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Urteil

2 U 15/16

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ in einem Unterlassungsantrag ist nicht unbestimmt und umfasst kerngleiche Verletzungshandlungen. • Die dringende Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG kann durch verzögertes Verhalten widerlegt werden; eine Einzelfallprüfung ohne starre Monatsfrist ist geboten. • Bei nachvollziehbaren Gründen kann eine Antragstellung binnen etwa zwei bis drei Monaten nach Kenntnis noch dringlichkeitsunschädlich sein; hier waren fünf Wochen ausreichend. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 UWG kann glaubhaft gemacht werden durch glaubhafte eidesstattliche Versicherungen Dritter.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch und Eilbedürftigkeit bei wettbewerbsrechtlicher Falschbehauptung • Die Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ in einem Unterlassungsantrag ist nicht unbestimmt und umfasst kerngleiche Verletzungshandlungen. • Die dringende Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG kann durch verzögertes Verhalten widerlegt werden; eine Einzelfallprüfung ohne starre Monatsfrist ist geboten. • Bei nachvollziehbaren Gründen kann eine Antragstellung binnen etwa zwei bis drei Monaten nach Kenntnis noch dringlichkeitsunschädlich sein; hier waren fünf Wochen ausreichend. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 UWG kann glaubhaft gemacht werden durch glaubhafte eidesstattliche Versicherungen Dritter. Die Verfügungsklägerin rügt, eine Außendienstmitarbeiterin der Verfügungsbeklagten habe bei einem Hausbesuch am 15.03.2016 wahrheitswidrig behauptet, zwei Mitbewerber stünden in Zusammenarbeit, um einen Kunden zum Anbieterwechsel zu bewegen. Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die am 18.05.2016 erlassen und später durch das Landgericht bestätigt wurde. Die Verfügungsbeklagte legte im Verfahren eidesstattliche Versicherungen vor, mit denen sie die Darstellung der Außendienstmitarbeiterin entkräften wollte. Streitpunkt war insbesondere, ob der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt und ob die Klägerin in zeitlicher Hinsicht noch als dringlich im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG angesehen werden kann. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe mit der Antragstellung zu lange gewartet. Das Berufungsgericht prüfte ferner die Glaubhaftigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. • Zur Bestimmtheit: Die typische Formulierung „wörtlich oder sinngemäß“ ist zulässig und umfasst kerngleiche Handlungen; eine unklare Reichweite ist nicht ersichtlich. • Zur Eilbedürftigkeit: Der Senat verneint starre Fristen und folgt einer Einzelfallprüfung; bei nachvollziehbaren Gründen sind Zeiträume von zwei bis ausnahmsweise drei Monaten unschädlich. • Im vorliegenden Fall nahm das Gericht an, dass die Klägerin erst am 11.04.2016 durch ihren Justiziar Kenntnis vom Verstoß erlangte; bis zur Antragstellung vergingen fünf Wochen, was unter Anwendung der Grundsätze zu §§ 222 ZPO, 193 BGB noch dringlichkeitsunschädlich ist. • Die Klägerin hat in den fünf Wochen sachliche Schritte unternommen, insbesondere telefonische Nachfragen und das Einholen einer eidesstattlichen Versicherung, wodurch die Verzögerung erklärt und die Dringlichkeit gewahrt wurde. • Zur Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs: Die eidesstattliche Versicherung der unbeteiligten Zeugin macht die falsche Behauptung der Außendienstmitarbeiterin überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO). • Die nachträglich vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin aus dem Lager der Beklagten erschüttert die erste Versicherung nicht ausreichend; die erstere ist detailreich und ohne erkennbares Motiv zur Falschaussage. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 47 Abs.1, 51 Abs.2 GKG; das Berufungsurteil wird unmittelbar rechtskräftig nach § 542 Abs. 2 ZPO. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche einstweilige Verfügung und das bestätigende Urteil waren zu Recht ergangen. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs.1 u.2, 5 Abs.1 UWG glaubhaft gemacht, insbesondere durch eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung einer unbeteiligten Zeugin, die die falsche Äußerung der Außendienstmitarbeiterin überwiegend wahrscheinlich macht. Die Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG war gegeben, weil die Klägerin innerhalb eines nachvollziehbaren Zeitraums von fünf Wochen ab Kenntnis tätig wurde und sich um Klärung sowie um die eidesstattliche Versicherung bemühte. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.000,00 € festgesetzt.