Beschluss
7 W 36/13
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger vom 07.10.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 17.09.2013 - 4 O 378/08 - aufgehoben und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention des Streithelfers zu 1) auf 15.000,00 € und für die Nebenintervention der Streithelferin zu 2) auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) auf Kostenvorschuss und Schadenersatz wegen behaupteter Baumängel bzw. Planungsmängel und Bauüberwachungsfehler bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2), der teilweise mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt worden war, hat mit Schriftsatz vom 08.04.2010 dem Nebenintervenienten zu 1), dem die Lieferung und Montage der Fenster und Türen oblag und der Nebenintervenientin zu 2), der die Lieferung und Montage des Dachstuhls oblag, den Streit verkündet. Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten und haben sich dem Klagabweisungsantrag des Beklagten zu 2) angeschlossen. 2 Das Landgericht hat im Tenor des am 08.11.2012 verkündeten Urteils den Streitwert einheitlich auf 48.211,85 € festgesetzt. 3 Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2013 und beantragen, den Streitwert der Nebenintervenienten wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses gesondert festzusetzen, und zwar auf Grundlage des zunächst geschätzten für die Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses für das Gewerk des Nebenintervenienten zu 1) auf 15.000,00 € und für das Gewerk der Nebenintervenientin zu 2) auf 5.000,00 €. 4 Das Landgericht hat den Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervenienten mit Beschluss vom 24.06.2013 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Antrag auf gesonderte Festsetzung sei unstatthaft. Im Übrigen sei der Antrag im Falle der Behandlung als Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet, da der Streitwert in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Streitgegenstand zwischen Hauptpartei und beigetretenem Nebenintervenienten identisch sei und sich die Nebenintervenienten dem Antrag der Hauptpartei anschließen, identisch sei mit dem des Hauptprozesses. In Bezug auf die nach Auffassung der Kammer mit dem Antrag konkludent eingelegte Streitwertbeschwerde hat das Landgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 5 Da nach Auffassung des Senats die von den Klägern beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung im Sinne des GKG richtet, ist die Sache zunächst an das Landgericht zurückgesandt worden mit der Bitte, den Antrag der Kläger als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zu behandeln. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10.09.2013 den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenienten einheitlich auf bis zu 48.211,85 € festgesetzt, wogegen sich die mit Schriftsatz vom 21.10.2013 eingelegte Beschwerde der Kläger richtet. II. 6 Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. 1. 7 Nach dem in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98, juris-Rn. 17), war der klägerische Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervenienten als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 1.Alt RVG zu behandeln. Das Ziel der Kläger besteht ersichtlich nicht darin, den für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert abzuändern. Vielmehr wollen sie angesichts der ihnen zu 78% auferlegten Kosten der Nebenintervention die auf dem GKG-Streitwert beruhenden Erstattungsansprüche abwehren. Dieses Ansinnen ist jedoch nur im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgreich. 8 a) In Rechtsprechung und Schrifttum existieren unterschiedliche Auffassungen zur Bestimmung des GKG-Gebührenstreitwertes der Nebenintervention. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass für den gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO zu bestimmenden Gebührenstreitwert das Interesse der unterstützten Hauptpartei, also der Wert der Hauptsache entscheidend sei, wenn der Nebenintervenient sich dem Antrag der von ihm unterstützten Hauptpartei - wie häufig - angeschlossen hat. Nach anderer im Vordringen befindlicher Auffassung soll auch bei durchgeführter Nebenintervention nicht auf die Anträge des Streithelfers, sondern auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers abgestellt werden (vgl. hierzu mit Rechtsprechung- und Literaturhinweisen: OLG Celle vom 03.03.2011 - 13 W 129/10 -, Juris-Rdn. 7 ff.; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rdn. 4248 ff.). Letzte Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass im Sinne der Kostengerechtigkeit völlig unbefriedigende Ergebnisse entstehen, soweit die (im wesentlichen) unterliegende Hauptpartei mit den Anwaltskosten der Nebenintervenienten belastet werden, deren wirtschaftliches Interesse, nämlich die Abwehr von Regressansprüchen der von der Nebenintervention unterstützten Hauptpartei, oftmals erheblich geringer ist als das zur Hauptsache verfolgte Ziel der Hauptparteien. 9 b) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (a.a.O., Juris- Rdn. 10), wonach der Beitritt des Streithelfers sowie die von ihm gestellten Anträge und ein etwaiges abweichendes wirtschaftliches Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert haben. Entscheidend für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der vom prozessualen Anspruch, mithin von den gestellten Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird. Der Streithelfer ist an den Willen der Hauptpartei gebunden und kann nicht über den Prozessgegenstand verfügen. Sein den Antrag der Hauptpartei übersteigendes oder geringeres wirtschaftliches Interesse hat keinerlei Auswirkungen auf den Prozessgegenstand. Dem entspricht auch, dass nur die Hauptparteien die im Verfahren anfallenden Gerichtskosten schulden. Es besteht mithin keinerlei Bedürfnis, eine abweichende Festsetzung des Gerichtskostenstreitwertes für die Nebenintervention vorzunehmen. Vielmehr ist in Fällen der Nebenintervention eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren zu prüfen, soweit das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers von dem der Hauptpartei abweicht. 2. 10 a) Unter diesem Gesichtspunkt war der von den Klägern gestellte Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervention als Antrag auf eine gesonderte Festsetzung des RVG-Gegenstandswertes zu behandeln. 11 Zwar richten sich die RVG-Gebühren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 RVG; BGH vom 11.12.2012 - II ZR 233/09, Juris-Rdn. 2). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren jedoch dann nicht entscheidend und gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klagforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens (vgl. OLG Celle, a.a.O., Juris-Rdn. 13; offen gelassen BGH, a.a.O.). Allein der (umfassende) Anschluss an den Antrag der Hauptpartei kann dann nicht (ausschließlich) maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem Interesse der Hauptpartei zurückbleibt (vgl. auch OLG Rostock vom 21.10.2009 - 3 W 50/08 -, Juris-Rdn. 35). Vielmehr sind die wirtschaftlichen Folgen für den Streithelfer im Falle eines Unterliegens der Hauptpartei entscheidend zu berücksichtigen. 12 b) Nach diesen Maßstäben war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Streithelfer nicht an dem Klagabweisungsantrag auszurichten, sondern an dem im Falle eines Unterliegens des Beklagten zu 2) drohenden Regresses. Die Streithelfer haben aufgrund der vorliegend eindeutig abgrenzbaren Gewerke und der damit zu befürchtenden und von der Klagforderung erheblich abweichenden Inanspruchnahme durch die Hauptpartei ein wesentlich geringeres wirtschaftliches Interesse im Vergleich zur Hauptpartei, was auch in den Schriftsätzen der Streithelfer deutlich wird, in denen verständlicherweise auch nur zu etwaigen Mängeln bezogen auf ihr Gewerk Stellung genommen wird. 13 Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Bewertung drohender Regressansprüche hat der Senat die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit der Streithelfer auf 15.000,00 € und 5.000,00 € festgesetzt.