Beschluss
3 W 3/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag mit vertraglich vereinbartem Preisnachlass und einer vertraglichen Regelung zur Nachforderung des Preisanteils bei Nichteinhaltung der Bedingungen ist der Anspruch auf ergänzenden Kaufpreis bürgerlich‑rechtlich und damit der ordentliche Gerichtsweg eröffnet.
• Die Einordnung der Gewährung eines Verbilligungsabschlags als Subvention führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn die Rückforderungsbefugnis aus dem privatrechtlichen Kaufvertrag folgt.
• Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor, weil kein Bund‑Land‑Streit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG bzw. § 13 Nr. 7 BVerfG gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Zivilrechtliche Zuständigkeit für Nachforderung eines Verbilligungsabschlags bei Grundstückskaufvertrag • Bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag mit vertraglich vereinbartem Preisnachlass und einer vertraglichen Regelung zur Nachforderung des Preisanteils bei Nichteinhaltung der Bedingungen ist der Anspruch auf ergänzenden Kaufpreis bürgerlich‑rechtlich und damit der ordentliche Gerichtsweg eröffnet. • Die Einordnung der Gewährung eines Verbilligungsabschlags als Subvention führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn die Rückforderungsbefugnis aus dem privatrechtlichen Kaufvertrag folgt. • Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor, weil kein Bund‑Land‑Streit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG bzw. § 13 Nr. 7 BVerfG gegeben ist. Die Klägerin fordert aus § 5 Abs. 4 eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 12.12.1994 die Nachentrichtung eines nachgelassenen Kaufpreisanteils, weil vereinbarte Bedingungen für einen Gewährungsabschlag nicht eingehalten worden seien. Das beklagte Land rügt, die Ansprüche seien öffentlich‑rechtlicher Natur; es bringt vor, die Subventionsgewährung und deren Rückforderung gehörten in die Verwaltungsgerichtsbarkeit und behauptet, die Parteien hätten keine Wahlmöglichkeit gehabt, den Vorgang privatrechtlich zu gestalten. Das Landgericht Schwerin bejahte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und wertete den Preisnachlass als Bestandteil eines privatrechtlichen Kaufvertrags mit vertraglicher Rückforderungsregelung. Das Land legte Beschwerde ein; das OLG Rostock hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeordnet. • Anknüpfung an die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses: Die Frage des Rechtswegs entscheidet sich nach der objektiven Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch seinem rechtlichen Gehalt nach dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. § 13 GVG). • Vertraglicher Kontext: Parteien haben Eigentumsübertragung gegen Kaufpreis vereinbart; der vertraglich geregelte Preisnachlass mit Rückforderungsrecht ist Bestandteil des privaten Grundstückskaufvertrags und begründet den Zahlungsanspruch aus dem bürgerlichen Schuldverhältnis (§§ 433, 929 BGB). • Subventionscharakter allein entscheidend? Zwar kann ein Verbilligungsabschlag Subventionencharakter haben, dies führt aber nicht automatisch zur öffentlich‑rechtlichen Zuständigkeit, wenn die Rückforderung ausdrücklich aus dem privatrechtlichen Vertrag folgt (Rechtsprechung BGH). • Öffentlich‑rechtliche Elemente werden durch Verwaltungsprivatrecht berücksichtigt: Soweit Ermessens‑ und Zweckbindung bestehen, greifen ergänzend Regeln des Verwaltungsprivatrechts und beschränken die Privatautonomie, ohne den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zu verdrängen. • Keine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts: Es fehlt an einem Bund‑Land‑Streit im verfassungsrechtlichen Sinn; damit besteht kein Verweis an das BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG). • Fehlende Hoheitsgewalt bei Eigentumsübertragung: Eigentumsübertragung kann nicht durch Hoheitsakt erfolgen, sie ist privatrechtlicher Kern des Vertrags, sodass ein öffentlich‑rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG nicht vorliegt. • Prozessrechtliche Folgen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen (§ 17a GVG) und der Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist unbegründet; die ordentlichen Gerichte sind für den Anspruch auf Nachentrichtung des Kaufpreisteils zuständig, weil der Zahlungsanspruch aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag als bürgerlich‑rechtliches Schuldverhältnis zu beurteilen ist. Die vertraglich geregelte Rückforderungsmöglichkeit stellt zwar eine öffentlich‑rechtliche Subventionskomponente dar, ändert aber nicht die zivilrechtliche Natur des Hauptverhältnisses. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor. Die Beschwerde wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der Gegenstandswert des Verfahrens festgesetzt.