Beschluss
10 UF 16/16
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei getrennt lebenden Ehegatten kann die antragstellende Mutter im Wege der Verfahrensstandschaft Kindesunterhalt geltend machen, auch wenn das Kind zeitweise bei Dritten untergebracht ist, sofern der Schwerpunkt der Fürsorge beim Antragsteller verbleibt.
• Bei mehreren Unterhaltspflichten sind nur tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeträge anderer Kinder bei der Leistungsfähigkeitsberechnung zu berücksichtigen; bloße Schuld- oder Anspruchsbehauptungen ohne Leistung sind insoweit nicht in voller Höhe einzubeziehen.
• Bei Beschränkung der Leistungsfähigkeit sind Verbindlichkeiten grundsätzlich nur bis zur Höhe des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO zu berücksichtigen; mietfreie Wohnvorteile des betreuenden Elternteils mindern den Barunterhaltsanspruch in der Regel nicht.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht und Leistungsfähigkeitsberechnung bei mehreren Unterhaltspflichten • Bei getrennt lebenden Ehegatten kann die antragstellende Mutter im Wege der Verfahrensstandschaft Kindesunterhalt geltend machen, auch wenn das Kind zeitweise bei Dritten untergebracht ist, sofern der Schwerpunkt der Fürsorge beim Antragsteller verbleibt. • Bei mehreren Unterhaltspflichten sind nur tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeträge anderer Kinder bei der Leistungsfähigkeitsberechnung zu berücksichtigen; bloße Schuld- oder Anspruchsbehauptungen ohne Leistung sind insoweit nicht in voller Höhe einzubeziehen. • Bei Beschränkung der Leistungsfähigkeit sind Verbindlichkeiten grundsätzlich nur bis zur Höhe des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO zu berücksichtigen; mietfreie Wohnvorteile des betreuenden Elternteils mindern den Barunterhaltsanspruch in der Regel nicht. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute mit zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (geb. 2008 und 2015). Nach der Trennung lebten die Kinder zunächst im Haushalt der Antragstellerin; das ältere Kind wohnt unter der Woche teils bei der Großmutter wegen Schulbesuchs. Der Antragsgegner war bis Juli 2016 erwerbstätig, bezog 2014 netto durchschnittlich 2.143,12 Euro und hatte zwischenzeitlich Krankengeldbezug. Aus einer früheren Ehe bestehen weitere Unterhaltspflichten sowie erhebliche Kreditverbindlichkeiten (monatlich ca. 900 Euro). Die Antragstellerin verlangt Kindesunterhalt ab Februar 2015 in höheren Zahlbeträgen; das Amtsgericht hatte geringere Zahlbeträge festgesetzt und Schulden in voller Höhe als abzugsfähig berücksichtigt. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die zu geringe Festsetzung ein. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1601, 1602, 1603 Abs.2 Satz1, 1610, 1629 Abs.3 Satz1 BGB; Verfahrensstandschaft ist gegeben, weil die materielle Obhut der Antragstellerin fortbesteht. • Obhut liegt vor, wenn der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge beim Elternteil verbleibt; vorübergehende Fremdbetreuung (Unterbringung bei Großeltern unter der Woche) steht dem nicht entgegen, wenn der betreuende Elternteil weiter wesentliche Betreuungsleistungen erbringt. • Für die Einkommensermittlung ist aus Praktikabilitätsgründen das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr maßgeblich; hier ergab sich das durchschnittliche Nettoeinkommen von 2.143,12 Euro. • Umgangskosten sind nur abzugsfähig, wenn sie substantiiert nachgewiesen werden; pauschale Angaben genügen nicht. • Bezüglich sonstiger Verbindlichkeiten gilt, dass Schulden grundsätzlich nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO in die Bereinigung des Einkommens einbezogen werden; Krankengeld kann noch weitergehend unpfändbar sein. • Wohnkosten des Pflichtigen (Miete) sind nicht gesondert abzugsfähig, sondern im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigt; mietfreies Wohnen des betreuenden Elternteils kürzt den Barunterhalt regelmäßig nicht. • Bei mehreren Unterhaltsberechtigten sind für die Leistungsfähigkeitsprüfung nur tatsächlich erbrachte Unterhaltszahlungen an andere Kinder zu berücksichtigen; nicht geleistete, nur behauptete Ansprüche sind nicht in voller Höhe einzubeziehen. • Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge, des notwendigen Selbstbehalts und der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ergeben sich für die beiden gemeinschaftlichen Kinder Zahlbeträge in Höhe des Mindestunterhaltes (erste Einkommensgruppe). • Die sofortige Wirksamkeit wurde nur für den laufenden ab dem Fälligkeitszeitpunkt anfallenden Unterhalt angeordnet, Kostenentscheidungen erfolgen nach § 243 FamFG und Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin war weitestgehend begründet. Der Antragsgegner wird zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder verpflichtet: für L. F. rückständig von Februar 2015 bis November 2016 insgesamt 6.231,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlich 289,00 Euro; für P. L. rückständig 5.170,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlich 240,00 Euro. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde für den ab dem Zeitpunkt laufenden Unterhalt angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Verfahren wurde zur Rechtsbeschwerde zugelassen.