Beschluss
15 U 415/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0404.15U415.24.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27. November 2024 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27. November 2024 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 4. Oktober 2024 zu Recht bestätigt. Es hat mit Recht angenommen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch begründet ist, weil dem Verfügungskläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Nach den zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts sind die angegriffenen Kommentare des Verfügungsbeklagten in der öffentlich zugänglichen L.-Gruppe „G. Q. - P.“ aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten so zu verstehen, wie sie gemeint waren, nämlich so, dass der Verfügungsbeklagte behauptet hat, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit gegenüber Frauen gewalttätig geworden und habe Frauen nicht nur psychisch, sondern auch körperlich verletzt oder misshandelt. Diese erheblich ehrenrührige Behauptung muss der Verfügungskläger nicht hinnehmen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Denn nach dem für das Landgericht maßgeblichen Sach- und Streitstand hat der Verfügungsbeklagte den ihm entsprechend § 186 StGB obliegenden Wahrheitsbeweis nicht geführt. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der Verfügungsbeklagte durch die Vorlage seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin D. und des Zeugen J. nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich Frauen gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Weder für die Beweislastverteilung noch für die Würdigung der drei vom Landgericht berücksichtigten eidesstattlichen Versicherungen, die durchweg von Personen abgegeben worden sind, die die maßgeblichen Vorgänge nicht selbst wahrgenommen haben, sind die Motivation des Verfügungsbeklagten, die sachliche Berechtigung der vom Verfügungskläger am Verfügungsbeklagten geäußerten Kritik und die sechs Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung des Verfügungsklägers von wesentlicher Bedeutung. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen Q. und W. sowie des Zeugen T., die das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt hat (§ 296a Satz 1 ZPO), rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Denn zwar ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen, dass der Verfügungskläger und seine damalige Ehefrau sich im Februar 2012 im Rahmen einer Rangelei wechselseitig geohrfeigt haben und der Verfügungskläger in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2014 die Zeugin W., mit der er wenige Monate zuvor eine Beziehung eingegangen war, geschlagen hat. Selbst wenn man aber diese Aussagen als wahr unterstellt, ändert dies nichts am Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten. Es fehlte jedenfalls im Jahr 2024 an einem hinreichenden Interesse daran, die Öffentlichkeit über die mehr als zehn Jahre zurückliegenden, strafrechtlich längst verjährten Beziehungstaten des Verfügungsklägers zu informieren beziehungsweise den Verfügungskläger auf der Grundlage dieser Sachverhalte als eine Person darzustellen, die Frauen Gewalt antut. Erstinstanzlich hat der Verfügungsbeklagte sich auf ein solches öffentliches Informationsinteresse schon nicht berufen. Er hat vielmehr geltend gemacht, es sei ihm nur darum gegangen, dem Antragsteller selbst zu bedenken zu geben, dass er bei weiteren Provokationen damit rechnen müsste, sich wegen seiner Taten verantworten zu müssen (Seite 2 der Antragserwiderung). Soweit der Verfügungsbeklagte abweichend hiervon im Berufungsverfahren geltend macht, seine Motivation sei es gewesen, die fehlende Glaubwürdigkeit des Verfügungsklägers als Kritiker an einer Berichterstattung des Verfügungsbeklagten über seine Spontanhilfe nach der Ahrtalflut offenzulegen (Seite 4 der Berufungsbegründung), folgt auch daraus kein hinreichend gewichtiges Interesse an den angegriffenen öffentlichen Äußerungen, das die erhebliche Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Verfügungsklägers aufwiegen könnte. Die vor langer Zeit begangenen Beziehungstaten des Verfügungsklägers haben keinen ausreichenden Bezug zu seiner journalistischen Tätigkeit. Die vom Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin K. und der entsprechende Zeugenbeweisantritt sind nicht als Verteidigungsmittel zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Vorschrift ist nach weit überwiegender und zutreffender Auffassung mangels einer abweichenden Regelung auch im Eilverfahren anwendbar, soweit der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2017 - 6 U 197/16, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 80; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 3 U 121/24, juris Rn. 87; OLG Celle, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, MDR 2025, 58; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2021 - 15 U 37/20, juris Rn. 41 mwN; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 1; Zöller/Heßler, 35. Aufl., § 531 Rn. 1; Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 922 ZPO Rn. 21; a.A. in der Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 - 11 U 64/04, GRUR-RR 2005, 299, 301; ebenso MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 531 Rn. 3). Der Verfügungskläger hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin K. unter Beweis gestellten Vortrag, wonach er der Zeugin in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2023 eine starke Ohrfeige verabreicht und er ihr gegen Ende der gemeinsamen Beziehung drei bis vier Mal auf schmerzhafte Weise in den Unterleib geboxt haben soll, bestritten. Ein Grund für eine Zulassung des Verteidigungsmittels ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfügungsbeklagte hätte sich vielmehr schon im ersten Rechtszug um eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin K. bemühen müssen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 2 U 15/16, juris Rn. 10). Dass dies geschehen ist, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Vortrag zu den beiden angeblich zum Nachteil der Zeugin K. begangenen Körperverletzungen auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers glaubhaft erscheint. Ebenso kann es dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte die Öffentlichkeit über die Taten - den diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt - informieren darf. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Berufungsrücknahme wird hingewiesen (Nr. 1422 KV GKG).