OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 101/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegen Streitwertfestsetzungen des Gerichts steht dem Rechtsanwalt Beschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG zu; eine Beschwerde zum BGH nach § 66 Abs. 3 GKG ist ausgeschlossen, sodass eine fristgerechte Gegenvorstellung als zulässig zu behandeln ist. • Bei Berufung, die nur auf Abänderung eines zuvor festgestellten Grundstückskaufvertrags gerichtet ist, bemisst sich der Streitwert nach der begehrten Änderung und nicht nach dem Gesamtwert des Erwerbsvertrags. • Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts ist bei der Streitwertbemessung wie ein Notwegerecht nach § 3 ZPO zu bewerten; Maßstab sind Herstellungskosten und dreieinhalbfache Jahresrente nach § 9 ZPO. • Der Streitwert eines Vergleichs ist gesondert zu bemessen; zusätzliche Vereinbarungen (z. B. Verlegung von Versorgungsleitungen, Veräußerung weiterer Grundstücksflächen) sind nach ihren konkreten Kosten bzw. Verkehrswerten zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Berufung auf Kaufpreisherabsetzung und schuldrechtliches Wegerecht • Gegen Streitwertfestsetzungen des Gerichts steht dem Rechtsanwalt Beschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG zu; eine Beschwerde zum BGH nach § 66 Abs. 3 GKG ist ausgeschlossen, sodass eine fristgerechte Gegenvorstellung als zulässig zu behandeln ist. • Bei Berufung, die nur auf Abänderung eines zuvor festgestellten Grundstückskaufvertrags gerichtet ist, bemisst sich der Streitwert nach der begehrten Änderung und nicht nach dem Gesamtwert des Erwerbsvertrags. • Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts ist bei der Streitwertbemessung wie ein Notwegerecht nach § 3 ZPO zu bewerten; Maßstab sind Herstellungskosten und dreieinhalbfache Jahresrente nach § 9 ZPO. • Der Streitwert eines Vergleichs ist gesondert zu bemessen; zusätzliche Vereinbarungen (z. B. Verlegung von Versorgungsleitungen, Veräußerung weiterer Grundstücksflächen) sind nach ihren konkreten Kosten bzw. Verkehrswerten zu bewerten. Die Klägerin rügte vor dem Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts, das einen Grundstückskaufvertrag festgestellt und ihren Antrag auf Kaufpreisherabsetzung sowie die Einräumung eines Wegerechts abgewiesen hatte. Sie begehrte in der Berufung die Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Kaufpreises und die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts in den Vertrag. Die Beklagte wandte sich mit einer gegenvorstellung gegen die vom Oberlandesgericht ursprünglich festgesetzten Streitwerte. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der zusätzlich die Verlegung von Versorgungsleitungen und die Veräußerung weiterer 133 qm Grundstück umfasste. Das Oberlandesgericht musste entscheiden, welche Streitwerte für das Berufungsverfahren und den Vergleich festzulegen sind und ob die Gegenvorstellung der Beklagten zulässig ist. • Zulässigkeit der Gegenvorstellung: Dem beauftragten Rechtsanwalt steht nach § 32 Abs. 2 RVG ein Beschwerderecht gegen streitwertbestimmende Beschlüsse zu; eine Beschwerde zum BGH scheidet nach § 66 Abs. 3 GKG aus, daher ist eine innerhalb der Beschwerdefrist erhobene Gegenvorstellung als zulässig zu behandeln. • Gegenstand des Berufungsverfahrens: Die Berufung zielt nur auf die Abänderung des bereits durch das Landgericht festgestellten Kaufvertrags (Herabsetzung des Kaufpreises) und auf die schuldrechtliche Einräumung eines Wegerechts, nicht auf die Feststellung des Vertrags insgesamt; daher ist die streitwertrechtliche Behandlung entsprechend eingeschränkt. • Streitwert für Kaufpreisherabsetzung: Maßgeblich ist die beantragte Kaufpreisdifferenz von 29.380,00 €, weil bei Zurückweisung der Berufung der höhere vom Landgericht bestimmte Kaufpreis rechtskräftig bliebe. • Streitwert für schuldrechtliches Wegerecht: Da nur ein schuldrechtlicher Anspruch (keine Grunddienstbarkeit) geltend gemacht wird, ist analog zum Notwegerecht (§ 3 ZPO) und unter Zugrundelegung von § 9 ZPO zu bemessen; der Senat schätzt die Kosten für Anlage und Unterhaltung der Zuwegung (3,5 m x 30 m) auf 20.000,00 € zuzüglich dreieinhalbfacher Jahresnotwegerente 875,00 €. • Streitwert des Vergleichs: Abweichend vom Streitwert des Berufungsverfahrens sind im Vergleich zusätzlich die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen (geschätzt 10.000,00 €) und der Verkauf weiterer 133 qm zu bewerten; hierfür legt der Senat 200,00 €/qm zugrunde und bewertet die Fläche mit 26.600,00 €. • Festsetzung: Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ändert der Senat seinen früheren Beschluss und setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs entsprechend fest. Der Senat hat die Gegenvorstellung der Beklagten zugelassen und den früheren Beschluss abgeändert. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 50.255,00 € festgesetzt, wobei die Kaufpreisdifferenz von 29.380,00 € und der für das schuldrechtliche Wegerecht ermittelte Betrag (20.875,00 €) berücksichtigt wurden. Der Streitwert des am 29.09.2011 geschlossenen Vergleichs wurde gesondert auf 86.855,00 € festgelegt, wobei 10.000,00 € für die Verlegung von Versorgungsleitungen und 26.600,00 € für die Veräußerung von 133 qm zugrunde gelegt wurden. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften des RVG, GKG sowie die Bemessungsgrundsätze des § 3 und § 9 ZPO für Notwegerechte und schuldrechtliche Wegerechte. Damit ist die Streitwertfestsetzung zugunsten der Beklagten korrigiert worden, was die Gebühren- und Kostenfolgen beeinflusst.