 9). Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts kam in Betracht, wenn zwischen diesem und dem Verurteilten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand (EGMR, Entscheidung vom 24. August 2010 - 40451/06, juris, Rn. 20) oder dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung aller Umstände des Falles ausnahmsweise geboten war (OLG Rostock, Beschluss vom 29. Januar 2008 - I Ws 1/08, juris, Rn. 8 ff.). Nachdem nunmehr § 142 Abs. 1 StPO den Kreis der zu wählenden Anwälte nicht mehr „möglichst“ auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt beschränkt, verliert der darin zum Ausdruck kommende Auswahlgesichtspunkt des Interesses der Rechtspflege an der Einsparung zusätzlicher Kosten an Gewicht. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssicherung und der Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung nach wie vor eine erhebliche Entfernung zwischen Sitz des gewählten Anwalts und Gerichtsort bzw. Vollzugsanstalt einen wichtigen Grund darstellen, der auch einer Bestellung des gewählten Anwalts entgegenstehen kann. Die überschaubare Entfernung zwischen dem Sitz des Rechtsanwalts (Sch.) und dem Gerichtsort bzw. der Vollzugsanstalt (Zweibrücken) und eine entsprechenden Fahrzeit von ca. eineinhalb Stunden sind insoweit aber hinzunehmen (vgl. auch OLG Rostock, a.a.O., Rn. 11). Mithin war es geboten, den mit der Sache vertrauten, sachkundigen Wahlverteidiger beizuordnen. Da sich die Ablehnung durch die Strafvollstreckungskammer nicht auf dessen Person, sondern ausschließlich auf dessen Ansässigkeit bezog, konnte der Senat vorliegend abweichend von § 142 Abs. 1 S. 2 StPO den gewählten Verteidiger beiordnen. Im Übrigen wäre jede andere Entscheidung ermessenfehlerhaft gewesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.