Urteil
5 U 52/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Zusammenstoß beim Abbiegen auf ein Grundstück kann nach § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis für das Fehlverhalten des Abbiegenden sprechen, wenn dieser den nachfolgenden Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat.
• Auch wenn der Abbiegende gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, kann der Überholer für das Unfallgeschehen mitverantwortlich sein, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt statt abzuwarten.
• Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind Verursachungs- und Verschuldensbeiträge abzuwägen; eine Quotelung ist möglich (hier: 60 % Kläger, 40 % Beklagter).
• Ansprüche gegen den Halter und die Haftpflichtversicherung ergeben sich aus §§ 7, 18 StVG; Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB sind möglich.
Entscheidungsgründe
Mitverantwortung beim Überholen trotz unklarer Abbiegesituation; Quotelung 60/40 • Bei einem Zusammenstoß beim Abbiegen auf ein Grundstück kann nach § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis für das Fehlverhalten des Abbiegenden sprechen, wenn dieser den nachfolgenden Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat. • Auch wenn der Abbiegende gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, kann der Überholer für das Unfallgeschehen mitverantwortlich sein, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt statt abzuwarten. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind Verursachungs- und Verschuldensbeiträge abzuwägen; eine Quotelung ist möglich (hier: 60 % Kläger, 40 % Beklagter). • Ansprüche gegen den Halter und die Haftpflichtversicherung ergeben sich aus §§ 7, 18 StVG; Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB sind möglich. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 10.04.2008. Das klägerische Fahrzeug wurde von dessen Arbeitskollegen gefahren, der nach links auf ein Grundstück der Straßenmeisterei abbiegen wollte und zuvor den linken Blinker gesetzt und kurz angehalten haben soll. Der Beklagte zu 1) leitete einen Überholvorgang ein, worauf es zum Zusammenstoß kam. Der Kläger behauptet, der Überholer habe noch nicht überholt, als das Abbiegen begann; der Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug habe ohne Blinkzeichen gewendet beziehungsweise nach rechts gelenkt und dann nach links gezogen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Zeuge des Klägers habe allein verursacht. Der Kläger legte Berufung ein und begehrte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Der Senat hörte die Parteien und vernahm den Zeugen; er gelangte zu einer Teilrechtgabe zugunsten des Klägers. • Der Unfall ereignete sich beim Betrieb beider Fahrzeuge, weshalb die Haftung nach §§ 7, 18 StVG zu prüfen ist. • Für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor: Beim Abbiegen ist höchste Sorgfalt geboten und Rückschaupflicht; der Senat folgte dem Anscheinsbeweis, dass der Abbiegende den nachfolgenden Verkehr nicht ausreichend beobachtete. • Gleichzeitig hat der Beklagte zu 1) trotz erkennbar unklarer Verkehrslage den Überholvorgang eingeleitet; er hätte abwarten müssen, da das klägerische Fahrzeug geblinkt und beinahe angehalten hatte. • Aufgrund der Abwägung von Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nach § 17 StVG erschien eine Quotelung von 60 % zu Lasten des Klägers und 40 % zu Lasten des Beklagten sachgerecht. • Der Sachschaden in Höhe von insgesamt 8.166,25 € war unstreitig; unter Berücksichtigung der Quote resultiert die titulierte Forderung von 3.266,50 € zuzüglich Zinsen. • Das Schmerzensgeld wurde mangels erheblicher Alleinhaftung des Beklagten auf 200 € reduziert, obwohl die Verletzungen einen höheren Betrag rechtfertigen würden, da das Verschulden des Zeugen anspruchsmindernd wirkte. • Der Anspruch auf Verzinsung und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB sowie § 249 BGB; die Ablehnung durch die Versicherung begründete Verzug. • Prozessuale Entscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.266,50 € nebst Zinsen seit 29.05.2008, ein Schmerzensgeld von 200 € nebst Zinsen seit 29.05.2008 sowie 282,03 € nebst Zinsen seit 26.08.2008 zu zahlen. Die Haftung wurde nach § 17 StVG quotiert mit 60 % zulasten des Klägers und 40 % zulasten des Beklagten, weil der Abbiegende gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, der Überholer aber trotz erkennbar unklarer Lage pflichtwidrig überholt hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 7, 18 StVG, § 9 Abs. 5 StVO sowie §§ 286, 288, 291, 249 BGB.