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Beschluss

20 Ws 21/17

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft nach § 464b StPO; das Verfahren folgt StPO-Grundsätzen, ZPO nur ergänzend. • Bei der Bemessung von Rahmengebühren ist eine Erhöhung wegen besonderer Bedeutung nur gerechtfertigt, wenn dies in einem spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers dokumentiert wird. • Eine mäßige Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren um 30–40 % kann ausreichend sein, wenn die Verfahrensdauer und Schwierigkeit den Durchschnitt nicht wesentlich übersteigen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung des Wahlverteidigers: Erhöhungsvorbehalt bei fehlendem Mehraufwand • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft nach § 464b StPO; das Verfahren folgt StPO-Grundsätzen, ZPO nur ergänzend. • Bei der Bemessung von Rahmengebühren ist eine Erhöhung wegen besonderer Bedeutung nur gerechtfertigt, wenn dies in einem spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers dokumentiert wird. • Eine mäßige Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren um 30–40 % kann ausreichend sein, wenn die Verfahrensdauer und Schwierigkeit den Durchschnitt nicht wesentlich übersteigen. Die Staatsanwaltschaft klagte die Angeklagte wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln an; im Verfahren wurden in einer Scheune getrocknete Cannabisprodukte gefunden. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stralsund fand an fünf Tagen statt; die Angeklagte wurde schließlich freigesprochen. Der als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von 6.739,91 € brutto und setzte mehrfach die Wahlverteidigerhöchstgebühren wegen umfanglichen Aktenstudiums und längerer Besprechungen an. Das Landgericht setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 5.717,70 € fest, erhöhte bestimmte Gebühren moderat über die Mittelgebühr und bemess die Terminsgebühren niedriger als vom Verteidiger gefordert. Dagegen legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein; die Rechtspflegerin hob diese nicht ab und der Senat wurde angerufen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO; das Beschwerdeverfahren richtet sich nach StPO-Grundsätzen, ZPO nur ergänzend. • Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses: Der Senat hebt den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts deklaratorisch auf, da § 311 Abs. 2 StPO die Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht ausschließt. • Prüfung des Auslagenanspruchs: Die vorgelegten Höchstgebühren sind nicht gerechtfertigt, weil für eine darüberhinausgehende Erhöhung wegen besonderer Bedeutung der Sache ein entsprechend nachweisbarer Mehraufwand des Verteidigers erforderlich ist. • Beweiswürdigung zum Aufwand: Weder im Kostenfestsetzungsantrag noch in der Beschwerde sind Umstände substantiiert dargelegt, die einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand belegen; Häufigkeit und Dauer der Besprechungen sowie die Verfahrensdauer liegen im Rahmen vergleichbarer Betäubungsmittelverfahren. • Gebührenbemessung: Eine mäßige Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren um 30–40 % über der Mittelgebühr ist ausreichend; die festgesetzten Terminsgebühren erscheinen angemessen unter Berücksichtigung der Verhandlungsdauer und -schwierigkeit. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 19.12.2016 wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2016 ist jedoch unbegründet und wird auf seine Kosten verworfen. Der Senat bestätigt die vom Landgericht vorgenommene, mäßige Erhöhung der Rahmengebühren, weil kein nachweisbarer, spürbar erhöhter Arbeitsaufwand des Verteidigers vorliegt, der höhere Gebühren rechtfertigen würde. Damit verbleibt es bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen in der vom Landgericht gewählten Höhe; eine weitere Kostenerstattung über diesen Betrag hinaus wird nicht zugesprochen.