Beschluss
I Ws 345/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht kann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen und eine Gefährdungsprognose tragfähig ist.
• Weisungen der Führungsaufsicht müssen nach § 68b Abs. 2 StGB klar und bestimmbar sein; Bezugnahmen auf ältere Beschlüsse ohne Neufassung sind unzureichend.
• Nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nur Mobilitätsbeschränkungen im Sinne von Gemeinden oder Gebietsteilen zulässig; die Zuweisung eines konkreten Heimplatzes oder die Anordnung, einen bestimmten Wohnsitz vorzuschreiben, ist nicht auf dieser Grundlage möglich.
• Bei strafbewehrten Weisungen ist deutlich anzugeben, ob die Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ergeht; Therapieweisungen nach § 68b Abs. 2 StGB sind davon klar zu trennen und gesondert zu begründen.
• Ist die Ausgestaltung einer Weisung unscharf oder überschreitet sie das gesetzliche Ermessen, ist zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unklare Weisungen der Führungsaufsicht: Heimplatzzuweisung unzulässig, Verlängerung der Aufsicht zulässig • Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht kann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen und eine Gefährdungsprognose tragfähig ist. • Weisungen der Führungsaufsicht müssen nach § 68b Abs. 2 StGB klar und bestimmbar sein; Bezugnahmen auf ältere Beschlüsse ohne Neufassung sind unzureichend. • Nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nur Mobilitätsbeschränkungen im Sinne von Gemeinden oder Gebietsteilen zulässig; die Zuweisung eines konkreten Heimplatzes oder die Anordnung, einen bestimmten Wohnsitz vorzuschreiben, ist nicht auf dieser Grundlage möglich. • Bei strafbewehrten Weisungen ist deutlich anzugeben, ob die Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ergeht; Therapieweisungen nach § 68b Abs. 2 StGB sind davon klar zu trennen und gesondert zu begründen. • Ist die Ausgestaltung einer Weisung unscharf oder überschreitet sie das gesetzliche Ermessen, ist zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Verurteilte wurde wegen mehrfachen Wohnungseinbruchs und Computerbetrugs verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig wurde Führungsaufsicht angeordnet und dessen Ruhen zunächst verfügt. In einem späteren Beschluss wurde das Ruhen widerrufen, die Führungsaufsicht unbefristet verlängert und es wurde angeordnet, dass der Verurteilte in einer bestimmten Pflege- und Heimeinrichtung wohnen und diesen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis des Gerichts bzw. der Heimleitung verlassen darf. Der Verurteilte legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und beanstandete insbesondere die Weisung zum Verbleib in der Einrichtung; er hielt betreute Wohnformen außerhalb der geschlossenen Einrichtung für denkbar. Das OLG prüfte Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Weisungen sowie die Fortgeltung der unbefristeten Führungsaufsicht. • Die Beschwerde war zulässig und hatte in Bezug auf die erteilten Weisungen zumindest vorläufigen Erfolg, weil diese nicht hinreichend bestimmt und teilweise rechtlich nicht gedeckt waren (§ 68b Abs. 2 StGB). • Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht bleibt jedoch bestehen, weil die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen: Das Gutachten stellte eine dauerhafte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen fest und begründet eine Wiederholungsgefahr bei fehlender Aufsicht. • Weisungen müssen so gefasst sein, dass der Verurteilte zweifelsfrei erkennen kann, welches Verhalten verboten ist und ab wann Erlaubnispflichten greifen; allgemeine Verweisungen auf ältere Beschlüsse reichen nicht aus. • Nach herrschender Auslegung des § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Beschränkung des Wohn- oder Aufenthaltsortes auf die Gemeinde oder einen Gebietsteil zulässig; die Verpflichtung, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen oder diese nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. • Soweit der Aufenthaltsbereich beschränkt werden soll, ist konkret anzugeben, ab welcher Abwesenheitsdauer eine Erlaubnispflicht besteht (z.B. drei Tage, eine Woche), um Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit sicherzustellen. • Da die konkrete Ausgestaltung der Weisungen Ermessen der Strafvollstreckungskammer betrifft und diese nicht durch das Beschwerdegericht ersetzt werden darf, war die Sache insoweit an die Kammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Bei Neuformulierung sind strafbewehrte Weisungen klar von Therapieweisungen zu trennen und der Verurteilte wegen seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit über die Strafbarkeit von Verstößen zu belehren. Teilweise Erfolg der Beschwerde: Die Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als die erteilten Weisungen unklar und in Teilen nicht gesetzlich gedeckt waren; der Tenor des angefochtenen Beschlusses wurde im Hinblick auf die Weisungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen. Zugleich wurde die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB (dauerhafte seelische Störung mit Rückfallgefahr, erhebliche zu erwartende Straftaten) weiterhin vorliegen. Das Gericht hat klargestellt, dass Wohnsitzzuweisungen in einer bestimmten Einrichtung nicht über § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden können und Weisungen künftig bestimmt, verhältnismäßig und eindeutig als strafbewehrt oder therapeutisch zu kennzeichnen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat bei neuer Entscheidung die Weisungen entsprechend zu konkretisieren und den Verurteilten hinsichtlich der Strafbarkeit von Verstößen zu belehren.