Urteil
3-14 O 109/12
LG Frankfurt 14. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0111.3.14O109.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130.398,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 410,15 EUR seit dem 17.04.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.991,42 EUR seit dem 26.07.2012 und aus 87.996,50 EUR seit dem 21.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %..
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130.398,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 410,15 EUR seit dem 17.04.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.991,42 EUR seit dem 26.07.2012 und aus 87.996,50 EUR seit dem 21.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.. Der vom Kläger zu Ziff I. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Provisionen ist lediglich i. H. v. 410,15 EUR begründet. In Höhe von 431,99 EUR erweist sich die auf einen Gesamtbetrag von 10.785,49 EUR lautende Klageforderung bereits als unschlüssig. Den geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung restlicher Bestandspflegeprovision für die Unteragentur 6030888 beziffert der Kläger auf Seite 8 der Klageschrift v. 30.08.2012 (Bl. 8 d. A.) und auf Seite 12 der Replik v. 10.12.2012 (Bl. 139 d. A.) übereinstimmend mit 2.048,74 EUR, während der Anspruch auf Auskehrung von Nettobestandssteigerungsprovision für das Kalenderjahr 2011 sowohl auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) als auch auf Seite 14 der Replik (Bl. 141 d. A.) mit 8.304,76 EUR in Ansatz gebracht wird. Hieraus errechnet sich ein Restprovisionsanspruch i. H. v. insgesamt 10.353,50 EUR. Den im Verhältnis zu dem unter Ziff. I des Klageantrags (Bl. 2 d. A.) geltend gemachten Anspruch i. H. v. 10.785,49 EUR verbleibenden Differenzbetrag hat der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Differenz zwischen der in der Abrechnung für die Unteragentur-Nr. … (Anl. K 12, Bl. 76 d. A.) ersichtlichen Sperrposition i. H. v. 3.651,52 und dem infolge des Schreibens der Beklagten v. 27.02.2012 (Anl. K 5, Bl. 43 d. A.) an den Kläger unstreitig zur Auszahlung gebrachten weiteren Teilbetrag i. H. v. 1.513,02 EUR. Das hiernach rechnerisch sich ergebende Restguthaben i. H. v. 2.138,50 EUR hat in den Berechnungen des Klägers keinen Niederschlag gefunden. Anstelle dessen hebt der Kläger auf S. 9 der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) und auf Seite 12 der Replik (Bl. 139 d. A.) auf einen restlichen Provisionsanspruch i. H. v. 2.460,74 EUR ab, während er aus dieser Unteragentur mit vorprozessualem Schreiben v. 29.05.2012 Bestandspflegeprovision i. H. v. 2.480,74 EUR (Anl. K 8, Bl. 61-66, hier Bl. 61 d. A.) geltend gemacht hat. Soweit der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der auf die Unteragentur-Nr. … im Abrechnungsmonat Januar 2012 entfallenden restlichen Bestandspflegeprovision i. H. v. 2.048,74 EUR (Bl. 8 d. A.) in Anspruch nimmt, vermag er mit seinem Klagebegehren im Übrigen nur teilweise durchzudringen. Zwar haben die Parteien in § 7 Abs. 1 Satz 3 des Agenturvertrags in Übereinstimmung mit der in §§ 92 Abs. 4, 87a Abs. 1 HGB niedergelegten gesetzgeberischen Wertung eine Fälligkeitsregelung getroffen, die eine pro rate temporis vorzunehmende Abrechnung allfälliger Provisionsansprüche, wie sie die Beklagte ausweislich Seite 6 der Klageerwiderung (Bl. 114 d. A.) zur Anwendung gebracht wissen möchte, grundsätzlich auszuschließen scheint. Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters sind demnach im Regelfall mit Zahlung der Prämien durch die Versicherungsnehmer fällig und an den Versicherungsvertreter auszukehren. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich die von dem Kläger geltend gemachten Bestandspflegeprovisionen trotz ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung bei wertender Betrachtung nicht etwa als erfolgsabhängige Provisionen i. S. v. § 7 des Agenturvertrags und § 87a HGB darstellen, sondern als tätigkeitsabhängige Vergütung für die u. a. kraft § 3 Abs. 2 des Agenturvertrags (Bl. 31 d. A.) dem Kläger übertragene Pflicht zur Erbringung von – an sich der Beklagten obliegenden (OLG Hamm, Urteil v. 31.05.2012 – 18 U 148/05, Rn. 201 [Juris]) – Bestandspflegeleistungen in Gestalt nachwirkender Vertragsbetreuung. Die Bestandspflegeprovision umschreibt begrifflich das einem Versicherungsvertreter als Gegenleistung für die laufende Pflege und Betreuung eines Versicherungsvertrages, insbesondere für die tätige Sorge um die Bestandsfestigkeit der vermittelten Objekte gewährte Entgelt (OLG München, Urteil v. 05.10.2010 – 5 U 4438/09, WM 2011, 164-167, Rn. 15 [Juris]). In der Sache steht mithin eine Tätigkeitsvergütung in Rede, mittels derer das Interesse des Versicherungsvertreters an der Bestandserhaltung und Stornoverhütung aufrechterhalten werden soll (vgl. zum Handelsmaklerrecht OLG Frankfurt, Urteil v. 12.11.1993 – 10 U 29/91, VersR 1995, 92-94, hier S. 94). Hieraus folgt, dass die für die Bestandspflege zu leistende Vergütung von der tatsächlichen Pflege des Bestandes in dem Sinne abhängig ist, dass die Provision mit dem Bestehen des Vertreterverhältnisses verknüpft ist und der Rechtsgrund für ihre Gewährung entfällt, sobald das Vertreterverhältnis beendigt wird (so bereits Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Geschäftsbericht BAV 1960, 23, 24, zitiert nach: Benkel/Hirschberg, in Benkel/Hirschberg (Hrsg.), ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, Abschn. E Rn. 169 Fußn. 2 und 3). Dementsprechend ist anerkannt, dass Verwaltungs- oder Bestandspflegeprovision der in § 92 Abs. 4 i. V. m. § 87a Abs. 1 HGB getroffenen und auch § 7 Abs. 1 Satz 3 des Agenturvertrags (Bl. 32 d. A.) zugrunde liegenden gesetzlichen Fälligkeitsregelung nicht unterfallen (BGH, Urteil v. 04.05.1959 – II ZR 81/57, BGHZ 30, 98-108 = NJW 1959, 1430-1433, hier S. 1432; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 92 Rn. 10). In Übereinstimmung hiermit sind nach ständiger Rechtsprechung Bestandspflege- und Kundenprovisionen auch für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvermittlers nach § 89b HGB außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil v. 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674-679, Rn. 30 [Juris] m. w. Nachw.), da ein Ausgleich für solche Tätigkeiten nicht vorzunehmen ist, die wie die Bestands- und Kundenpflege an sich dem Unternehmer selbst obliegen und die sich für den Handelsvertreter als zusätzliche Aufgaben darstellen (OLG Hamm, Urteil v. 31.05.2012 – 18 U 148/05, Rn. 201 [Juris]). Restliche Bestandspflegeprovision für die Unteragentur … stand dem Kläger nach dem Vorstehenden über die Beendigung des Agenturverhältnisses hinaus nicht zu. Dem Kläger waren vielmehr Bestandspflegeprovisionen nur bis zur tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu gewähren. Wie aus dem als Anl. K 5 (Bl. 43 d. A.) zu den Akten gereichten Schreiben ersichtlich, hat die Beklagte ausgehend von einem Tagessatz i. H. v. 82,03 EUR anteilige Bestandspflegeprovisionen für den Monat Januar 2012 in Höhe eines Gesamtbetrags von 328,12 EUR nur für den Zeitraum v. 01.01.2012 bis zum 04.01.2012 und damit dem von ihr für maßgeblich erachteten Kündigungszeitpunkt, geleistet. Dem Kläger stehen indes Bestandspflegeprovisionen bis zum 09.01.2012, dem Datum der von ihm erklärten fristlosen Kündigung (Anl. K 3, Bl. 39-40 d. A.), d. h. für weitere fünf Tage zu, was einem Betrag von 410,15 EUR entspricht, denn erst die von dem Kläger an diesem Tage erklärte Kündigung brachte das Vertragsverhältnis rechtswirksam zur Beendigung. Die von der Beklagten am 04.01.2012 erklärte Kündigung (Anl. K 2, Bl. 37-38 d. A.) erweist sich hingegen als unwirksam. Gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB. Dem entspricht die § 89a HGB explizit in Bezug nehmende Regelung in § 15 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrags (Bl. 34 d. A.). Im Ermangelung handelsrechtlicher Spezialregelungen ist für die Bestimmung des "wichtigen Grundes" i. S. v. § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ebenso wie für das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung für die außerordentliche Kündigung im Handelsvertreterrecht ergänzend § 314 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB betreffend die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund heranzuziehen (BGH, Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 19 [Juris]; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 89a Rn. 1). Die Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung folgt indes nicht bereits aus dem Umstand, dass eine vorherige Abmahnung dem Kläger gegenüber unterblieben ist. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der durch Art. 1 Abs. 1 Ziff. 13 Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) geschaffene § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB habe der in Bezug auf die vormalige Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegender Erschütterung der Vertrauensgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2001 – VIII ZR 186/99, NJW-RR 2001, 677-680, Rn. 22 [Juris] m. w. Nachw.) die Grundlage entzogen, ist dem nicht zu folgen. Weder ist die vom Kläger insoweit ohne weiteren Beleg behauptete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlich, noch wird eine entsprechende Auslegung von den gesetzgeberischen Erwägungen bei Schaffung des § 314 Abs. 2 BGB getragen. Vielmehr sollte nach den insoweit unmissverständlich dokumentierten Vorstellungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzgebers eine Abmahnung gem. § 314 Abs. 2 BGB auch weiterhin dann entbehrlich sein, wenn "das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint" (Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 177 [Erl. zu § 314 BGB-E]). Diesen Grundsatz wurde durch die in § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Bezugnahme auf die für das Fristsetzungserfordernis in § 323 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmetatbestände im Übrigen auch ausdrücklich festgeschrieben (vgl. Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 178 [Erl. zu § 314 Abs. 2 BGB-E]). Daher bedarf es im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot einer vorhergehenden Abmahnung auch weiterhin grundsätzlich nicht, weil ein Wettbewerbsverstoß die Vertrauensbasis des Vertrages in der Regel so erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss v. 24.03.2009 – 7 U 5575/08, Rn. 5 [Juris]) Doch hat die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Beklagten das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden "wichtigen Grundes" i. S. v. § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Unter Zugrundelegung der in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anlehnung an die bis dato ergangene Rechtsprechung (Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 177 [Erl. zu § 314 BGB-E]) niedergelegten Legaldefinition liegt ein "wichtiger Grund" i. S. d. § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB demnach in jedem tatsächlichen oder rechtlichen Umstand begründet, welcher bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere von Wesen und Zweck des Handelsvertretervertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 29.06.2011 – VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361-3363, Rn. 17 [Juris]; Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 19 [Juris]; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2011 – I-16 U 137/10, Rn. 25 [Juris]). Ein Verschulden des anderen Teils ist insoweit weder erforderlich noch ausreichend, ein eigenes Verschulden schließt das Kündigungsrecht nicht zwingend aus (Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 177 [Erl. zu § 314 BGB-E]. Die grundsätzlich von den Beklagten darzulegende und zu beweisende Feststellung, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Handelsvertretervertrages besteht, hat insoweit von der Frage auszugehen, ob das Verhalten des Handelsvertreters nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar war (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2009 – 5 U 52/09, Rn. 51 [Juris]; s. auch Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 178 [Erl. zu § 314 Abs. 1 S. 2 BGB-E]). Dabei wird in Übereinstimmung mit § 626 Abs.1 BGB darauf abzustellen sein, dass eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile notwendig ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden also für sich allein nicht genügt (Begr. z. RegE SchuldRModG, BT-Drucks. 14/6040 v. 14. 5. 2001, S. 79, 178 [Erl. zu § 314 Abs. 1 S. 2 BGB-E]). Als Abwägungskriterien sind insoweit u. a. Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzung, Vorgeschichte, vermögensrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung für den Gekündigten, Art und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien, die bisherigen Leistungen des zu Kündigenden, Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen (Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm (Hrsg.), HGB, 2. Aufl. 2008, § 89a Rn. 27). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen im Handelsvertreterrecht in besonderer Weise geboten erscheint, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zwingend zur Folge hat (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 24 [Juris]). Angesichts dessen ergibt sich mit Rücksicht auf Umfang und wirtschaftliche Tragweite des dem Kläger allenfalls anzulastenden Wettbewerbsverstoßes jedenfalls weder nach § 89a HGB noch auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 des streitgegenständlichen Agenturvertrages ein Recht der Beklagten zur sofortigen fristlosen Kündigung des bestehenden Agenturvertrags, ohne dass es erforderlich war, der Beklagten noch weiteren Vortrag hinsichtlich des Kündigungsgrundes zu gestatten, nachdem sie bislang nicht etwa konkret vortgetragen hat, wer Initiator des fraglichen Telefonates mit dem Kuden war und welche konkreten Erklärungen gewechselt wurden in Bezug auf wie viele Verträge. Ersichtlich hat sich die Beklagte nur den Inhalt der Anlage B1 zu eigen gemacht und der anderweitige Akteninhalt lässt entnehmen, dass die … 12 Kfz-Versicherungsverträge bei der Beklagten unterhielt. Selbst wenn der Kläger von sich aus den Kunden angerufen und aktiv zu einer Umdedeckung veranlasst hätte, rechtfertigte dies nach der Beurteilung der Kammer die umgehende außerordentliche Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht. Zwar hätte sich der Kläger dann mit der Ausübung der ihm vorgehaltenen anderweitigen Vermittlungstätigkeit objektiv in Widerspruch mit dem in § 6 des Agenturvertrags (Bl. 32 d. A.) statuierten Ausschließlichkeitspostulat begeben und überdies auch gegen die in § 86 Abs. 1 HGB verankerte Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Beklagten verstoßen. Außer Frage steht insoweit nämlich, dass auch wirtschaftlich untergeordnete Vermittlungstätigkeiten für Konkurrenzunternehmen im Grundsatz gegen § 86 HGB bzw. vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote verstoßen (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2009 – 5 U 52/09, Rn. 49 [Juris] m. w. Nachw.). Indes würde sich ein solcher Wettbewerbsverstoß bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen als noch derart geringfügig darstellen, dass er einen grundlegenden Vertrauensverlust und ein damit einhergehendes fristloses Kündigungsrecht der Beklagten gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht begründet hätte. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass der Kläger seine Tätigkeit im Dienste der Beklagten über einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren beanstandungsfrei ausführte. Bereits aufgrund dessen bedarf der mit der außerordentlichen Kündigung einhergehende Wegfall des Handelsvertreterausgleichs gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB einer besonderen Rechtsfertigung, mithin einer nach Art, Dauer und Umfang besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2009 – 5 U 52/09, Rn. 60 [Juris]). Hiervon kann nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien im streitgegenständlichen Zusammenhang indes nicht ausgegangen werden. Auf Basis des Sachvortrags der Beklagten stünde mit dem Vorgang … jedenfalls lediglich ein einmaliger Wettbewerbsverstoß des Klägers in Rede, der sich auch umfänglich in überschaubarem Rahmen hielte. Gegenstand einer etwaigen Umdeckung wäre lediglich der von der … bei der Beklagten zuvor eingedeckte Kfz-Versicherungsschutz gewesen, demgemäß die … nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers 12 Kraftfahrzeuge bei der Beklagten versichert hatte. Eine über die Kfz-Versicherung hinausgehende Umdeckung der im Übrigen zwischen der … und der Beklagten bestehenden vielfältigen Versicherungsverhältnisse ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und ein etwaiger neuer weitergehender Vortrag dahingehend wäre der Beklagten auch nicht etwa bei Stattgabe ihres Antrages, noch zum Kündigungsgrund substantiieren zu können, eröffnet. Dies gilt erst recht für etwaige Wettbewerbsverstöße in Bezug auf weitere Versicherungsnehmer (eine außerordentliche Kündigung selbst bei Umdeckungen für eine Mehrzahl an Kunden verneinend OLG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2009 – 5 U 52/09, Rn. 23 [Juris]). Letztlich ist auch in Rechnung zu stellen, dass der von der … erklärten Sonderkündigung ausweislich der aus dem Schreiben v. 04.01.2012 (Anl. B 1, Bl. 120 d. A.) ersichtlichen Motivation eine erhebliche Gebührenerhöhung seitens der Beklagten vorausgegangen war. Auch der Umstand, dass § 15 Abs. 4 Satz 2 des Agenturvertrags (Bl. 34 d. A.) den Verstoß gegen das in § 6 des Vertrags normierte Wettbewerbsverbot explizit als (einziges) Regelbeispiel ("insbesondere") für das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden "wichtigen Grundes" aufführt, steht der vorstehend für den Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung insoweit nicht entgegen. Aus der mittels erläuterndem Klammerzusatz in § 15 Abs. 4 Satz 1 des Agenturvertrages ("vgl. § 89a HGB") aufgenommenen Bezugnahme auf § 89a HGB folgt, dass die Parteien den Begriff des "wichtigen Grundes" in Übereinstimmung mit § 89a HGB in dem Sinne verstanden wissen wollten, wie er in der Legaldefinition des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB Ausdruck gefunden hat. Auf dieser Grundlage ist die in § 15 Abs. 4 Satz 2 des Agenturvertrags getroffene Bestimmung nach §§ 133, 157 BGB ebenfalls dahin auszulegen, dass Wettbewerbsverstöße, die so geringfügig sind, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen können, keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu begründen vermögen. Zwar mag die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall einschränken oder ganz ausschließen (vgl. BGH, Urteil v. 07.07.1988 – I ZR 78/87, NJW-RR 1988, 1381-1382, Rn. 11-12 [Juris]). Es bleibt jedoch eine Frage der Auslegung des konkret in Rede stehenden Handelsvertretervertrags, ob und inwieweit die Benennung bestimmter Pflichtverstöße als (wichtiger) Kündigungsgrund eine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung von vornherein ausschließt (BGH, Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 22 [Juris]). Danach ist § 15 Abs. 4 des Agenturvertrags im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend einzuschränken, dass Wettbewerbsverstöße, die sich unter Würdigung aller Umstände als so geringfügig erweisen, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung keinen grundlegenden Schaden wird, nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dass geringfügige Vertragsverletzungen eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen Begriff des "wichtigen Grundes" (BGH, Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 24 [Juris]), der auch in § 15 Abs. 4 Satz 1 des Agenturvertrages (Bl. 34 d. A.) Aufnahme gefunden hat. Im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen überdies in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat (BGH, Urteil v. 10.11.2010 – VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608-610, Rn. 24 [Juris]). Demgegenüber war die am 09.01.2012 durch anwaltliches Schreiben (Anl. K 3, Bl. 39-40 d. A.) erklärte fristlose Kündigung seitens des Klägers gem. § 89a Abs. 1 HGB berechtigt. Mit der unberechtigten außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte ihrerseits einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Kläger gegeben (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 89a Rn. 22), indem sie dem Kläger zu Unrecht die Weiterarbeit verweigert und damit dessen Einkommen gefährdet hat (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1966 – VII ZR 112/64, BB 1966, 1410, Rn. 23 [Juris]). Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Kündigungsschreiben v. 04.01.2012 (Anl. K 2, Bl. 37-38 d. A.) insbesondere mit sofortiger Wirkung die Befugnis entzogen, "Anzeigen, Willenserklärungen und Prämienzahlungen von Versicherungsnehmern rechtswirksam" entgegenzunehmen (Seite 1 der Kündigungserklärung, Bl. 37 d. A.). Am 09.01.2012 hat die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers zudem sämtliche Geschäftsunterlagen, bis auf die dem Kläger erteilten Abrechnungen, in der Agentur des Klägers abholen lassen und diesem damit auch die tatsächliche Grundlage für eine Fortsetzung seiner geschäftlichen Aktivitäten entzogen. Dem Kläger ist schließlich auch ein schutzwürdiges Interesse dahingehend zu attestieren, eine Klärung der Rechtslage und eine Beendigung des Vertreterverhältnisses jedenfalls im Wege der Eigenkündigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1966 – VII ZR 112/64, BB 1966, 1410, Rn. 23 [Juris]). Dafür, dass im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die vom Kläger vorprozessual geltend gemachte und in der Sache unstreitige Forderung auf Zahlung restlicher Nettobestandssteigerungsprovisionen für die der Agenturnummer 6026480 zugeordneten hauptberuflichen Agenturen (Anl. K 13, Bl. 77-87 d. A.) i. H. v. 8.304,76 EUR hat die Beklagte mit Schreiben v. 04.05.2012 (Anl. K 7, Bl. 47-60 d. A.) die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus irrtümlich für den Gesamtmonat Januar geleisteten Bestandspflegeprovisionen erklärt (Seite 1 des Schreibens, Bl. 47 d. A.). Aus der wegen der Höhe der Aufrechnungsforderung insoweit in Bezug genommenen vierseitigen Auflistung (Anl. K 7, Bl. 48-49 d. A.) ergibt sich ein behaupteter Gegenanspruch i. H. v. 22.497,20 EUR (Bl. 49 [Rs.] d. A.). Da das Vertragsverhältnis tatsächlich jedoch nicht durch die Kündigung der Beklagten am 04.01., sondern erst am 09.01. wirksam beendet wurde, stand der von der Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenanspruch lediglich in Höhe von 18.170,85 EUR zur Verfügung. Von der der Anl. K 7 beigefügten Gesamtrechnung (Bl. 49 [Rs.] d. A.) waren hinsichtlich der auf die Agentur- bzw. Personalnummer …7 ausgestellten Abrechnung (Bl. 50 d. A.) weitere 161,10 EUR, für die … (Bl. 51 d. A.) weitere 211,35 EUR, für die … (Bl. 52 d. A.) weitere 2546,85 EUR, für die … (Bl. 53 d. A.) weitere 735,55 EUR, für die …. (Bl. 54 d. A.) weitere 313,- EUR, für die …. (Bl. 56 d. A.) weitere 3,25 EUR, für die … (Bl. 57 d. A.) weitere 2,30 EUR, für die … (Bl. 58 d. A.) weitere 6,25 EUR, für die … (Bl. 59 d. A.) weitere 299,20 EUR und für die … (Bl. 60 d. A.) weitere 47,50 EUR, insgesamt 4.326,50 EUR in Abzug zu bringen. Die Forderung des Klägers bezüglich restlicher Nettobestandssteigerungsprovisionen ist infolge der Aufrechnung gem. § 389 BGB in voller Höhe erloschen. Eine Berücksichtigung des zugunsten der Beklagten verbleibenden Differenzbetrags im Rahmen der vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Anspruchspositionen kam hingegen nicht in Betracht, da die Beklagte lediglich gegen den dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Nettobestandssteigerungsprovision 2011 i. H. v. 8.304,76 EUR die Aufrechnung erklärt hat und damit von ihrem Bestimmungsrecht gem. § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend hat sich die Beklagte die Geltendmachung des "übersteigenden Differenzbetrags" auf Seite 7 des Klageerwiderungsschriftsatzes (Bl. 115 d. A.) bis auf weiteres auch ausdrücklich vorbehalten. Ihre Verjährungseinrede hinsichtlich Bestandspflegeprovisionen aus 2005 hat die Beklagte nicht im Rahmen ihrer rechnerischen und rechtlichen Argumentation nachvollziehbar erheblich konkretisiert. Zinsen aus dem oben zuerkannten Betrag zum Antrag zu Ziff. I. kann der Kläger gem. §§ 286, 288 II BGB begehren. Der Antrag zu Ziff. II. ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gem. § 89a Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB,,280 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 41.991,42 EUR zu leisten. Hinsichtlich des überschießend geltend gemachten Betrags v. 1.369,49 EUR erweist sich die Forderung des Klägers hingegen als unbegründet. § 89a Abs. 2 HGB gewährt der nach § 89a Abs. 1 HGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Vertragspartei einen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens gegen den anderen Teil, soweit dieser die Kündigung durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten veranlasst hat (sog. Auflösungsverschulden). Für das von § 89a Abs. 2 HGB geforderte Verschulden sind als Beurteilungsmaßstab die §§ 276, 278 BGB in Anwendung zu bringen. Durch den Ausspruch einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte ihre aus dem Agenturvertrag folgenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Insbesondere hat sie dem Kläger im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung die Befugnis entzogen, "Anzeigen, Willenserklärungen und Prämienzahlungen von Versicherungsnehmern rechtswirksam" entgegenzunehmen und nach dem nicht qualifiziert bestrittenen Vortrag des Klägers diesem am 09.01.2012 zudem den Zugriff auf die relevanten Geschäftsunterlagen entzogen. Die in Reaktion auf diesen schwerwiegenden Vertragsverstoß erklärte fristlose Kündigung seitens des Klägers erweist sich als gem. § 89a Abs. 1 HGB berechtigt mit der Folge, dass die Beklagte den dem Kläger durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden gem. § 89a Abs. 2 HGB zu ersetzen hat. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist anhand der §§ 249 ff. BGB zu bemessen. Der Kündigende ist dabei gem. § 249 Satz 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die von der Beklagten veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses stünde. Dabei ist gem. § 252 BGB der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Rechnung zu stellende (entgangene) Gewinn zugrunde zu legen. Dem Kläger steht infolgedessen grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung derjenigen Provisionen zu, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte verdient hätte. Für die Bemessung der konkreten Höhe des dem Kläger aus § 89a Abs. 2 HGB erwachsenden Schadensersatzanspruchs maßgeblich sind indes nur diejenigen Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre (BGH, Urteil v. 03.03.1993 – VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9-15, Rn. 17, 20 [Juris] m. w. Nachw.). Da das Vertragsverhältnis bereits im Jahr 2005 begründet worden ist und die in § 15 Abs. 1 Satz 2 lit. f des Agenturvertrags (Bl. 34 d. A.) fixierte Fünf-Jahres-Schwelle im Januar 2012 bereits überschritten war, hätte die Beklagte den Vertrag frühestens mit einer Frist von 6 Monaten zum nächsten Quartalsende, somit zum 30.09.2012 im Wege ordentlicher Kündigung zur Beendigung bringen können. Der Kläger berechnet den ihm infolge der unberechtigten fristlosen Kündigung entgangenen Gewinn abstrakt in der Weise, dass er auf die Summe der in den Agentur-Nummern des Klägers für das Kalenderjahr 2011 im einzelnen erzielten Umsätze i. H. v. 185.166,38 EUR einen jährlichen Personal- und Raumkostenanteil von 92.358,00 EUR in Abzug bringt und hieraus einen für die Schadensberechnung maßgeblichen monatlichen Durchschnittsumsatz von 7.734,03 EUR ermittelt. Da er nach erfolgter Eigenkündigung für den Restmonat Januar 2012 anderweitige Einkünfte nicht erzielt hat, stellt der Kläger zunächst für den Zeitraum vom 09. bis 31.01.2012 einen Anteil von 22/31 des im Übrigen ungekürzten monatlichen Durchschnittsumsatzes in die Schadensberechnung ein. Entgegen der vom Kläger für den Zeitraum Februar bis September zunächst vorgetragenen (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 d. A.) monatlichen Pauschalvergütung aus anderweitiger Erwerbstätigkeit i. H. v. 3000,- EUR, auf deren Grundlage sich für den beschriebenen Zeitraum ein als Abzugsposten zu berücksichtigender anderweitiger Verdienst i. H v. insgesamt 24.000 EUR ergeben hätte, ist den mit Schriftsatz vom 10.12.2012 zur näheren Substantiierung als Anl. K 16-23 (Bl.150-157 d. A.) vorgelegten Abrechnungsschreiben nunmehr eine variable Vergütung auf Stundensatzbasis zu entnehmen. Demnach ist für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.09.2012 ein anderweitiger Verdienst i. H. v. zunächst 3.000,- EUR (Februar-Mai 2012), sodann von 3.180,- EUR (Juni 2012), 3.500,- EUR (Juli 2012), 3.200,- EUR (August 2012) und 3.240,- EUR (September 2012), insgesamt also 25.120,00 EUR als Abzugsposition rechnerisch zu berücksichtigen (Bl. 143 d. A.). Gem. § 252 Satz 2 BGB gilt unter anderem der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil v. 30.05.2001 – VIII ZR 70/00, NJW-RR 2001, 1542-1543, Rn. 8 [Juris]). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger gem. § 252 Satz 2 BGB hinreichend dargelegt, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der monatlich entgangene Durchschnittsverdienst war auf der Grundlage von § 287 Abs. 1 ZPO mit dem vom Kläger errechneten Durchschnittsumsatz von 7.734,03 EUR zu veranschlagen. Insoweit war den aus § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO sich ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil v. 05.10.1989 – I ZR 160/88, NJW-RR 1990, 171-172 Rn. 7 [Juris]). Nach diesen Bestimmungen braucht der Geschädigte lediglich die Umstände darzulegen und zu beweisen, die für gewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, Urteil v. 05.10.1989 – I ZR 160/88, NJW-RR 1990, 171-172 Rn. 7 [Juris]). Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGH, Urteil v. 30.05.2001 – VIII ZR 70/00, NJW-RR 2001, 1542-1543, Rn. 8 [Juris]). Soweit die Beklagte für "nicht ersichtlich" erachtet, "weshalb die Gesamteinkünfte im Kalenderjahre 2011 die Grundlage zur Berechnung einer Durchschnittsprovision darstellen sollen" (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 115 d. A.), bleibt unklar, welcher andere Maßstab als der zuletzt erzielte Durchschnittsverdienst (vgl. BGH, Urteil v. 30.05.2001 – VIII ZR 70/00, NJW-RR 2001, 1542-1543, Rn. 9 [Juris]) nach Auffassung der Beklagten zur Berechnung eines hypothetischen Gewinns hätte herangezogen werden sollen. Soweit die Beklagte überdies die von dem Kläger im Verhältnis zu der errechneten Gesamtjahresprovision in Abzug gebrachten Personal- und Raumkosten i. H. v. 92.358,00 EUR mit der Erwägung der Höhe nach in Zweifel zu ziehen sucht, dass auf Grundlage ihrer eigenen Erfahrungen "von einer wesentlich höheren Quote der Personal- und Raumkosten" auszugehen sei, ist sie insoweit jedwede Substantiierung schuldig geblieben. Demgegenüber hat der Kläger auf S. 15 seines Schriftsatzes v. 10.12.2012 nachvollziehbar dargelegt, dass mit diesem Abzugsposten die dem Kläger im Kalenderjahr 2011 tatsächlich angefallenen Personal- und Raumkosten in Ansatz gebracht wurden. Dass der Kläger anderweitigen Verdienst für den Zeitraum Februar bis September 2012 tatsächlich nur in der angegebenen Höhe erzielt hat, hat er im Übrigen durch die Vorlage der Abrechnungen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) hinreichend dargetan. Dem steht insbesondere nicht die von der Beklagten auf Seite 8 (Bl. 116 d. A.) der Klageerwiderung ohne jedwede Konkretisierung pauschal aufgestellte Behauptung entgegen, "dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit jedenfalls das verdient, was er auch bei der Beklagten zuvor verdient hat". Mit ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerung setzt sich die Beklagte über das zwischen dem Einkommen eines selbständigen Agenturinhabers und dem Gehalt eines auf Stundenbasis freiberuflich tätigen Versicherungsvertreters typischerweise bestehende Verdienstgefälle allzu leichtfertig hinweg. Der Umstand, dass der Kläger insoweit zunächst (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 d. A.) die Vereinbarung einer monatlichen Pauschalvergütung i. H. v. 3000,- EUR vorgetragen hat und erst im Rahmen seiner Replik eine variable Monatsvergütung auf Stundensatzabrechnungsbasis (20,- EUR pro Stunde) substantiiert dargelegt hat (Seite 15 der Replik, Bl. 142 d. A.), vermag grundsätzliche Zweifel an der Belastbarkeit der klägerischen Angaben nicht zu begründen. Da die als Anlage zur Replik v. 10.12.2012 vorgelegten Abrechnungsbelege für die Monate Februar bis September 2012 (Anl. K 16-23, Bl. 150-157 d. A.) im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollständig zur Verfügung standen, kam der Kläger nicht umhin, sich zur Schadensberechnung zunächst eines vorläufigen Näherungswertes zu bedienen. Entsprechend der vom Kläger zunächst angestellten (Seite 11 der Klageschrift, Bl. 11 d. A.) und auch im Zuge der von ihm eingereichten Replik nicht etwa korrigierten (Seite 15 der Replik, Bl. 142 d. A.) Erwägungen zur Schadensberechnung geht dieser für den Zeitraum Februar bis September 2012 indes auch weiterhin von einem auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Gewinnanteil i. H. v. 37.872,34 EUR aus, der in die auch der Höhe nach aufrecht erhaltene Schadensersatzforderung von insgesamt 43.360,91 EUR (Seite 15 der Replik, Bl. 142 d. A.) Eingang finden soll. Demgegenüber steht dem Kläger auf Grundlage der von ihm selbst vorgelegten Abrechnungen für diesen Zeitraum lediglich ein Gewinnanteil von 36.752,24 EUR zu. Für den Monat Januar war anteiliger Schadensersatz entgegen der klägerischen Berechnung (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 d. A.) überdies lediglich für 21 Tage und damit in Höhe von 5239,18 EUR zu gewähren, da dem Kläger für den Tag der ordentlichen Kündigung selbst noch Provisionen nach dem Vorstehend Ausgeführten gebühren, ein aus Provisionsverlust resultierender Schaden insoweit also nicht entstanden ist. Die Zinsforderung in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch findet mangels einer Entgeltforderung ihre Grundlage in § 286 Abs. 1, 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der ihr durch Schreiben v. 09.07.2012 insoweit gesetzten Leistungsfrist spätestens seit dem 26.07.2012 im Verzug. Der Antrag zu Ziff. III. der Klage ist begründet. Die Beklagte ist gem. § 89b Abs. 1, 5 HGB zur Zahlung von 87.996,50 EUR an den Kläger verpflichtet. Dem von dem Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch steht insbesondere die Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht entgegen, da die von der Beklagten am 04.01.2012 erklärte außerordentliche Kündigung (Anl. K 2, Bl. 37-38 d. A.) aus den bereits dargelegten Gründen unwirksam war. Auch der Umstand, dass das Agenturverhältnis durch die von dem Kläger erklärte Eigenkündigung v. 09.01.2012 zum Erlöschen gebracht wurde, hindert die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht, da die Beklagte durch ihr Verhalten hierzu begründeten Anlass gegeben hat, § 89b Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 HGB, indem sie sich im Anschluss an ihre ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung ernsthaft und endgültig weigerte, den Vertrag abredegemäß fortzusetzen. Es erscheint nachvollziehbar und angemessen, dass der Kläger hierdurch seine wirtschaftliche Grundlage schon kurzfristig gefährdet sah. Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 des Agenturvertrags (Bl. 35 d. A.) hat die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Anwendung der im Wege einer dynamischen Verweisung in Bezug genommenen "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Sachversicherungen (Grundsätze-Sach)" (im Folgenden: "Grundsätze") zu erfolgen. Auch die für die Agentur-Nr. 6026480 zwischen den Parteien vereinbarten Nachträge Nr. 12 v. 19.04.2005 (Anl. K 14, Bl. 88 d. A.) und Nr. 01/2009 v. 03.04.2009 (Anl. K 15, Bl. 89 d. A.) haben den insoweit vereinbarten Berechnungsmodus nicht etwa modifiziert, sondern bekräftigen vielmehr die Übereinkunft der Parteien dahingehend, die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB auf Grundlage der vorstehend in Bezug genommenen "Grundsätze" (abgedr. etwa bei Zinnert, Neues Versicherungsvermittlerrecht von A-Z, Karlsruhe 2010, Teil 2, S. 185-188) durchzuführen. Bei diesen "Grundsätzen" handelt es sich um ein zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes, namentlich dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V., dem Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e. V. (VGA), dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) und dem Verband der Versicherungs-Kaufleute (VVK) e. V. zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung ausgehandeltes privates Regelwerk (zu Rechtsnatur und Funktionsweise der "Grundsätze" im Einzelnen BGH, Urteil v. 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674-679, Rn. 34 ff. [Juris] m. zahlr. w. Nachw.). Die "Grundsätze" führen aus Praktikabilitätserwägungen lediglich eine partielle Pauschalierung in die nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB vorzunehmende Ausgleichsberechnung ein, tragen den insoweit zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen jedoch im Übrigen umfassend Rechnung (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674-679, Rn. 39 [Juris]). Gem. Ziff. I.1 lit. a) der "Grundsätze" ist für die Ermittlung des sog. Ausgleichswerts zunächst die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Vertreters zu berechnende Brutto-Jahresprovision des vom Vertreter aufgebauten Versicherungsbestandes zu ermitteln. Hiervon sind gem. Ziff. I.2 der "Grundsätze" sodann "Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen" nach zeitlicher und prozentualer Staffelung in Abzug zu bringen. Zwischen den Parteien in Streit steht namentlich die Frage, ob für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 15 Abs. 5 des Agenturvertrags (Bl. 35 d. A.) i. V. m. Ziff. I der "Grundsätze" und § 89b HGB Provisionen aus einmal übertragenen Beständen über den gesamten Zeitraum ausgleichsmindernd zu berücksichtigen sind (Bruttodifferenzmethode) oder ob nur solche Provisionen aus Altbeständen als Abzugsposition bei der Ausgleichsberechnung Berücksichtigung finden können, die dem Kläger während des Vergleichszeitraums weiter verblieben sind. Zur Abstützung der letztgenannten Auffassung nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die im Wortlaut referierte Literaturfundstelle in Küstner/Thume (Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 8. Aufl. Abschn. XX Rn. 102). Nach der dort vertretenen überzeugenden Rechtsansich dürfen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs aus übertragenen Beständen resultierende Provisionen nur insoweit zu Lasten des Handelsvertreters ausgleichsmindernd in Abzug gebracht werden, als diese Bestände bei Vertragsbeendigung tatsächlich noch vorhanden waren und einen Provisionszufluss an den Kläger zur Folge hatten. Diese Rechtsansicht findet sich in Gestalt eines richterlichen Hinweises u. a. auch in dem als Anl. K 26 (Bl. 164-166 d. A.) vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung vor der 16. Kammer für Handelssachen am LG München I v. 08.05.2012 (Az. 16 HK 0 2884/12, S. 2, Bl. 165 d. A.) wieder. Sie tritt "als vorläufige Auffassung" des erkennenden 3. Zivilsenats des OLG Stuttgart darüber hinaus auch in der als Anl. K 27 (Bl. 167-171 d. A.) zu den Akten gereichten Sitzungsniederschrift v. 19.09.2012 (Az. 3 U 40/12, S. 2 f., Bl. 168-169 d. A.) sowie dem als Anl. K 28 (Bl. 172-176 d. A.) vorgelegten Beschluss desselben Spruchkörpers v. 29.11.2012 (Az. 3 U 19/12, BA S. 2, Bl. 173 d. A.) zu Tage. Für die Berücksichtigung nur tatsächlich noch vorhandener Bestände spricht bereits der Wortlaut von Ziff. I.2 der "Grundsätze", der die – ggf. anteilige – Berücksichtigung von "Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen" anordnet und dabei offenkundig das Bestehen von dem Vertreter tatsächlich zugeflossenen "Provisionen" voraussetzt. Nach der grammatikalischen Fassung von Ziff. I.2 ist nicht auf den Bestand als solchen abzustellen, sondern auf die "Provisionen", die dem Vertreter in den letzten fünf Vertragsjahren aus ihm übertragenen einzelnen Versicherungsverträgen im Jahresdurchschnitt tatsächlich zugeflossen sind. Für ein solches Verständnis spricht überdies der in Absatz 1 der Präambel dokumentierte Zweck der "Grundsätze", eine Grundlage für die globale Errechnung eines "nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs" gem. § 89b HGB zu schaffen. Der Umstand, dass die in Ziff. I der "Grundsätze" vorgesehene Berechnungsmethode ausweislich Ziff. I.1 lit. a vornehmlich dem Ziel dient, die Brutto-Jahresprovision auf Grundlage "des vom Vertreter aufgebauten Versicherungsbestandes festzustellen", streitet ebenfalls für die ausgleichsmindernde Berücksichtigung nur solcher übertragener Altbestände, die im Berechnungszeitraum tatsächlich noch vorhanden waren. Denn der Abzug eines Altbestandes bei der Ausgleichswertberechnung dient insoweit lediglich der Ermittlung des von dem Versicherungsvertreter effektiv geworbenen und damit ausgleichspflichtigen Neuvertragsanteils. Würde man insoweit auch zwischenzeitlich abgewanderte Altverträge anspruchsmindernd in Rechnung stellen wollen, würden Provisionen aus Neugeschäften, die der Versicherungsvertreter abgeschlossen hat, entgegen Ziff. I.1 lit. a der "Grundsätze" in sachwidriger Weise unberücksichtigt bleiben. Mögliche Abwanderungen sind entgegen dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten (Seite 9-10 der Klageerwiderung, Bl. 117-118 d. A.) auch nicht etwa durch die in Ziff. I.2 Satz 1 vorgesehene generalisierende Berechnung für vor mehr als 10 Jahren übertragene Altbestände pauschal berücksichtigt worden, da mit dieser Regelung lediglich die Erweiterung der bestehenden Verträge abgegolten werden soll. Die von der Beklagten ins Feld geführten Praktikabilitätserwägungen (S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 118 d. A.) vermögen eine Abweichung von dem vorstehend Ausgeführten – etwa unter Anwendung der Bruttodifferenzmethode – schließlich ebenfalls nicht zu rechtfertigen (LG München I, Hinweisbeschluss v. 19.01.2012 – 12 HK O 9892/11, BA S. 3 f.; Anl. K 24, Bl. 158-162, hier Bl. 160-161 d. A.; vgl. demgegenüber Evers, "Bruttodifferenzmethode kann bei Ausgleichsberechnung zulässig sein”, VW 2009, 1922). Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen im streitgegenständlichen Zusammenhang zwar grundsätzlich der Kläger als Vertreter darlegungs- und beweispflichtig. Die Berechnung und anspruchsmindernde Berücksichtigung der nach dem Vorstehenden allein maßgeblichen Altbestände bei Vertragsbeendigung war dem Kläger indes nach seiner plausiblen Darlegung nur eingeschränkt in dem aus Seite 23-27 der Klageschrift ersichtlichen Umfang möglich. Der Kläger hat nachvollziehbar und auch bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass aus den von der Beklagtenseite übermittelten Provisionsabrechnungen im Übrigen nicht ersichtlich war, wie sich der im Nachtragswege übertragene Bestand in den letzten fünf Jahren en detail entwickelt hat, während die Beklagte ihre gegenteilige anfängliche Behauptung nicht überzeugend zu konkretisieren vermochte. Insbesondere sind dem Kläger jedenfalls detaillierte Bestandslisten trotz entsprechender vorprozessualer und schriftsätlicher Anforderung des Kägers beklagtenseits zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden. Von daher trifft hier die Beklagte die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Fortbestand der von der Beklagten im Einzelnen auf den Kläger übertragenen Bestände (s. insoweit auch die "vorläufige Auffassung" des OLG Stuttgart, Sitzungsniederschrift v. 19.09.2012 – 3 U 40/12, S. 3; Anl. K 27, Bl. 167-171, hier Bl. 169 d. A.). Erst wenn die Beklagte ihrer hieraus folgenden Darlegungslast nachgekommen ist, wäre es an dem Kläger darzulegen, inwieweit übertragene Bestände ausgelaufen sind und daher als Abzugsposten nicht mehr in Betracht zu ziehen sind. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu, dass es dem Kläger nach den vertraglichen Abreden untersagt war, Unterlagen zu behalten und diese bei Vertragsende an die Beklagte herauszugeben (zu einer vergleichbaren Konstellation s. die "vorläufige Auffassung" des OLG Stuttgart, Sitzungsniederschrift v. 19.09.2012 – 3 U 40/12, S. 3; Anl. K 27, Bl. 167-171, hier Bl. 169 d. A.; Beschluss v. 29.11.2012 – Az. 3 U 19/12, BA S. 2; Anl. K 28, Bl. 172-176, hier Bl. 173 d. A.). So war der Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kraft § 16 Abs. 2 Satz 1 des Agenturvertrages (Bl. 35 d. A.) gehalten, "die Geschäftsunterlagen, insbesondere Akten und anderen Schriftwechsel über die Versicherungsverträge, unverzüglich" an die Beklagte zurückzuführen. Ihre diesbezügliche Rückgabepflicht erstreckte sich über § 16 Abs. 2 Satz 2 des Agenturvertrages auch auf elektronische Datenträger. Gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 des Agenturvertrags war es dem Kläger schließlich untersagt, Abschriften und sonstige Vervielfältigungen sowie Auszüge von Geschäftsunterlagen zur weiteren Verwendung aufzubewahren. Dem aus dem vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen resultierenden Pflichtenprogramm ist der Kläger auch gerecht geworden, indem er nach seinem unwidersprochenen Vortrag sämtliche Geschäftsunterlagen für deren Abholung am 09.01.2012 durch die Beklagte zur Verfügung stellte. Der Kläger hat den in den Nachträgen Nr. 12 v. 19.04.2005 (Anl. K 14, Bl. 88 d. A.) und Nr. 01/2009 v. 03.04.2009 (Anl. K 15, Bl. 89 d. A.) genannten Bestand unter Ansatz einer angenommenen Abwanderungsquote auf den bei Vertragsbeendigung noch vorhandenen Bestand plausibel hochgerechnet und damit seinen Ausgleichsanspruch bzw. dessen Berechnung nachvollziehbar dargelegt. Auf die klägerseits für den Bereich Haftpflicht-, Unfall-, Sach- und Rechtsschutzversicherung auf Seite 24-25 bzw. für Kfz-Versicherungen auf Seite 26 der Klageschrift vorgenommene Berechnung wird Bezug genommen. Es hätte nunmehr der Beklagten oblegen, einen den bereits im Rechenwerk des Klägers berücksichtigten Umfang übersteigenden noch vorhandenen Bestand bzw. die hieraus zugeflossenen Provisionen der letzten fünf Jahre im Einzelnen konkret darzulegen. Nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit der Darlegung und Beweisführung hatte sie nach Treu und Glauben substantiiert darzulegen, welche der übertragenen Verträge in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Vertretervertrages noch vorhanden waren. Den aus der sekundären Darlegungslast folgenden Anforderungen ist die Beklagte gerade nicht gerecht geworden. Sie hat das vom Kläger zur Ermittlung seines Ausgleichsanspruchs aufgestellte Rechenwerk (S. 24-26 der Klageschrift) im Rahmen ihrer Klageerwiderung (Seite 8-11.) nicht etwa substantiiert unter Bezugnahme auf konkrete Bestandsentwicklungen angegriffen, sondern sich in zu Unrecht lediglich in allgemeiner Form gegen die insoweit vorgetragenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen verwahrt und daneben nur pauschal fehlende "Nachvollziehbarkeit" der vom Kläger exemplarisch durchgeführten Berechnungen moniert. Es bestand auch kein Anlass, etwa gem. § 139 ZPO der Beklagten im Wege eines Aufklärungsbeschlusses aufzugeben, zur Rekonstruktion der nachtragsweise übertragenen Bestände geeignete Bestandslisten vorzulegen. Die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist nämlich jedenfalls in Anwaltsprozessen (§ 78 Abs. 1 ZPO) dann nicht geboten, wenn schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat (OLG Rostock, Beschl. v. 22.07.2005, OLGR Rostock 2005, 928-929, Rn. 12 [Juris] mit zahlr. w. Nachw.). Eingedenk des Umstandes, dass der Kläger die Beklagte nicht nur vorprozessual zur Vorlage der die Bestandsübertragungen im Einzelnen dokumentierenden Bestandslisten aufgefordert, sondern auch im Rahmen der Klageerhebung ausführlich zu hiermit korrespondierenden Beweislastfragen vorgetragen und seine diesbezügliche Rechtsansicht auf die Klagerwiderung hin unter Inbezugnahme einschlägiger Rechtsprechung weiter konkretisiert hat, bedurfte es eines weiteren Hinweises nicht, abgesehen davon, dass auch durch die Erörterungen im Termin nicht erkennbar geworden ist, dass die Beklagte über konkrete diesbezügliche Unterlagen bzw. Informationen überhaupt verfügt . Die Zinsforderung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch findet ihre Grundlage in § 286 Abs. 1, 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich insoweit spätestens mit Ablauf der ihr durch Schreiben v. 29.05.2012 insoweit gesetzten Leistungsfrist im Schuldnerverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § §709, 108 ZPO. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte restliche Provisions- sowie Schadensersatz- und Ausgleichansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Versicherungsagenturvertragsverhältnisses. Dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis liegt der am 01./ 10.02.2005 zwischen dem Kläger und …, einer Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, geschlossene und als Anlage K 1 (Bl. 29-36 d. A.) zu den Akten gereichte Agenturvertrag mit der … zugrunde. Kraft § 1 Abs. 1 dieses Vertrags (Bl. 29 d. A.) wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.03.2005 eine hauptberufliche Versicherungsagentur mit Sitz in … zugewiesen, von der aus der Kläger in den Folgejahren mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen im Auftrag der Beklagten betraut war. Die Agentur war gem. § 2 Abs. 1 des Agenturvertrags (Bl. 30 d. A.) als selbständiges Gewerbe im Hauptberuf nach Maßgabe der §§ 84 ff. HGB zu betreiben. Wegen der Regelungen des Vertrages, insbes. dessen §§ 6, 7 und 15 wird auf die zu den Akten gelangte Vertragsurkunde (Anl. K 1, Bl. 29-36 d. A.) Bezug genommen. Durch die Nachträge Nr. 12 v. 19.04.2005 (Anl. K 14, Bl. 88 d. A.) und Nr. 1/2009 v. 03.04.2009 (Anl. K 15, Bl. 89 d. A.) zu dem unter der … geführten Agenturvertrag vereinbarten die Parteien sodann die Übertragung der aus den Nachträgen ersichtlichen Versicherungsbestände auf die Agentur des Klägers, deren tatsächlicher Vollzug und Umfang zwischen den Parteien nunmehr in Streit steht. Die in Bezug genommenen Nachträge weisen für die Versicherungskomplexe Haftpflicht-, Unfall-, Sach- und Rechtsschutzversicherung (HUSR) übertragungsgegenständliche Jahresprämien i. H. v. 229.634,64 bzw. 23.557,00 EUR aus, die sich jeweils aus einer Addition der Teilpositionen "Unfall und Haftpflicht", ""Unfall mit Beitragsrückgewähr" und "Rechtsschutz" errechnen. Bei der von dem Kläger betriebenen Agentur war u. a. auch der Sohn desselben in der Funktion eines angestellten Außendienstmitarbeiters im Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.11.2011 abhängig beschäftigt. Dieser schied dort zum 30.11.2011 mit der Absicht aus, eine eigene Versicherungsagentur zu gründen. Seit dem 01.12.2012 ist er auf Grundlage eines eigenen Agenturvertrages für die …, eine Wettbewerberin der Beklagten, tätig. Die von dem Sohn des Klägers im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit zugunsten desselben vermittelten und betreuten Bestände wurden von der Beklagten in der auf den Kläger lautenden Unter-Agenturnummer … erfasst und abgerechnet. Mit der für den Zeitraum Dezember 2011 und Januar 2012 erstellten Abrechnung wurde das in der Unter-Agenturnummer … zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtbruttoguthaben von 8.901,56 EUR in Höhe eines Teilbetrages von 3.652,51 EUR für die Auszahlung an den Kläger gesperrt. Die verbleibenden 5.249,05 EUR hingegen wurden zur Auszahlung an den Kläger gebracht. Auf die einen entsprechenden Sperrvermerk ausweisende Abrechnung der Beklagten an den Kläger für die Wochen 50/11-02/12 (Anl. K 12, Bl. 76 d. A.) wird insoweit Bezug genommen. Aus Anlass einer von der Beklagten zum Jahresende 2011 angekündigten Beitragsanhebung erklärte die durch den Kläger bestandsbetreute … in Wahrnehmung eines für diesen Fall eingeräumten Sonderkündigungsrechts die Auflösung der bei der Beklagten für eine Anzahl von Fahrzeugen bislang geführten Kfz-Versicherungsvertragsverhältnisse. Die Frage, ob und inwieweit der Kläger im Vorfeld Einfluss auf die Willensbildung der Firma … genommen und an einer anschließenden Umdeckung des Kfz-Versicherungsschutzes mitgewirkt hat, steht zwischen den Parteien im Streit. Anlässlich einer Besprechung am 04.01.2012 in den Agenturräumen des Klägers eröffnete dieser dem Leiter der Regionaldirektion in …, Herrn …, dass er das Unternehmen der Beklagten in absehbarer Zeit zu verlassen gedenke. Der Regionaldirektionsleiter der Beklagten überreichte dem Kläger daraufhin ein auf den 04.01.2012 datiertes Schreiben (Anl. K 2, Bl. 37-38 d. A.), mit dem die Beklagte die fristlose Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Agenturvertragsverhältnisses erklärte und diesem u. a. die Befugnis zur rechtswirksamen Entgegennahme von Erklärungen entzog. Gleichzeitig wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von jeder weiteren Tätigkeit für die Beklagte entbunden. Zur Begründung führte der Leiter der Regionaldirektion dem Kläger gegenüber mündlich zunächst aus, dass die der Beklagten bekannt gewordene Tätigkeit seines Sohnes für ein anderes Unternehmen als klarer Vertragsverstoß zu werten sei, angesichts dessen eine sofortige Kündigung geboten erscheine. Mit anwaltlichem Schreiben v. 09.01.2012 (Anl. K 3, Bl. 39-40 d. A.) ließ sodann der Kläger seinerseits die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses erklären. Am 09.01.2012 ließ die Beklagte sämtliche Geschäftsunterlagen bis auf die dem Kläger erteilten Abrechnungen in der Agentur des Klägers abholen. Seit dem Februar 2012 ist der Kläger nach seiner Darlegung freiberuflich für die von seinem Sohn nach seinem Ausscheiden aus der Agentur eröffnete Versicherungsagentur tätig, wozu er die als Anlagen K16-23 (Bl. 150-157 d. A.) zu den Akten gereichten Rechnungsschreiben für die Monate Februar bis September 2012 vorlegt. Im Rahmen einer umfangreichen Korrespondenz, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K4-11 (Bl. 41-75 d. A.) verwiesen wird, bemühten sich die Parteien vorgerichtlich zunächst um eine einvernehmliche Abwicklung des nach beidseitiger Auffassung nunmehr beendeten Vertragsverhältnisses in vermögensmäßiger Hinsicht. Im Zuge dessen brachte die Beklagte auf den für die Unter-Agenturnummer … in der Abrechnung für die Wochen 50/11-02/12 (Anl. K 12, Bl. 76 d. A.) ausgewiesenen Sperrbetrag von 3.652,51 EUR gem. Schreiben v. 27.02.2012 (Anl. K 5, Bl. 43 d. A.) sodann einen weiteren Teilbetrag i. H. v. 1.513,02 EUR zur Auszahlung an den Kläger. Während die mit anwaltlichem Schreiben v. 30.03.2012 (Anl. K 6, Bl. 44-46, hier Bl. 45 d. A.) vorprozessual geltend gemachten Bonifikationen für das Jahr 2011 i. H. v. 12.520,37 mit der Abrechnung April 2012 aufforderungsgemäß an den Kläger ausgekehrt (Anl. K 7, Bl. 47 d. A.) wurden, hat die Beklagte in Bezug auf die mit klägerischen Schreiben v. 30.03.2012 ebenfalls erstmals reklamierten – und zwischen den Parteien unstreitigen – Nettobestandssteigerungsprovisionen 2011 i. H. v. 8.304,76 EUR mit Schreiben v. 04.05.2012 den Prozessbevollmächtigen des Klägers gegenüber die Aufrechnung (Anl. K 7, Bl. 47-60 d. A.) erklärt. Sie hat insoweit Rückzahlungsansprüche aus überbezahlten Bestandspflegeprovisionen für elf auf den Kläger lautende Unteragenturen als Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt, die sich wie aus Seite 4 (Bl. 49 [Rs.]) der von ihr zu Erläuterungszwecken vorgelegten "Auflistung" (Anl. K 7, Bl. 48-49 d. A.) ersichtlich auf einen Gesamtbetrag von 22.497,20 EUR summieren. Zum Ausgleich des nach Aufrechnung zu ihren Gunsten verbleibenden Differenzbetrags forderte die Beklagte den Kläger gem. Seite 2 ihres Schreibens (Bl. 47 [Rs.] d. A.) unter Fristsetzung bis zum 15.05.2012 auf. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben v. 29.05.2012 (Anl. K 8, Bl. 61-66 d. A.) überdies einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89b HGB anmelden und mit 87.996,50 EUR brutto beziffern lassen (Seiten 2-6, Bl. 62-66 d. A.), dem die Beklagte gem. Schreiben v. 20.06.2012 (Anl. K 9, Bl. 67-68) mit Hinweis auf "§ 89b Abs. 3 Satz 2 HGB" entgegen getreten ist (Seite 2, Bl. 68 d. A.). Mit seiner unter dem 30.08.2012 gezeichneten (Bl. 1-28 d. A.) und der Beklagten am 20.09.2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Kläger ist der Ansicht, die seitens der Beklagten am 04.01.2012 erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, da ein wichtiger Grund i. S. v. § 89a HGB nicht vorliege. Die jenseits der Einflusssphäre der Beklagten sich entwickelnden geschäftlichen Aktivitäten des Sohnes des Klägers seien als solche bereits völlig ungeeignet, die fristlose Kündigung des Agenturvertragsverhältnis mit dem Kläger zu rechtfertigen. Gleiches müsse indes auch eingedenk derjenigen Umstände Geltung beanspruchen, die der Kündigung des zwischen der Beklagten und der … bestehenden Kfz-Versicherungsverhältnisses zugrunde lagen. Insbesondere habe der Kläger die Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts durch die Firma … weder angeregt noch ausgesprochen. Erst recht habe er eine Umdeckung des Versicherungsschutzes in Richtung eines konkurrierenden Versicherungsunternehmens weder forciert noch sonst veranlasst. Die anderslautenden Angaben auf der als Anl. B 1 (Bl. 120 d. A.) in Ablichtung zu den Akten gereichten handschriftlichen Notiz erwiesen sich als unzutreffend und seien erst auf Wunsch der Beklagten zu Papier gebracht worden. Insoweit fehle es nicht nur an einem wichtigen Grund i. S. v. § 89a HGB, sondern schließlich auch an der gem. § 314 "zwingend erforderlichen Abmahnung" (Bl. 129 d. A.). Diesbezüglich vertritt der Kläger insbesondere die Ansicht, dass der Wahrnehmung des Kündigungsrechts aus § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB infolge der Einführung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB nunmehr stets eine entsprechende Abmahnung vorauszugehen habe, die im vorliegenden Zusammenhang indes unterblieben sei. Infolgedessen sei das Vertragsverhältnis erst durch die Erklärung der fristlosen Kündigung seitens des Klägers am 09.01.2012 beendet worden (Bl. 7, 138 d. A.). Demgemäß ergebe sich zunächst ein Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Bestandspflegeprovisionen aus dem Unter-Konto Nr. … für den gesamten Monat Januar 2011. Entsprechende Provisionsansprüche seien nach der eindeutigen Bestimmung in § 7 Abs. 1 des Agenturvertrages unabhängig jeweils fällig, sobald ein Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt habe. Eine erst nach Zahlung der Versicherungsprämie erfolgende Kündigung des Agenturverhältnisses lasse die bereits verdienten Bestandspflegeprovisionen unberührt. Zur Begründung beruft sich der Kläger ergänzend auf die bei anderen Versicherungsgesellschaften "seit vielen Jahrzehnten in dieser Form" angewandten Abrechnungsregeln (Bl. 139 d. A.). Der in der Sache unbestrittene Anspruch des Klägers auf Auskehrung der Nettobestandssteigerungsprovisionen 2011 i. H. v. 8.304,76 EUR sei überdies nicht im Wege der Aufrechnung erloschen, da aufrechenbare Rückforderungsansprüche der Beklagten mangels Überbezahlung für die elf aufgeführten Unter-Agenturen nicht bestünden. Als Folge der unberechtigten und schuldhaften Vertragsbeendigung durch die Beklagte stehe dem Kläger überdies ein Schadensersatzanspruch zu, wobei die im Kalenderjahr 2011 erzielten Gesamteinkünfte als Maßstab für die Schadensersatzberechnung heranzuziehen seien. Hiervon seien sodann Personal- und Raumkosten i. H. v. 92.358,- EUR abzusetzen. In Abzug zu bringen seien schließlich auch die vom Kläger ab Februar 2012 aufgrund freiberuflicher Tätigkeit für die Agentur seines Sohnes erzielten Einkünfte i. H. v. ca. 3.000,- pro Monat. Für die Berechnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich legt der Kläger die auf den Seiten 14-26 der Klageschrift (Bl. 14-26 d. A.) erläuterte Vorgehensweise zugrunde. Die tatsächliche Übertragung der aus den Nachträgen Nr. 12 v. 19.04.2005 (Anl. K 14, Bl. 88 d. A.) und Nr. 1/2009 v. 03.04.2009 (Anl. K 15, Bl. 89 d. A.) sichtlichen und gemäß den "Grundsätzen-Sach" bei der Ausgleichsberechnung als Abzugsposten grundsätzlich zu berücksichtigenden Versicherungsaltbestände auf ihn bestreitet der Kläger insoweit mit Nichtwissen (Bl. 15 d. A.). Er ist der Ansicht, dass jedenfalls der übertragene Bestand nur zu dem bei Vertragsende vorhandenen aktiven Prämienwert in Abzug gebracht werden dürfe (Bl. 18 d. A.). Dieser Wert sei ausgehend vom Ursprungswert und unter Abzug einer jährlichen Prämienabwanderung durch Schätzung des Gegenwartswert näherungsweise zu ermitteln, wobei insoweit Beweiserleichterungen zugunsten des Ausgleichsberechtigten anzuerkennen seien (Bl. 20-22 d. A.). Unter Zugrundelegung der seinerseits als unstreitig anerkannten Altbestände gelangt der Kläger sodann zu den aus S. 24-25 (Bl. 24-25 d. A.) sowie S. 26 (Bl. 26 d. A.) der Klageschrift ersichtlichen Schlussrechnungen für die Komplexe Haftpflicht-, Unfall-, Sach- und Rechtsschutzversicherung (HUSR) einer- sowie Kraftfahrzeugversicherung andererseits. Hilfsweise macht der Kläger den auf Seite 27 der Klageschrift begründeten Auskunftsanspruch in Bezug auf die erfolgten Bestandsübertragungen geltend. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine restliche Provision in Höhe von 10.785,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2012 zu bezahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 43.360,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.07.2012 zu bezahlen; III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich für Sachversicherung in Höhe von 87.996,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2012 zu bezahlen, hilfsweise zum Antrag zu III, a. die Beklagte zu verurteilen,dem Kläger Auskunft über die von der Beklagten an den Kläger zu den nachfolgenden Daten übertragenen Bestände zu erteilen: zum 01.03.2005 (Nachtrag Nr. 12 v. 19.04.2005): - HUSR-Verträge: 229.634,64 EUR, - Kfz-Verträge: 422.315,26 EUR und zum 01.09.2009 (Nachtrag Nr. 1/2009 v. 03.04.2009): - HUSR-Verträge: 23.557,00 EUR, - Kfz-Verträge: 37.362,00 EUR, durch Vorlage von Bestandslisten, die folgenden Angaben zu enthalten haben: - Datum der Bestandsübertragung, - Name des Versicherungsnehmers, - Art der Versicherung (Tarif/Sparte), - Jahresbeitrag des Versicherungsnehmers; b. die Beklagte ferner zu verurteilen, einen sich aus der Auskunft entsprechend dem vorstehenden Absatz ergebenden noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich für Sachversicherungen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2012 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe dafür gesorgt, dass die … ab dem 01.01.2012 bei einer anderen Versicherung günstiger versichert wurde. Er habe sich dabei auch um die Einreichung der erforderlichen Deckungsbestätigungen bei der Zulassungsstelle bemüht. Dadurch, dass der Kläger zumindest im Falle … Verträge der Beklagten zugunsten eines anderen Versicherers umgedeckt habe, habe er die ihm kraft des Agenturvertrages obliegenden Verpflichtungen massiv verletzt. Neben einer Verletzung der gem. § 6 des Agenturvertrages vom 01./10.02.2005 vereinbarten Ausschließlichkeit begründe das Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen die ihm obliegende Treuepflicht. Mit dem von ihm veranlassten Abschluss von Versicherungsverträgen bei einer konkurrierenden Versicherungsgesellschaft sei der Kläger überdies in unzulässigen Wettbewerb mit der Beklagten getreten, so dass auch ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot gem. § 86 Abs. 1 HGB begründet sei. Angesichts der Schwere der dem Kläger zur Last fallenden Vertragsverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung des Beklagten nicht erforderlich gewesen (S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 112 d. A.). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Bestandspflegeprovision aus der Unter-Agentur … für den Zeitraum Januar 2012 sei nicht begründet, da eine Vergütung für die tatsächliche geleistete Bestandspflege lediglich pro rata temporis gewährt werde und daher nach Beendigung des Agenturverhältnisses denknotwendig nicht mehr geschuldet sein könne. Aus diesem Grunde seien auch die auf die Agentur des Klägers entfallenden und von dem Kläger klageweise geltend gemachten Nettobestandssteigerungsprovisionen 2011 i. H. v. 8.304,76 EUR durch die mit Schreiben v. 04.05.2012 den Prozessbevollmächtigen des Klägers gegenüber erklärte Aufrechnung (Anl. K 7, Bl. 47-60 d. A.) wirksam und in voller Höhe zum Erlöschen gebracht worden. Die als Gegenforderung im Wege der Aufrechnung gestellten Rückzahlungsansprüche folgten aus infolge Vertragsbeendigung überbezahlten Bestandspflegeprovisionen für elf auf den Kläger lautende Unteragenturen. Hinsichtlich Provisionen für eine Bestandspflege im Jahr 2005 wendet sie Verjährung ein. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches tritt die Beklagte neben dem Grund auch der rechnerischen Zugrundelegung der auf das Kalenderjahr 2011 entfallenden Gesamteinkünfte, der konkreten Höhe der von dem Kläger in Ansatz gebrachten Personal- und Raumkosten sowie den vorgetragenen nunmehrigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit entgegen . Die Beklagte wendet sich schließlich gegen die Methode des Klägers zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs. Bei dessen Berechnung nach den "Grundsätzen Sach" sei entsprechend der gängigen Praxis vielmehr die so genannte Bruttodifferenzmethode in Anwendung zu bringen. Demgemäß sei der dem Vertreter übertragene Bestand in Höhe des Übertragungswertes von dem ausgleichspflichtigen Bestandswert ohne weitere Abschläge vollständig in Abzug zu bringen, ohne dass insoweit Beweislastmodifikationen zu Lasten der Beklagten Platz greifen würden (Bl. 117 d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2013 sowie den in den Entscheidungsgründen genannten Parteivortrag Bezug genommen.