Beschluss
I Ws 62/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs.1 Nr.12 StGB n.F. ist auch ohne Einwilligung des Verurteilten möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Im Beschwerdeverfahren ist nur auf Gesetzeswidrigkeit zu prüfen; Zweckmäßigkeit bleibt unkontrolliert.
• Die Dauer der Weisung darf nicht in unbestimmter Weise einem Dritten (hier: der forensischen Ambulanz) überlassen werden; dies verletzt den Richtervorbehalt.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen Übertragung der Dauerbestimmung der elektronischen Überwachung an Dritte • Die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs.1 Nr.12 StGB n.F. ist auch ohne Einwilligung des Verurteilten möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Im Beschwerdeverfahren ist nur auf Gesetzeswidrigkeit zu prüfen; Zweckmäßigkeit bleibt unkontrolliert. • Die Dauer der Weisung darf nicht in unbestimmter Weise einem Dritten (hier: der forensischen Ambulanz) überlassen werden; dies verletzt den Richtervorbehalt. Der Angeklagte war wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, die am 27.01.2011 vollständig vollstreckt waren. Damit trat kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach § 68f Abs.1 StGB ein. Die Strafvollstreckungskammer legte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest, setzte den Verurteilten unter die Leitung der Bewährungshilfe und erteilte umfangreiche Weisungen. Nachdem § 68b Abs.1 Nr.12 StGB n.F. die elektronische Aufenthaltsüberwachung als mögliche Weisung eingeführt worden war, ergänzte die Kammer den Beschluss und ordnete eine Fußfessel an, allerdings gekoppelt an die von der forensischen Ambulanz als notwendig erachteten Behandlungstermine. Der Betroffene erhob Beschwerde gegen diese Anordnung; das OLG prüfte gesetzesrechtliche Einwände und Teilerscheide. • Zulässigkeit der Überprüfung: Im Beschwerdeverfahren ist nur die Gesetzeswidrigkeit einer Weisung zu prüfen; die Zweckmäßigkeit bleibt unkontrollierbar. • Gesetzliche Ermächtigung: § 68b Abs.1 Nr.12 StGB n.F. erlaubt die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung unabhängig von einer Einwilligung, wenn die Voraussetzungen der Abs.1 Satz3 Nr.1–4 erfüllt sind. • Voraussetzungen liegen vor: Führungsaufsicht ist kraft Gesetzes eingetreten; die Taten des Verurteilten (Mord, gefährliche Körperverletzung, Geiselnahme) fallen unter die in § 66 Abs.3 Satz1 i.V.m. §66 Abs.1 Nr.1 a StGB genannte Kategorie; es besteht weiterhin eine auf Gesamtwürdigung gestützte Gefährlichkeitsprognose. • Erforderlichkeit: Die Fußfessel ist geeignet, die Überwachung aufenthalts- und tätigkeitsbezogener Weisungen sowie eine allgemeine spezialpräventive Wirkung zu unterstützen; das Erfordernis nach § 68b Abs.1 Satz3 Nr.4 StGB ist gegeben. • Zumutbarkeit: Die Maßnahme stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung dar. Bei schwersten Straftaten und hoher Rückfallgefahr überwiegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. • Verfahrensrechtlicher Fehler: Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerhaft die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung der forensischen Ambulanz überlassen; Dauer und Inhalt der Weisung sind aber der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten (§ 68b Abs.1 Satz2 StGB und Richtervorbehalt). • Rechtsfolge: Die Anordnung der Fußfessel bleibt insoweit wirksam, als sie gesetzeskonform ist; der Teil, der die Dauerregelung an Dritte delegiert, ist aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet: Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs.1 Nr.12 StGB n.F. ist im Kern rechtmäßig, da alle gesetzlichen Voraussetzungen (Eintritt der Führungsaufsicht, Delikts- und Gefährlichkeitskriterien, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) vorliegen. Gleichwohl wurde der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Weisung der forensischen Ambulanz überlassen hat; hierauf ist der Beschluss zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen. Die weitergehende Beschwerde ist verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen.