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Beschluss

3 U 56/15

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit über Besitzschutz an einer Straße, deren Besitzgrundlage in hoheitlichen Maßnahmen liegt, ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Die Aufhebung einer Besitzeinweisung stellt nicht automatisch die Wiederherstellung tatsächlichen Besitzes des ursprünglichen Besitzers dar; Besitz ist ein Tatsachenverhältnis. • Folgenbeseitigungsansprüche und die Wirksamkeitsprüfung hoheitlicher Akte sind dem Verwaltungsrecht zuzuordnen; deshalb sind Abwehransprüche gegen Besitzstörungen durch hoheitliche Maßnahmen grundsätzlich nicht zivilrechtlich zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg für Besitzschutz an durch hoheitliche Maßnahmen begründeter Straße • Bei Streit über Besitzschutz an einer Straße, deren Besitzgrundlage in hoheitlichen Maßnahmen liegt, ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Die Aufhebung einer Besitzeinweisung stellt nicht automatisch die Wiederherstellung tatsächlichen Besitzes des ursprünglichen Besitzers dar; Besitz ist ein Tatsachenverhältnis. • Folgenbeseitigungsansprüche und die Wirksamkeitsprüfung hoheitlicher Akte sind dem Verwaltungsrecht zuzuordnen; deshalb sind Abwehransprüche gegen Besitzstörungen durch hoheitliche Maßnahmen grundsätzlich nicht zivilrechtlich zu verfolgen. Die Klägerin begehrte einstweiligen Besitzschutz gegen die Beklagten, die angekündigt hatten, eine über deren Eigentum verlaufende Erschließungsstraße abzusperren. Die Straße war 2004 im Zusammenhang mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbescheiden hergestellt und genutzt; später wurden diese Bescheide aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin zur Beseitigung der Straße verurteilt; die Beklagten streben deren Vollstreckung an. Die Klägerin berief sich auf Besitz, da sie die Straße errichtet, der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt und unterhalten habe. Das Landgericht verneinte einen Besitzanspruch und wies den Antrag ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagten rügten, es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; die Beklagte zu 1) beantragte Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht. • Zuständigkeitsprüfung: Zivilrechtsweg eröffnet nur bei rein bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit; liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, ist der Verwaltungsrechtsweg zuständig. • Die begehrte Rechtsposition der Klägerin (Schutz gegen Besitzstörung an der Straße) beruht auf hoheitlichen Maßnahmen (Besitzeinweisung, Straßenherstellung, Widmungstendenzen) und betrifft die Wirksamkeit hoheitlicher Akte; daher ist die Rechtswegzuständigkeit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. • Zu den Wirkungen der Aufhebung einer Besitzeinweisung: Zwar verändert eine Einweisung den Besitzstand nach §§ 854 ff. BGB, doch ist Besitz ein Tatsachenzustand; die bloße Aufhebung einer Besitzeinweisung stellt nicht automatisch die Wiedererlangung tatsächlicher Sachherrschaft des ursprünglichen Besitzers sicher. Eine erneute Einweisung ist erforderlich. • Die Durchsetzung von Abwehransprüchen gegen hoheitliche Eingriffe ist sachnäher im Verwaltungsrecht zu verfolgen, insbesondere weil der Folgenbeseitigungsanspruch und die verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsbeschränkungen (z. B. Ausschluss der Ersatzvornahme, nur Zwangsgeldfestsetzung) in das verwaltungsrechtliche Verfahren einbinden. • Vor dem Hintergrund herrschender Literatur und Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, bei Störungen der im Rahmen der Besitzeinweisung ergriffenen Maßnahmen ggf. Verwaltungszwang anzuwenden; dies spricht gegen eine zivilrechtliche Streitverfolgung. • Weil die Rechtsfrage des zuständigen Rechtsweges in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu. • Folgerung: Das angefochtene zivilgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen; eine Verweisung an den Güterichter war nicht geboten, da die Beklagten ein Güteverfahren ablehnten. Das Landgerichtsurteil vom 29.04.2015 wird aufgehoben; der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen, weil die streitige Rechtsposition der Klägerin auf hoheitlichen Maßnahmen beruht und die Wirksamkeit dieser Akte sowie ein Folgenbeseitigungsanspruch dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde erteilt, da die Rechtswegfrage von grundsätzlicher Bedeutung und nicht einheitlich geklärt ist. Die Klage der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ist damit nicht materiell entschieden; die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht weiterverfolgen. Eine Güteverweisung hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil die Beklagten zur Güte nicht bereit waren und das Verfahren einstweilig war.