Beschluss
2 Ws 592/13, 2 Ws 592/13 - 141 AR 665/13
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0123.2WS592.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist es möglich, dem Verurteilten jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen einer Gebotszone zu untersagen.(Rn.15)
2. Je stärker Weisungen die Lebensführung des Verurteilten beschneiden, desto höher ist der Begründungsbedarf in dem sie anordnenden Beschluss.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. November 2013 aufgehoben, soweit
(1) dieser angewiesen wurde, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen - Nummer 6 des Beschlusses - (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB),
(2) eine Gebotszone für das ehemalige Berlin (West) festgelegt wurde - Nummer 7 des Beschlusses - (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB),
(3) der Verurteilte angewiesen wurde, eine Home-Unit aufstellen zu lassen und ständig ein Mobiltelefon mit sich zu führen (§ 68b Abs. 2 StGB).
2. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist es möglich, dem Verurteilten jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen einer Gebotszone zu untersagen.(Rn.15) 2. Je stärker Weisungen die Lebensführung des Verurteilten beschneiden, desto höher ist der Begründungsbedarf in dem sie anordnenden Beschluss.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. November 2013 aufgehoben, soweit (1) dieser angewiesen wurde, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen - Nummer 6 des Beschlusses - (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB), (2) eine Gebotszone für das ehemalige Berlin (West) festgelegt wurde - Nummer 7 des Beschlusses - (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), (3) der Verurteilte angewiesen wurde, eine Home-Unit aufstellen zu lassen und ständig ein Mobiltelefon mit sich zu führen (§ 68b Abs. 2 StGB). 2. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Verurteilte hat bis zum 20. Dezember 2013 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 vollständig verbüßt. Der Verurteilte hatte zusammen mit seinem Sohn den neuen Partner seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seiner vier Kinder angegriffen und mit Messerstichen und Schlägen schwer verletzt. Mit Beschluss vom 18. November 2013 stellte das Landgericht Berlin fest, dass bei dem Verurteilten mit der Entlassung aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht eintritt (Nr. 1 des Beschlusses) und setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest (Nr. 2 des Beschlusses). Weiter hat das Gericht den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt (Nr. 3. des Beschlusses) und ihn angewiesen sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen, sowie sich bei Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen (Nr. 4. des Beschlusses). Zudem wies die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten an, sich weder dem Geschädigten M. noch Frau W. zu nähern, nicht in irgendeiner Form selbst oder durch Dritte Verbindung zu ihnen aufzunehmen oder zu versuchen, ihren Aufenthaltsort auszuspähen, kein Zusammentreffen mit ihnen herbeizuführen und bei einem zufälligen Zusammentreffen sofort Abstand zu ihnen herzustellen (Nr. 5. des Beschlusses). Des Weiteren erteilte das Gericht dem Verurteilten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Nr. 6. des Beschlusses). Darüber hinaus legte das Gericht eine Gebotszone fest, die der Verurteilte nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle Berlin verlassen darf. Diese Gebotszone umfasst die Berliner Bezirke des (bis 1990) früheren Berlin (West), ausweislich des Beschlusses „die Bezirke Reinickendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Wedding, Tiergarten und Kreuzberg“ (Nr. 7. des Beschlusses). Zuletzt wies das Gericht den Verurteilten nach § 68b Abs. 2 StGB an, eine sogenannte Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den von der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) jeweils benannten Vor-Ort-Service mitzuwirken (Nr. 8 a) des Beschlusses) und ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Nr. 8 b) des Beschlusses). Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte „sofortige Beschwerde“ ein. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch, wie in der Beschwerdebegründung klargestellt wurde, lediglich gegen die Anordnungen zu Nr. 6 (elektronische Fußfessel) Nr. 7 (Gebotszone West Berlin) und Nr. 8 (Home-Unit). II. Die nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte - einfache (§ 300 StPO) - Beschwerde hat - vorläufig - Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die Strafvollstreckungskammer unterlassen hat, den Verteidiger des Verurteilten von dem Anhörungstermin zu unterrichten. Entsprechend dem Gebot des fairen Verfahrens ist es dem Verurteilten zwar gestattet, sich bei der mündlichen Anhörung des Beistands eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2301 mit Anm. Hohmann NStZ 1993, 555). Grundsätzlich ist die Benachrichtigung des Wahlverteidigers aber Sache des Verurteilten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 -). 2. Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall-) gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29). Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein soll, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Tat(en), deretwegen er verurteilt wurde, und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abgestimmt sind. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 6. März 2012 - 2 Ws 84/12 -). Dies hat sie in Bezug auf die angefochtenen Weisungen vorliegend unterlassen. 3. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzeswidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Gesetzeswidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327, 328; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 2 Ws 331/12 -); dies gilt ferner dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht versagt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -; OLG Bamberg, StV 2012, 737-740) Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs hat die Beschwerde des Verurteilten gegen die o.g. Weisungen vorläufigen Erfolg. 4. Die Weisung, die festgelegte Gebotszone Berlin (West) nicht ohne vorherigen Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, findet ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und die Anordnung der sog. elektronischen Fußfessel in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB. a) Die Weisung, einen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt. Hier soll die Aufenthaltsbeschränkung insbesondere auch dem früheren Opfer und seiner Lebensgefährtin den notwendigen Schutz vor dem Verurteilten gewährleisten. Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen ( vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 1 Ws 118/11-). Unter Wohn- oder Aufenthaltsort ist die Gemeinde als unterste Gebietskörperschaft zu verstehen. Als Bereich kommt sowohl ein darüber hinausgehendes größeres Gebiet (z.B. Landkreis) als auch ein Teilgebiet (Teil einer größeren Stadt) in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. November 2011 - I Ws 345/11 -), nicht jedoch ein einzelnes Gebäude oder gar ein Gebäudeteil, so dass mit dieser Weisung kein Hausarrest verhängt werden kann. Das ist vorliegend auch nicht der Fall. Grundsätzlich ist daher die Aufenthaltsbeschränkung auf Teile einer größeren Stadt zulässig (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12). Die gilt auch für den ehemaligen Westteil Berlins, welcher u.a. vielfältige Einkaufs-, Arbeits-, Erholungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch möglich, dem Verurteilten - wie hier geschehen - jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen einer Gebotszone zu untersagen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Da eine solche Weisung hier vor allem in Kombination mit einer Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB zu einer erheblichen Einschränkung von Grundrechten (insbes. Aus Art. 2 GG) führt, hätte deren Erforderlichkeit eingehend dargelegt werden müssen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 Ws 106/13 -). Denn je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten beschneidet, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem sie anordnenden Beschluss, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehlern zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 3.September 2012 - 2 Ws 403/12 -). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, denn er verweist lediglich allgemein auf die Tat des Verurteilten und die Gefährdung des Opfers und seiner Lebensgefährtin. Die Strafvollstreckungskammer hätte indes auch die Entwicklung des Beschwerdeführers im Vollzug, seine mögliche Destabilisierung wegen seines noch immer problematischen ausländerrechtlichen Status in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Hierzu hätte es sich aufgedrängt, die Berichte der Justizvollzugsanstalt sowie das Sachverständigengutachten auszuwerten. Insoweit genügt der pauschale Hinweis, dass ausweislich der Stellungnahme der Haftanstalt vom 13. September 2013 einschließlich der Vollzugsplanfortschreibung und der Gefährdungsbewertung des LKA „nicht sichergestellt“ sei, dass sich der Beschwerdeführer von den genannten Personen fernhält nicht. Es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten - möglicherweise aufgrund einer unzureichenden Tataufarbeitung und nur scheinbaren Anpassung - noch für gefährlich hält. Den Umfang der Gebotszone wird die Strafvollstreckungskammer - für den Fall der erneuten Festlegung - hinreichend deutlicher bestimmen müssen. Es käme insoweit die Aufzählung der heutigen Stadtteile (nicht früherer Bezirke) in Betracht. Da es sich bei der Frage, ob eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausgesprochen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden soll, um Ermessensfragen handelt und das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzten darf, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an diese zurückzuverweisen. b) Mit Blick auf die nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB getroffenen Weisung gilt Folgendes: Die speziellen Anordnungsvoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 Satz 3 StGB für die elektronische Aufenthaltsüberwachung sind in formeller Hinsicht erfüllt. Die Führungsaufsicht trat gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ein, die wegen eines Delikts im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB verhängt worden war. Dem Verurteilten ist eine seinen Wohn- und Aufenthaltsort betreffende Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt worden. Danach darf der Verurteilte die Gebotszone Berlin (West) nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen. Soweit eine solche Weisung ermessensfehlerfrei (erneut) erteilt werden würde, wäre eine elektronische Aufenthaltsüberwachung dazu erforderlich, die Erfüllung dieser Weisung zu überwachen und den Verurteilten so von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190/12, 2 Ws 191/12 -; OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 - I Ws 62/11 -). Sie wäre auch geeignet, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die durch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des Verurteilten gewonnenen Daten können gem. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung von Straftaten der in der § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verwendet werden. Im Falle zukünftiger Straftaten des Verurteilten müsste dieser deshalb damit rechnen, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als Täter überführt und in der Folge zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem somit hohen Bestrafungsrisiko kommt eine erheblich abschreckende Wirkung zu, durch welche die innere Schwelle des Verurteilten zur Begehung neuer Taten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung kann die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf etwaige Verstöße auch schneller mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren und es den zuständigen Behörden erleichtern, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib und Leben Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks. 17/3403, Seite 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190/12, 2 Ws 191/12 -; OLG Bamberg, StV 2012, 737-740). Insbesondere der Schutz von Leib und Leben der Zeugin W. und ihres Lebensgefährten könnte die elektronische Aufenthaltsüberwachung vorliegend gewährleisten. Eine solche Überwachungsmaßnahme ermöglicht es der Polizei in dem Fall, dass der Verurteilte die Gebotszone verlässt, die gefährdeten Personen schnell genug zu informieren und zu schützen. Es muss weiter gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB die erforderliche Gefahr bestehen, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrenprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -). Der Tat liegt ein familiärer Konflikt zu Grunde. Die Zeugin W. hatte sich nach langjähriger Beziehung von dem Verurteilten getrennt, womit dieser nicht einverstanden war. Infolgedessen wirkte er schon vor der Tatbegehung mit körperlicher Gewalt auf die Zeugin W. ein, um diese zu einer Rückkehr zu sich zu zwingen. Auch bedrohte er die Zeugin und ihren Lebensgefährten mehrfach mit dem Tode, sodass diese einstweilige Anordnungen gegen den Verurteilten erwirkten, sich ihnen nicht weiter als 50 m zu nähern. Der Konflikt gipfelte in der äußerst brutalen Tat, bei der der Verurteilte den Zeugen festhielt und seinen Sohn aufforderte, den Zeugen mit einem Messer in die Genitalien und in den Bauch, wo es tödlich sei, zu stechen. Außerdem forderte er ihn auf, bis auf den Knochen zuzustechen und das Messer in der Wunde zu drehen, um eine größere Wirkung zu erzielen und um dem Zeugen größere Schmerzen zuzufügen. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss indes nicht hinreichend festgestellt, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch heute noch in der für die Erteilung der Weisung erforderlichen Intensität weiter besteht. Hierzu genügt der pauschale Hinweis auf Stellungnahmen der Haftanstalt und des Landeskriminalamtes ebenfalls nicht. Die Strafvollstreckungskammer hätte vielmehr darlegen müssen, aufgrund welcher der dort genannten Fakten sie von der Gefährlichkeit überzeugt ist (vgl. oben 4a). Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht insoweit nicht, das Gericht hat dies vielmehr allein unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Freibeweises zu prüfen (BT-Drucks. 17/3403 Seite 37), ob die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht. Auf die Frist des § 68d Abs. 2 StGB weist der Senat hin. 5. Da die Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB, eine Home-Unit aufzustellen und ein betriebsbereites Mobiltelefon ständig mit sich zu führen, im untrennbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Weisungen stehen, waren sie ebenfalls aufzuheben. 6. Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung über die Neufassung (§ 309 Abs. 2 StPO) etwaig erforderlicher Anordnungen gehindert, weshalb es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer festzustellenden Tatsachen muss der Anordnungsbegründung zu entnehmen sein. Ist diese Begründung - wie hier - unzureichend, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen; es ist ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. Senat, die oben genannten Beschlüsse vom 6. März und 26. Juli 2012).